Recklinghausen-Suderwich. Derzeit liest man nahezu täglich von umfangreichen Personalreduzierungen in großen Unternehmen. Von Personalabbau in mittelständischen Firmen hört man weniger – aber auch die gibt es.
Glimpflich verläuft für die Belegschaft ein Abbau über Ausscheiden von Mitarbeitenden in die Altersrente. Das reicht nicht immer. Es kann es zu „betriebsbedingten Kündigungen“ kommen.
Ganz grundsätzlich werden Arbeitsverhältnisse auch beendet, weil es zwischen Mitarbeiter und Firma – aus welchen Gründen auch immer – „nicht mehr passt“. In jedem Fall ist es notwendig, sich hinsichtlich Kündigungsschutzansprüchen beraten zu lassen und – sofern nicht eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht – beim Arbeitsamt/JobCenter vorstellig zu werden. Hier sind kurze Fristen zu beachten, so dass schnellstmöglich gehandelt werden muss. Nun heißt es auch Bewerbungen schreiben.
In dieser Phase stellt sich die Frage nach einem Anspruch auf „Abfindung“. Allerdings gibt es einen solchen Anspruch nicht grundsätzlich und auch nicht gesetzlich.
Der Arbeitgeber kann eine Abfindung anbieten, z.B. weil er eine lange Kündigungsfrist nicht einhalten möchte. Manchmal ergibt sich eine Abfindung auch im Zuge einer Kündigungsschutzklage, die durch Vergleich, also ohne Urteil, zwischen den Parteien beendet werden soll.
(1) Abfindung im Arbeitsprozess
Wirst du gekündigt und macht der Arbeitgeber kein akzeptables Ausstiegsangebot, so musst du binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine „Kündigungsschutzklage“ einreichen.
Dabei ist Voraussetzung, dass du länger als sechs Monate beschäftigt bist und in der Firma regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Dann gilt für dich das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht soll eigentlich die Unwirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellen.
In der Praxis enden solche Prozesse vielfach jedoch mit einem „Vergleich“: das Arbeitsverhältnis wird beendet und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung. Die kann sehr unterschiedlich hoch ausfallen. Zumeist wird ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr gezahlt.
(2) Abfindung aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag
Ein Anspruch auf Abfindung kann sich auch ohne Prozess ergeben, z.B. weil das im Tarifvertrag oder im individuell mit dir geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Eventuell besteht auch eine Betriebsvereinbarung, die in solchen Fällen die Zahlung einer Abfindung vorsieht. Oder du kannst dich auf eine „betriebliche Übung“ berufen, also darauf, dass in gleich gelagerten Fällen früher stets eine Abfindung geleistet wurde. Dann zieht ggf. der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das solltest du im Ernstfall mit dem Betriebsrat klären, sofern es den gibt. Bist du Gewerkschaftsmitglied, so kannst du auch dort Rat einholen.
(3) Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben
Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben anbieten, dass er nach Ablauf der Klagefrist zur Kündigungsschutzklage eine Abfindung leistet. Wenn du dann auf die Klage verzichtest, muss die Firma zahlen. Entscheidend ist das ausdrückliche Angebot im Kündigungsschreiben.
(4) Aufhebungsvertrag
Vielfach wird ein Arbeitsverhältnis im Wege einer vertragliche Einigung gelöst. Das ist besonders bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall. In der Regel wird dabei die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Meist liegt die Höhe bei einem halben bis einem ganzen Bruttomonatslohn je Jahr der Beschäftigung.
(5) Steuer + Sozialabgabe
Die Abfindung bekommst du nicht steuerfrei. Sie wird als „außergewöhnliche Einnahme“ einkommenssteuerlich berücksichtigt. Das kann wegen der Progression des Steuersatzes zu einem hohen Abzug führen. Die kannst du durch die „Fünftelregelung“ reduzieren. Wenn du das beantragst, wird die Zahlung so behandelt, als würde sie gleichmäßig verteilt auf die nächsten fünf Jahre gezahlt.
Alternativ kannst du die Abfindung ganz oder teilweise in eine „betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung)“ umwandeln lassen. So sparst oder vermeidest du Steuern. Wieviel? Das hängt von der Höhe der Abfindung ab. In eine „Direktversicherung“ darfst du jährlich 4% der aktuell geltenden „Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung“ (BBG) steuerfrei einzahlen oder einzahlen lassen.
Für 2025 sind das 3.864 €. Bezogen auf die steuerfreie Überführung eines Teils der Abfindung bedeutet das: 4% der BBG mal Zahl deiner Beschäftigungsjahre – jedoch max. für 10 Jahre; also bis zu 38.640 € (2025).
Einschränkung: der so berechnete Betrag ist zu kürzen um die bereits im laufenden Jahr steuermindernd in die Direktversicherung eingeflossenen Beträge.
(Die später gezahlte Betriebsrente musst da dann aber versteuern; evtl. mit einem deutlich kleineren Steuersatz, weil dein Einkommen im Rentenalter vermutlich geringer ausfällt.) Abgaben zur Sozialversicherung fallen bei Zahlung einer Abfindung nicht an.
(6) Abfindung und Arbeitslosengeld
Wenn im Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“ vereinbart ist, verlierst du nach Zahlung einer Abfindung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG).
Anders, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Dann geht das JobCenter davon aus, dass die Zahlung der Abfindung die verkürzte Kündigungsfrist ausgleicht. Der Anspruch auf volles ALG ruht bis zu dem Tag, an dem die reguläre Kündigungsfrist ausgelaufen wäre.
Die Abfindungszahlung wird für eine bestimmte Zeit mit unterschiedlichen Prozentsätzen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Drei Faktoren bestimmen die Verrechnung von Abfindung und Arbeitslosengeld:
Je älter du bist und je länger du beschäftigt warst, desto weniger wird angerechnet und desto kürzer ruht dein Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld. Die Anrechnung erfolgt prozentual. Von der Gesamtsumme der Abfindung werden mindestens 25 % und höchstens 60 % berücksichtigt. So sagt es § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB 3.
Im Einzelfall ist dazu rechtlicher Rat einzuholen.
(Quellen: ergo.de (https://t1p.de/nv8mg) u.a.)
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