Recklinghausen-Suderwich. Zum Abschluss des Themas „Entlastungsbetrag“ folgen Hinweise zu einem möglichen Abrechnungsbetrug durch unseren SBW-Fachmann, Wolfgang Wegener.
Die Mehrzahl der Anbieter für Unterstützung im Alltag rechnet die Leistungen korrekt ab. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Dienstleister nach Möglichkeiten zum Missbrauch suchen und diese ausnutzen. Man versucht, ohne Wissen der pflegten Person, bei der Pflegekasse nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistungen abzurechnen. Nicht selten hat man sich solche erdachten Leistungen von den Nutzern der Dienstleistung zuvor bestätigen lassen. Auch in Rechnungen, die an die gepflegte Person gerichtet sind, können solche Betrugsversuche enthalten.
Leistungen, die nicht erbracht oder beauftragt worden sind, sollten auf keinen Fall bestätigt oder bezahlt werden. Wer unsicher ist, ob eine Abrechnung korrekt ist, kann sich bei der Pflegekasse beraten lassen. Der Betrug fällt meist erst auf, wenn sich herausstellt, dass vermeintlich noch ungenutzte Entlastungsbeträge verbraucht wurden. Worauf solltest du achten?
(9) Betrugsabsicht schon mit dem Erstgespräch
Wie in den vorangegangenen Beiträgen zu diesem Thema empfohlen, solltest du dich in einem Erstgespräch über die Möglichkeiten der Nutzung des Entlastungsbetrages beraten lassen. Diese Beratung muss kostenfrei erbracht werden.
Unseriöse Anbieter könnten versuchen, dir ein Papier zum „Nachweis“ des geführten Gesprächs zur Unterschrift vorzulegen. Dabei wird die Nummer deiner Krankenversicherung abgefragt. Und schon kann der Betrüger unter der Versicherungsnummer und mit Kopieren deiner Unterschrift Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.
Eine andere Masche: Man veranlasst dich, bereits im Erstgespräch einen Vertrag und / oder eine Abtretungserklärung zu unterschreiben. Auch so kann man Geld für nicht erbrachte Leistungen abfischen.
Deshalb keine Unterschriften im ersten Beratungsgespräch leisten!
(10) Ist der Anbieter zur Erbringung von Leistungen zugelassen?
Der Entlastungsbetrag kann nur zur Zahlung an solche Anbieter genutzt werden, die nach den in deinem Bundesland geltenden Bestimmungen zugelassen sind.
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) listet solche Unternehmen – je nach Bundesland – in dem WebPortal "Pflegelotse.de" auf. Bleibt dennoch eine Unsicherheit – die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt an deinem Wohnort fragen.
(11) Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!
Wähle statt einer Abtretung des Rechts auf Abrechnung mit der Pflegekasse besser die Kostenerstattungsvariante. Dann erhältst du die Rechnung des Leistungserbringers, kannst sie auf Richtigkeit kontrollieren und nach Bezahlung mit der Pflegekasse abrechnen.
Oder du machst auf der Rechnung den Vermerk „sachlich richtig“ und leitest sie zur Regulierung an die Pflegekasse weiter.
Das funktioniert jedoch nur, wenn du Aufzeichnungen über die im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen hast. Quittiere also nach jeder Leisng auf dem dir vorzulegenden Laufzettel nur das, was vollständig erledigt wurde und mache ein Foto von diesem Nachweis. Allein das schon wird jeden Betrugsversuch vermeiden helfen.
Vergiss nicht: Ein Betrug geht nicht nur zulasten der Pflegekasse – ergeht auch zulasten deines Entlastungsbetragskonto bei der Kasse!
Deshalb solltest du dir am Ende eines Kalenderquartals von der Pflegekasse einen Auszug zu deinem Konto geben lassen und die dort vermerkten Abbuchungen kontrollieren.
Und wenn du Anzeichen für einen Missbrauch feststellst – informiere die Pflegekasse oder erstatte Anzeige bei der Polizei. Betrug ist eine Straftat und muss von der Justiz untersucht werden.
Letztlich ist es in unser aller Interesse, eine Plünderung der Pflegekassen zu verhindern.
(Quellen: Verbraucherzentrale https://t1p.de/fiqfq und Seiten div. Landesministerien)
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