Recklinghausen-Suderwich. Kellnern, Zeitungen austragen, Regale einräumen: Viele Jugendliche nutzen die momentane Ferienzeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern und sammeln so erste Erfahrungen in der Arbeitswelt. Doch wer darf ab wann, wie lange und in welchen Tätigkeiten arbeiten? Das NRW-Arbeitsministerium gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten für Jugendliche, Eltern und Arbeitgebern.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Eine Ausnahme gilt für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren: Mit Zustimmung der Eltern dürfen sie leichten, kindgerechten Tätigkeiten nachgehen, etwa Zeitungen austragen, babysitten, im Garten helfen oder Nachhilfe geben. Erlaubt sind dabei maximal zwei Stunden täglich.
Ab 15 Jahren dürfen schulpflichtige Jugendliche einen klassischen Ferienjob übernehmen. Zwischen 15 und 18 Jahren ist aktuell Arbeiten an bis zu vier Wochen im Jahr erlaubt. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich tabu.
In einigen Bereichen gelten Sonderregeln, etwa in der Gastronomie, Landwirtschaft, im Gesundheitswesen und im Bäckereihandwerk. So dürfen Jugendliche in Gaststätten, Krankenhäusern oder Altenheimen abweichend auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Über 16-Jährige dürfen in der Gastronomie zudem bis 22 Uhr arbeiten.
Pausen nicht vergessen!
Pausen schützen vor Übermüdung, Leistungsabfall und gesundheitlichen Risiken und sind deshalb Pflicht. Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden steht Jugendlichen mindestens eine halbe Stunde Pause zu, bei mehr als sechs Stunden mindestens eine volle Stunde.
Welche Arbeiten sind tabu?
Jugendliche dürfen keine Aufgaben übernehmen, die sie körperlich überfordern oder gesundheitlich gefährden. Fließband- und Akkordarbeit ist generell ausgeschlossen. Arbeitgeber haben außerdem die Pflicht, Jugendliche vor Arbeitsbeginn über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären.
Gut zu wissen!
Während des Ferienjobs sind Jugendliche über den Arbeitgeber unfallversichert. Beiträge zur Sozialversicherung, etwa zur Krankenversicherung, fallen nicht an. Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz beantworten in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Weitere Informationen gibt es unter www.arbeitsschutz.nrw.de
(Quelle: NRW-Arbeitsministerium.de)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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