Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge/Geschäftsjahr
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beirat
§ 10 Arbeitsgruppen / Zweigstellen
§ 11 Veröffentlichungen
§ 12 Mitteilungen an die Mitglieder
§ 13 Datenschutz
§ 14 Auflösung des Vereins
Satzung des Neuapostolischen Sozial- und Bildungswerkes e.V.
(Fassung ab 05.05.2018)
Im Bewusstsein erforderlicher Hinwendung des Einzelnen zu den Hilfebedürftigen in der Gesellschaft sowie der Stärkung der Solidarität mit ihnen verbunden mit der Erkenntnis, dass derart praktizierte Nächstenliebe Aufgabe und Verpflichtung eines jeden Christen und zugleich Auftrag einer christlichen Kirche sein muss, schafft sich die Initiative „Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk“ mit dieser Satzung die Grundlage dafür, eine Gemeinschaft von Frauen und Männern, die konkrete Hilfe für Menschen leisten und sich dabei selbst als hilfebedürftig
verstehen, zu bilden.
Als kirchliches Werk will sich das Sozial- und Bildungswerk in den Auftrag der Neuapostolischen Kirche, durch ihre Verkündigung und ihr Handeln die im Evangelium von Jesus Christus bezeugte Liebe Gottes der Welt mitzuteilen, einbinden.
Das Handeln wird dabei von der Erkenntnis geprägt, dass jeder Mensch in seiner Persönlichkeit einmalig ist und eine ihm von Gott gegebene unantastbare Würde besitzt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, menschliches Leben von Anfang bis Ende zu achten, zu schützen und, wo Not ist, helfend zu begleiten.
Vornehmstes Ziel des Sozial- und Bildungswerkes ist es, den Menschen vor Ausnutzung, vor Ausgrenzung und zugleich vor Vereinnahmung zu schützen sowie seine Selbsthilfekräfte zu fördern.
Mit seiner Arbeit setzt das Neuapostolische Sozial- und Bildungswerk das Evangelium in die Praxis um und lädt zum Glauben ein.
1) Der Verein führt den Namen: „Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk e.V.“ (Kurzform: „NAK-SBW“) – nachfolgend nur „Verein“ genannt.
2) Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
3) Dem Verein liegt eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Erlaubnis der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund vor, nach der von dortiger Seite in dem Namen des Vereins der Namensbestandteil „neuapostolisch“ und „NAK“ geführt werden darf.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein bezweckt die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 9 der Abgabenordnung. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
a) soziales Engagement, insbesondere im Bereich der Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche sowie für Menschen in schwierigen Lebenssituationen, etwa durch Behördenbegleitung, Bewerbungstrainings, Jobpatenschaften und ähnliche Aktivitäten,
b) die Förderung der Berufsbildung, insbesondere durch Qualifizierungsmaßnahmen zur Gewinnung oder Wiederherstellung von Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitssuchenden jeglichen Alters,
c) die Förderung kultureller Bildung für Jugendliche und Erwachsene,
d) die Förderung von Ehe und Familie, insbesondere für hilfsbedürftige und sozial ausgegrenzte Familien,
e) die Bereitstellung von Qualifizierungsangeboten für ehrenamtlich Engagierte in Bereichen der Kirche und der Gesellschaft.
2) Weitere oder detailliertere Zweckbestimmungen kann der Verein durch den Vorstand in ein Leitbild fassen, das mit dieser Satzung, insbesondere der angestrebten Gemeinnützigkeit, nicht in Widerspruch stehen darf. Änderungen oder Ergänzungen des Satzungszwecks sind mit dem zuständigen Finanzamt vorweg abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen finanzieller Art aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
6) Der Verein kann seine Zwecke auch durch Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen.
7) Soweit steuerlich im Sinne der Gemeinnützigkeit unschädlich, kann der Verein sich an wirtschaftlichen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck unmittelbar den Aufgaben und Zielen des Vereins dient.
1) Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins, insbesondere auch die Leitsätze der Präambel mitträgt und diese durch ehrenamtliches Engagement oder ideelle Förderung unterstützen will, kann die Mitgliedschaft beantragen.
2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht mit Aushändigung einer durch den Vorstand schriftlich ausgefertigten Aufnahmebestätigung.
3) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Für die Ablehnung einer Aufnahme in den Verein muss keine Begründung abgegeben werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
4) Natürliche Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod (natürliche Personen) oder Auflösung (juristische Personen) eines Mitgliedes. Wird eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, aufgelöst oder erlischt sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit Zahlung der vorgesehenen Beiträge um mehr als 3 Monate in Verzug ist und diese Beiträge nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten von der Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung wird das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen. Der Beschluss wird von dem Vorstand ausgesprochen.
c) durch Austritt. Dieser ist dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen; er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Vereinsbeitrag, der für ein Kalenderjahr jeweils im Voraus bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu zahlen ist.
2) Personen, die im Laufe des zweiten Halbjahres eines Jahres beitreten, sind lediglich verpflichtet, den Jahresbeitrag in hälftiger Höhe zu entrichten.
3) Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Erstattung von Beiträgen nicht statt.
5) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Beitragspflicht gewähren, insbesondere in Fällen sozialer Härte. Näheres kann eine Beitragsordnung bestimmen, die der Vorstand erlassen kann.
6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
2) Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung umfasst alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen, letztere vertreten durch den vertretungsberechtigten Vertreter, die Mitglieder des Vereins sind.
3) Der Beirat.
1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 4 Personen. Er setzt sich wie folgtzusammen:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- mindestens einem weiteren Mitglied
2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Außerdem müssen die Mitglieder des Vorstandes Mitglieder der Neuapostolischen Kirche sein.
