Recklinghausen-Suderwich. Häusliche Pflege kann herausfordern sein und zieht sich nicht selten über Jahre hin. Viele pflegende Angehörige verzichten nicht selten auf eine Auszeit. Oft wissen sie nicht, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei müssen auch die Bedürfnissen des oder der Pflegebedürftigen berücksichtigt werden.
Wenn Hilfsbedürftige mit dem Verlassen der gewohnten Umgebung nicht zurechtkommen, kann es gut sein, eine Pflege zuhause in Auftrag zu geben.
Welche Möglichkeiten gibt es?
(1) Verhinderungspflege
Läuft auch unter dem Begriff „Ersatzpflege“. Wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt, zahlt die Pflegekasse den Aufwand für eine Verhinderungspflege. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Verhinderung an. Das kann ein längerer Urlaub sein, eine berufliche Fortbildung, ein Krankenhausaufenthalt oder eine Kur der Pflegeperson; aber auch ein nur wenige Stunden andauernder Kino-, Theater-, Zoo- oder Arztbesuch, eine Familienfeier.
(2) Bedingungen
In Anspruch nehmen können diese Leistung nur solche pflegende Personen, die diese Aufgabe nicht gewerbsmäßig erfüllen. Das sind zumeist Angehörige aber auch Freunde oder Nachbarn. Außerdem muss der/die Pflegebedürftige einen Pflegegrad von 2 oder höher haben.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege jedoch erst nachdem die die Pflege für eine Zeit von 6 Monaten geleistet wurde. In dieser „Vorpflegezeit“ ist ein Pflegegrad nicht Voraussetzung. Sie wird selbst dann akzeptiert, wenn überhaupt kein Pflegegrad zuerkannt worden war.
Ausnahme: Die Pflicht zu der zu absolvierenden Vorpflegezeit entfällt bei pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen (unter 26) und wenn diesen die Pflegegraden 4 und 5 zuerkannt sind. Für diesen Kreis wurde der Anspruch der Verhinderungspflege seit Anfang 2024 von 6 auf 8 Wochen verlängert.
(3) Kurzzeitpflege
Ist eine 24-Stunden-Pflege erforderlich, so könnte eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung angezeigt sein. Die Pflegekosten übernimmt die Pflegekasse. Für Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst zahlen. Viele Pflegeheime halten bei Bedarf Betten bereit. Darum sollte man sich allerdings zeitig kümmern, da gerade in den Haupturlaubszeiten nicht immer ausreichend Plätze frei sind.
(4) Pflegehotel
Bei Wunsch zu einem gemeinsamen Urlaub kann die gepflegte Person in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort eingebucht werden – sofern dort eine solche Einrichtung vorhanden ist. Manche Pflegehotels bieten eine gemeinsame Unterbringung an. Diese Hotels müssen dazu von der Pflegekasse anerkannt sein. Bedingung für diese Form der Ersatzpflege ist ein Urlaubsaufenthalt in Deutschland.
(5) Rat und Hilfe
Fragen zur Ersatzpflege klären die Mitarbeitenden am örtlichen Pflegestützpunkt. Den für dich zuständigen findest du – wie auch Infos zu anderen Themen – im Internet beim „Zentrum für Qualität in der Pflege“, eine unabhängige, gemeinnützige und operative Fachstiftung (https://t1p.de/rovow).
Berater:innen des Pflegestützpunktes erklären in Einzelgesprächen, welche Voraussetzungen Angehörige für die Nutzung der Ersatzpflege erfüllen müssen.
Im nächsten Beitrag erläutern wir Einzelfragen zu Ersatzpflege und Kurzzeitpflege.
(Quelle: Verbraucherzentrale)
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