Recklinghausen-Suderwich. Im Beitrag Teil 47 behandelten wir das Thema „Urlaub für pflegende Personen“. Dazu bietet die Pflegekasse die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“, auch bekannt unter dem Begriff „Ersatzpflege“. Nachstehend alle Informationen zu diesem Angebot zusammengefasst.
(1) Was ist die Verhinderungspflege?
Sie dient einer zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson. Eine regelmäßige Entlastung fällt nicht darunter; also z.B. die Entlastung einer Pflegeperson in der Zeit ihrer fortwährenden Berufstätigkeit oder eine Pflege bei Wechselschichtarbeit.
Andererseits wäre die Teilnahme an einem Lehrgang durch Verhinderungspflege gedeckt.
Die zu pflegende Person kann während der Ersatzpflege weiter im häuslichen Umfeld versorgt werden. Das können sowohl ehrenamtlich Helfende, Verwandte und Bekannte als auch ein Pflegedienst übernehmen. Auch eine Kombination von freiwilligen und gewerblichen Aushelfenden ist möglich.
(2) Bedingungen
(3) Was leistet die Pflegekasse?
Sie zahlt für Ersatzpflege maximal 3.539 € im Kalenderjahr – so viel jedoch nur, wenn die Pflege von einem gewerblichen Anbieter, von Freunden, Bekannten, Nachbarn, „entfernten“ Verwandten übernommen wird.
Anders ist es, wenn die Verhinderungspflege durch nahestende Personen geleistet wird. Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, werden nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattet.
Für acht Wochen ist die Leistung damit auf den doppelten monatlichen Pflege-Betrag begrenzt. Damit stehen folgende Beträge zur Verfügung:
In diesen Fällen können angefallene und nachgewiesene Kosten (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) zusätzlich geltend gemacht werden – jedoch nur bis zum jährlichen Höchstbetrag von 3.539 €. Diese Regelgung ersetzt dann die vorgenannten geringeren Pflegeleistungsbeträge.
Sowohl Kurzzeitpflege als auch Ersatzpflege fallen in Summe unter die genannten Höchstbeträge. Hier wird deutlich: Die im Einzelfall möglichen Leistungen sollten mit der Pflegekasse abgestimmt werden.
(4) Einsatz des Pflegegeldes
In welcher Höhe ehrenamtlich Ersatz-Pfleger:innen entgolten werden, ist grundsätzlich einmal nicht Sache der Pflegekasse. Das entscheidet die gepflegte Person.
Allerdings sieht das Sozialgesetzbuch hier ein „Wirtschaftlichkeitsgebot“. Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
Bei einer reinen Beaufsichtigung werden 13-15 € pro Stunde als angemessen angesehen. Leichte pflegerische und betreuerische Aufgaben könnten mit 15-20 € entgolten werden.
Anstrengende und anspruchsvolle Tätigkeiten verdienen ein Entgelt von 20-25 €. Für Intensivpflege/Beatmung sind 25-30 € angemessen.
Zu den Fahrtkosten: nach dem Bundesreisekostengesetz werden 0,20 € pro mit dem PKW gefahrenen Kilometer angesetzt.
Steuerlich gilt für Angehörige, „nicht sittlich Verpflichtete“ (Freunde, Nachbarn, Bekannte) und Ehrenamtler im Dienste einer Organisation: die gezahlten Entgelte sind nicht steuerpflichtig, müssen aber in der Steuererklärung angegeben werden. (Das Finanzamt behält sich ggf. das Recht auf Prüfung der Berechtigung vor.)
Bezieht die ehrenamtlich pflegende Person selbst Sozialhilfe, also ALG II, Bürgergeld, Grundsicherung, dann muss der Empfang von Entgelt für die Pflege der Behörde angezeigt werden. Die Sozialhilfe wird entsprechend gekürzt.
(5) Was ist mit den sonstigen Pflegeleistung während der Ersatzpflege?
(6) Abrechnung mit der Pflegekasse
a) Eigene Abrechnung
b) Abrechnung durch den Pflege- oder Betreuungsdienst
(Quellen: Verbraucherzentrale)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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