Recklinghausen-Suderwich. Früher hieß es „Hartz IV“, dann bis zum 30.06.2026 „Bürgergeld“ und nun Grundsicherungsgeld. Der neue Begriff ist leider nicht so trennscharf wie der vorherige. Aber die jetzige Regierung wollte weg von dem alten. Warum nicht so klar und eindeutig? Weil es auch die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ gibt. Die ist nicht in allen Punkten identisch mit der für Arbeitssuchende.
In diesem Beitrag wird nun zunächst die „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ besprochen. Die für Alter und Erwerbsminderung kommt in Teil 3.
(1) Das Wesentliche
(2) Der Zweck
Was soll die Grundsicherung abdecken? Leistungen nach den gesetzlich geregelten Kernbereichen:
(3) Regelbedarf
Alleinstehende / Alleinerziehende…………………563 €
Partner im gemeinsamen Haushalt………………..506 €
andere Erwachsene im Haushalt (18–24 Jahre)…..451 €
Jugendliche (14–17 Jahre)……………………….471 €
Kinder (6–13 Jahre)……………………………..390 €
Kinder (0–5 Jahre)……………………………....357 €
Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes werden alle Personen berücksichtigt, die mit dir in einem Haushalt zusammenleben. Mit diesen Personen musst du nicht verheiratet/verpartnert oder verwandt sein. Sie zählen alleine deshalb, weil ihr eine „Bedarfsgemeinschaft“ bildet. Eigenes Einkommen von Mitgliedern dieser „Bedarfsgemeinschaft“ wird berücksichtigt.
Auch wer als Mitglied nicht erwerbsfähig ist, kann Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Kindergeld wird zusätzlich gezahlt – 259 € pro Kind, bis zur Volljährigkeit (18), längstens bis zum 25. Geburtstag, wenn bis dahin kein eigenes Einkommen erzielt wird. Kindergeld ist keine Sozialleistung. Es wird meist von der Familienkasse gezahlt, in manchen Anstellungsverhältnissen über den Arbeitgeber mit dem Lohn oder Gehalt. Gesetzliche Grundlage ist nicht das SGB, sondern das Bundeskindergeldgesetz.
(4) Änderungen im Vergleich zum „Bürgergeld“
Mit dem neuen Grundsicherungsgeld will der Gesetzgeber einen stärkeren Fokus auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzen. Leistungsmissbrauch wird verhindert und sanktioniert. Eigenes Vermögen ist eher als bisher für den Lebensunterhalt einzusetzen.
Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, musst du diese annehmen. Andernfalls droht Minderung der Leistungen. Menschen sollen dauerhaft in Arbeit vermittel werden. Soweit Erfolg versprechend, kannst du – wie bisher – durch Weiterbildung gefördert werden, besonders, wenn du unter 30 bist.
Wenn du Kinder erziehst, will das Amt dich für deine künftige Eigenständigkeit frühzeitig in die Beratung und Vermittlung einbeziehen. Möglich ist Beratung ab dem vollendeten 14. Lebensmonat deines Kindes, vorausgesetzt, die Betreuung deines Kindes ist gesichert. Ab dann gilt die Aufnahme deiner Erwerbstätigkeit oder deine Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen als zumutbar.
Bist du gesundheitlich beeinträchtigt, wird das JobCenter das bei der Beratung und Vermittlung in Arbeit stärker berücksichtigt. Du erhältst zeitig Hinweise auf Präventions-, Gesundheitsleistungen und auf Leistungen zur Teilhabe anderer Träger. Das soll deine Erwerbsfähigkeit erhalten. Die Jobcenter können die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen unterstützen.
Grundsicherungsgeld gibt’s nur für hilfebedürftige Personen. Eigene Mittel musst du vorrangig einsetzen. Berücksichtigt werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft!
Zu den Einkünften gehören neben Arbeitseinkommen auch Zusatzleistungen (Weihnachts- / Urlaubsgeld), Nebenverdienste, Steuererstattungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt, Elterngeld, Betreuungsgeld, Mutterschaftsgeld, Renten, Kapital- und Zinserträge, Mieteinnahmen, der Lottogewinn, Sachbezüge.
Zu deinem Vermögen zählen alle Werte/Güter, die sich in Geld messen lassen, egal ob im In- oder Ausland befindlich. Also z.B. Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Bausparverträge, Immobilien, Schmuck, Kapital-Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge (außer ein „angemessenes“ Fahrzeug je erwerbsfähigen Leistungsberechtigten). Auch Schenkungen der letzten 10 Jahre sind anzugeben und können evtl. vom Beschenkten zurückgefordert werden.
Ausgenommen sind angemessener Hausrat und Altersvorsorgevermögen.
Beim Vermögen gelten Freibeträge, die du nicht vor Bezug von Grundsicherung einsetzen musst. Diese Freibeträge kann jedes einzeln Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend machen:
- im Alter bis 30 = 5.000 €
- im Alter bis 40 = 10.000 €
- im Alter bis 50 = 12.500 €
- älter = 20.000 €
Vorsicht bei Umverteilung von Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft vor Antragstellung: Solche können als Schenkung gewertet werden und sind zu stornieren!
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe.Dein Jobcenter prüft, ob die Mietkosten und die Größe deiner Unterkunft innerhalb bestimmter Richtwerte liegen. Ist das nicht der Fall, musst du die Kosten möglichst senken, z.B. indem du in eine günstigere Wohnung umziehst oder ein Zimmer untervermietest.
Im ersten Jahr des Bezuges von Grundsicherungsgeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit). Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit. Bei Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht. Sie werden immer nur in angemessener Höhe gezahlt.
Musst du bei Bezug einer neuen Wohnung eine Kaution leisten, kannst du dafür ein Darlehen vom JobCenter erhalten. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht nicht. Liegt die neue Wohnung in einer anderen Stadt, ist der Antrag beim dortigen JobCenter zu stellen.
Lebst du in deinem Wohneigentum, so erhältst du ebenfalls Unterstützung im Rahmen der Grundsicherung. Berücksichtigt werden Kosten für Heizung, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Aufwand für Instandhaltung und angemessene Schuldzinsen für das Immobiliendarlehen. Tilgungsleistungen für solche Darlehen musst du selbst aufbringen.
(5) Sanktionen
Bei Verstoß gegen die Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende drohen dir Sanktionen, konkret: Leistungsminderungen. Verstöße sind …
In der Folge kann beim 1. Verstoß die Leistung um 10 % des Regelbedarfs für einen Monat gekürzt werden. Beim 2. Verstoß gibt’s 20 % weniger für zwei Monate, beim 3. für drei Monate 30 % Abzug.
Grundsätzlich kann in den Fällen a und b nur bis zu 30 % gemindert werden.Miete und Heizung zahlt das JobCenter auch bei Verstößen in voller Höhe, dann aber nur direkt an den Vermieter.
Dieser Beitrag ist umfangreicher geraten als üblich. Das Thema ließ sich aber nur im Zusammenhang darstellen und berücksichtigt im Besonderen die aktuellen Neuregelungen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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