§ 7 der Satzung (Vorstand)

1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 4 Personen. Er setzt sich wie folgt zusammen:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- mindestens einem weiteren Mitglied

2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Außerdem müssen die Mitglieder des Vorstandes aktive Mitglieder der Neuapostolischen Kirche Nordrhein- Westfalen sein. Eine aktive Mitgliedschaft liegt vor, wenn das Mitglied des Vorstandes sich zu den Zielen dieser Kirche bekennt und diese praktiziert. Der gewählte bzw. amtierende Vorstand ist berechtigt, von dem zu wählenden Mitglied des Vorstandes eine schriftliche Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche Nordrhein-Westfalen zu verlangen.

3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgt einzeln. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds aus dem Kreis der Vereinsmitglieder wählen.

4) Der gewählte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

b) Festsetzung der Modalitäten und Höhe der Mitgliedsbeiträge (einmaliger Beitrag und jährlicher Beitrag)

c) Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat einzuberufen, vergleiche § 12. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.

6) Der Vorstand bestimmt ein Mitglied, das über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen hat, das von dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7) Der Vorstand ist berechtigt, natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

8) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, soweit dies von der Mitgliederversammlung festgelegt worden ist. Diese bestimmt auch die Höhe von eventuellen Vergütungs- und Aufwandsentschädigungsansprüchen.

9) Der Vorstand ist berechtigt, sofern der Umfang der Geschäfte dies erfordert und es gleichzeitig wirtschaftlich zu vertreten ist, einen hauptamtlichen Geschäftsführer und weiteres Personal einzustellen.

10) Die Haftung der Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

11) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Erste oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

13) Die Beschlussfassung kann schriftlich durch Umlauf erfolgen.

14) Im Übrigen wird die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in einer vom Vorstand einstimmig verabschiedeten Geschäftsordnung geregelt.

 


© Gruppe Sozial- und Bildungswerk