Recklinghausen-Suderwich. Du verbringst deinen Ruhestand lieber unter Palmen? Oder hast Anspruch auf Rente aus dem Ausland? Hier bekommst du wichtige Steuerinformationen, denn immer mehr Bezieher:innen von Renten oder Pensionen überlegen, im Ausland ihre Ruhestand zu genießen.
Wir starten mit den Rentner:innen, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen und beantworten dabei unter anderem folgende Fragen: Wo wird die Rente versteuert, im Ausland oder in Deutschland? Gibt es einen Freibetrag? Was muss man bei der Steuererklärung beachten?
Danach widmen wir uns dem Themenkomplex ausländische Renten, also Rentenzahlungen aus dem Ausland. Auch hier gibt es Antworten auf die wichtigsten steuerlichen Fragen. Dazu macht der „Deutsche Lohnsteuerhilfe.e.V:“ diese Aussagen:
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat nach eigenen Angaben (Rentenatlas 2024) an etwa 1,70 Millionen Rentner/innen im Ausland Geld überwiesen. Dabei handele es sich aber nicht ausschließlich um deutsche Versicherte. Vielmehr ist der Großteil der Renten in andere Staaten an ausländische Versicherte überwiesen worden. Lediglich bei etwa 237.029 hat es sich um deutsche Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gehandelt, teilt die Rentenversicherung mit.
Ein Grund dafür ist, dass ausländische Staatsangehörige, die früher in Deutschland gearbeitet haben, nun vermehrt ins Rentenalter kommen und zurück in die alte Heimat ziehen. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Bezieher/innen einer deutschen Rente in Italien und Spanien leben. Aber auch beispielsweise Österreich, Griechenland, Türkei und die USA stehen hier hoch im Kurs.
Doch weit weg von deutscher Bürokratie denkt kaum eine/r daran, dass er oder sie vielleicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden allerdings sukzessive sämtliche Auslandsrentner/innen erfasst und angeschrieben.
Rentner:innen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Was im ersten Moment nach einer Vergünstigung klingt, beschreibt tatsächlich einen Nachteil: Deutschen Rentnern bzw. Rentnerinnen im Ausland steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu. Sie müssen den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern – schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an.
Zum Vergleich: 2025 darf eine allein lebende Rentnerin in Deutschland 12.096 Euro jährlich steuerfrei einnehmen, das sind immerhin 1.008 Euro im Monat. Doppelt so viel steht verheirateten oder verpartnerten Rentnern zu.
Mit etwa 40 Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentnerinnen und Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf.
Dem DBA zufolge müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben: Belgien; Dänemark; Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen.
Wer beispielsweise in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Und Griechenland unterscheidet zwischen Renten und Beamtenpensionen: Wer den Wohnsitz in Griechenland hat, versteuert seine Rente nur in Griechenland. Bei Pensionen hat der Herkunftsstaat (also Deutschland) laut dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht.
Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.
In Zeiten der Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass deutsche Arbeitnehmer/innen für einen oder mehrere Arbeitgeber/innen im Ausland arbeiten. In der Regel ist es so, dass jeder EU-Mitgliedsstaat, in dem sie gearbeitet haben und versichert waren, eine Rente zahlt – wenn sie die dortigen Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung kann beispielsweise ein bestimmtes Renteneintrittsalter oder eine vorgeschriebene Mindestversicherungszeit sein. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich.
Wenn alle Voraussetzungen im Rentenalter erfüllt sind, zahlt jeder EU-Mitgliedstaat, in dem du versichert warst, eine eigene Rente. Das ist die sogenannte anteilige Leistung. Die ausländische Rente ist nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig – außer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schreibt eine andere Besteuerung vor.
(Quelle: https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/altersbezuege/rentenzahlungen-ins-und-aus-dem-ausland-steuerliche-konsequenzen.html)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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