3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgt einzeln. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds aus dem Kreis der Vereinsmitglieder wählen.
4) Der gewählte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Festsetzung der Modalitäten und Höhe der Mitgliedsbeiträge (einmaliger Beitrag und jährlicher Beitrag)
c) Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat einzuberufen, vergleiche § 12. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.
6) Der Vorstand bestimmt ein Mitglied, das über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen hat, das von dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7) Der Vorstand ist berechtigt, natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
8) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, soweit dies von der Mitgliederversammlung festgelegt worden ist. Diese bestimmt auch die Höhe von eventuellen Vergütungs- und Aufwandsentschädigungsansprüchen.
9) Der Vorstand ist berechtigt, sofern der Umfang der Geschäfte dies erfordert und es gleichzeitig wirtschaftlich zu vertreten ist, einen hauptamtlichen Geschäftsführer und weiteres Personal einzustellen.
10) Die Haftung der Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
11) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Erste oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
13) Die Beschlussfassung kann schriftlich durch Umlauf erfolgen.
14) Im Übrigen wird die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in einer vom Vorstand einstimmig verabschiedeten Geschäftsordnung geregelt.
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Für die Einladung genügt Textform gemäß § 126 b BGB. Sie kann insbesondere auch per E-Mail oder durch Telefax erfolgen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich jeweils bis spätestens zum 30. Juni des Jahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Versammlungen häufiger stattfinden.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes sowie des Jahresabschlusses des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung von Vorstands- und Beiratsmitgliedern
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Mitglieder
g) Wahl eines Kassenprüfers
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4) Der erste Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% der ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird vom Vorstand innerhalb von einem Monat erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen.
6) Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden des Vorstandes. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird.
7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Wird die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit nicht erreicht, muss innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einfacher Mehrheit über die Satzungsänderung beschließt.
8) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes und durch den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Vereinsmitglied kann die Niederschrift zur Zusendung per Post und/oder Fax verlangen, sofern der Verein keine andere und in gleicher Weise geeignete Veröffentlichungsform – etwa im Internet – wählt.
9) Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung - unbeschadet des Rechts zur Entsendung eines legitimierten Vertreters - durch deren gesetzliche Vertreter vertreten.
10) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig, sofern das
Vertretungsrecht nachgewiesen werden kann.
1) Der Verein beruft zur Beratung und Unterstützung sowie zur Kontrolle der Geschäftstätigkeit des Vorstands einen Beirat. Zuständig für die Einberufung ist der Vorstand nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Kirchenpräsidenten der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland K.d.ö.R., der gleichzeitig den Vorsitz innehat, sowie fünf weiteren Beiräten. Zwei Beiratsmitglieder beruft der Kirchenpräsident. Drei Beiratsmitglieder beruft der Vorstand.
2) Ausschließlich der Beirat ist berechtigt, die Amtstätigkeit von Vorstandsmitgliedern jederzeit zu widerrufen. Für den Widerruf ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Widerruft der Beirat einen oder mehrere Vorstände, hat er zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl der abberufenen Vorstandsmitglieder zum Inhalt haben muss.
3) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Weitere Einzelheiten können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die der Beirat aufstellt. Die Geschäftsordnung muss mit Gesetz und Satzung in Einklang stehen.
5) Die Berufung der Beiräte erfolgt auf eine Dauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
§ 10 Arbeitsgruppen/Zweigstellen
1) Der Vorstand ist berechtigt, einer Gruppe von Mitgliedern die Bildung von rechtlich unselbständigen, regionalen Arbeitsgruppen zu gestatten. Die Mitglieder einer regionalen Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter.
2) Der Vorstand ist berechtigt, einer Gruppe von Mitgliedern die Bildung von rechtlich unselbständigen Zweigstellen zu gestatten. Die Zweigstellen wählen aus ihrer Mitte einen Zweigstellenleiter. Die Zweigstellen sind verpflichtet, dies wie folgt nach außen hin bekanntzugeben: „Neuapostolische Sozial-Initiative e. V.“ mit einem Zusatz, der sich auf den Ort oder das Gebiet bezieht.
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen.
§ 12 Mitteilungen an die Mitglieder
1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Mitglieder, die über einen Zugang zum Internet verfügen, die Einladungen, Mitteilungen, etc. auf einer Homepage zu hinterlegen, sofern eine solche eingerichtet ist oder seitens der Neuapostolischen Kirche NRW in dortigem Webauftritt zur Verfügung gestellt wird. Besondere Mitteilungen auf elektronischem Wege sind nicht erforderlich. Diese Mitglieder erhalten dazu ein Passwort.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand mitzuteilen, ob sie über einen Zugang zum Internet verfügen oder nicht. Sie sind außerdem verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen und diese jeweils auf dem Laufenden zu halten.
3) Verfügt ein Mitglied nicht über einen Zugang zum Internet, kann es verlangen, dass ihm sämtliche Mitteilungen per Post und/oder Fax schriftlich zugehen. Der Vorstand ist berechtigt, dafür Gebühren zu berechnen.
1) Der Verein ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder zur ordnungsgemäßen Zweckerfüllung zu erheben, zu
speichern und zu nutzen.
2) Die Daten, die die Mitglieder in dem Aufnahmeantrag angeben, darf der Verein verwenden. Das Mitglied erklärt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages sein Einverständnis.
3) Eine kommerzielle Nutzung der Daten ist ausgeschlossen.
4) Die Mitglieder sind berechtigt, der Verwendung ihrer Daten gleich in welcher Form schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu widersprechen.
Nach oben
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine der Neuapostolischen Kirche nahestehende gemeinnützige Einrichtung, die Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband ist, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden
hat. Die Steuerbegünstigung ist erforderlichenfalls nachzuweisen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk