Personen, die zum 1. September 2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, sollten in der Lohnabrechnung für September eine Zusatzvergütung von 300 Euro brutto haben. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Diese Pauschale ist zu versteuern.
Weiterlesen: https://www.nak-sbw.de/db/7953992/Startseite/Ist-die-Energiepreispauschale-pfaendbar
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