Recklinghausen-Suderwich. Wenn Haushalte ihre alte Gasheizung durch Wärmepumpe oder Fernwärme ersetzen, wird der Gasanschluss überflüssig. Doch was passiert nach der Kündigung? Und dürfen Netzbetreiber Kosten für die Stilllegung des Anschlusses verlangen? Die Verbraucherzentrale klärt auf.
Das Wichtigste in Kürze:
Verbraucher:innen berichten zunehmend, dass Gasnetzbetreiber nach der Kündigung des Anschlusses für dessen Stilllegung oder Rückbau hohe Kosten verlangen – teilweise im drei- bis vierstelligen Bereich. Gleichzeitig zeigen Beispiele: In anderen Netzgebieten wird dies kostenlos angeboten. Das sorgt für Verunsicherung. Tatsächlich ist die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Wie kündige ich richtig?
Wichtig: Ein Sonderkündigungsrecht des Gasliefervertrags besteht grundsätzlich nicht, nur weil du auf ein anderes Heizsystem umsteigst. Darum solltest du den Umstieg entsprechend vorausschauend planen.
Was passiert nach der Kündigung?
Nach der Kündigung solltest du dem Netzbetreiber die Entscheidung überlassen, wie mit dem Anschluss weiter verfahren wird. Es sei denn, du hast ganz konkrete Vorstellungen, die du umgesetzt haben möchtest. Dies kann dann allerdings zu Kosten führen, wenn du mit dem Netzbetreiber ein ganz bestimmtes Vorgehen vereinbarst.
Es gibt drei typische Möglichkeiten:
1. Inaktiver Anschluss ("Pausieren")
2. Stilllegung (Trennung)
3. Rückbau
Entstehen Kosten oder nicht?
Die Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Es gibt keine eindeutige gesetzliche Regelung und unterschiedliche Auffassungen. Allerdings stärkt eine erste Gerichtsentscheidung individuelle Verbraucherrechte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. 6 UKl 2/25) entschieden: Die Stilllegung eines Anschlusses ist keine "Änderung" im Sinne der gesetzlichen Regelung (§ 9 NDAV). Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für Kostenforderungen. Das heißt, dass Kosten für die Stilllegung nach diesem Urteil ohne vertragliche Vereinbarung nicht an Verbraucher:innen weitergegeben werden dürfen. Geklagt hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Der betroffene Gasnetzbetreiber möchte die Entscheidung nicht hinnehmen und hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Erst dann liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik vor. Auch die Schlichtungsstelle Energie sieht keine rechtliche Basis, um Verbraucher:innen die Kosten pauschal aufzuerlegen.
Anders kann es sein, wenn bereits beim Anschluss ans Gasnetz mit dem Anbieter individuell vertraglich geregelt wurde, wer die Kosten für eine Stilllegung oder den Rückbau trägt.
(Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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