Recklinghausen-Suderwich. Kündigung, Widerspruch, Erinnerung – entscheidend ist der rechtzeitig Zugang solcher Erklärungen beim Empfänger. Beweispflichtig bist du als Absender. Und wie beweist man das? Dazu mehr im folgenden Beitrag. Der Autor hat hinlänglich berufliche Erfahrung zu dem Thema.
1) Fristen einhalten
Die meisten Vertragsverhältnisse sind nur dann zu lösen, wenn sie rechtzeitig aufgekündigt werden. Dazu sind ganz unterschiedliche Fristen zu beachten. Manche Frist ist durch das Gesetz bestimmt (meist durch das Bürgerliche Gesetzbuch, das BGB), andere durch das Handelsgesetzbuch (HGB), viele durch vertragliche Regelung, z.B. im Miet-, Arbeits-, Versorgungsvertrag.
Willst du dich gegen amtliche Bescheide (Steuerfestsetzung) oder Verfügungen (z.B. Urteil, Mahnbescheid) zur Wehr setzen, wirst du im Erlass auf die jeweils geltende Frist hingewiesen. In diesen Fällen ist es fahrlässig, wenn du amtliche Briefe ungeöffnet in die Schublade legst oder länger den Briefkasten nicht leerst, z.B. im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Abwesenheit. Ist die gesetzte Frist abgelaufen, kannst du zumeist gegen den Bescheid nichts mehr ausrichten und musst ihn hinnehmen.
Um die Frist einzuhalten, muss deine Erklärung – durch dich evtl. später beweisbar – vor Fristablauf z.B. beim Vermieter, Arbeitgeber, Telefondienstleister, Stromversorger, Gericht, Finanzamt eingegangen sein. Ein einfacher Brief, von dem du eine Kopie vorlegen könntest, reicht nicht aus, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet.
(2) Persönliche Übergabe gegen Quittung
Wenn dir das möglich ist, dann hast du optimale Beweissicherheit. Mache eine Kopie des Schreibens mit deiner Erklärung und lasse den Empfänger darauf unter Angabe von Ort, Datum, Zeit den Empfang quittieren. In vielen Fällen wird das Schreiben von einem Mitarbeitenden des Empfängers angenommen. Dann sollte in der Quittung auch dessen voller Name gut leserlich vermerkt sein.
(3) Übergabe durch einen Boten
Vielleicht möchtest du die persönliche Begegnung mit dem Empfänger vermeiden? Dann ist das hier ein möglicher Weg. Auch in diesem Fall kann die Person, die die Erklärung entgegennimmt, gebeten werden, das auf der Briefkopie zu bestätigen.
Verweigert diese Person eine solche Bestätigung, kann der Bote einen entsprechenden Vermerk auf der Briefkopie anbringen.
(4) Einwurf in den Briefkasten des Empfängers
Auch das ist eine sichere Methode – wenn der Empfänger einen eindeutig nur ihm zuzurechnenden Briefkasten hat. Sammelbriefkästen oder Ablage vor der Bürotür sind nicht geeignet. (Unter der Bürotür durchschieben aber schon!)
Diese Form sollte aber entweder durch einen Boten gewählt werden; von dir selbst nur, wenn du einen Zeugen mitnimmst. Wie unter (2) und (3) beschrieben, wird dazu ein Vermerk auf der Briefkopie angebracht.
Bei Zustellung über den Briefkasten denke daran: bei Einwurf am späten Abend kannst du nicht unbedingt damit rechnen, dass der Empfänger dann noch seinen Briefkasten leert. Das wird man zumeist am Vormittag tun. Lege den Brief also rechtzeitig in den persönlichen Briefkasten.
(5) Einschreiben
Vielfach wird es nicht leicht sein, den Empfänger am Ort aufzusuchen. Dann kannst du durch die Post per Einschreiben zustellen lassen.
Wählst du das „Standard-Einschreiben“, so kannst du dich im Fall des Bestreitens des rechtzeitigen Zugangs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen. In seinem Urteil vom 25.01.2012 (VII ZR 95/11) hat der BGH hier den „Anscheinsbeweis“ für den Briefzugang als akzeptabel angesehen.
Damals ging der BGH von einer Zustellung am Tag nach Einlieferung des Einschreibens bei der Post aus. Das ist mit den seit einiger Zeit geltenden geänderten Zustellfristen der Post nicht mehr unbedingt haltbar. Jetzt gilt: Die Bundespost muss 95% der normalen Briefe innerhalt von drei und weitere 4% binnen vier Tagen zustellen. Für Einschreiben gilt zwar weiterhin die Pflicht zur Zustellung am Tag nach der Einlieferung, die Beobachtungen der Praxis lassen aber deutliche Zweifel zu.
Beim Standard-Einschreiben muss die den Brief in Empfang nehmende Person (kann auch die Ehefrau oder ein Mitarbeitender sein) das quittieren. Du bekommst eine Quittung.
Sind empfangsberechtigte Personen für den Postboten nicht erreichbar, kann das Schreiben nicht zugestellt werden. Es wird bei der Poststelle hinterlegt und der Empfänger findet in seinem Briefkasten einen entsprechenden Hinweis mit der Aufforderung, den Brief dort abzuholen. So kann eine Frist verstreichen.
Eine Alternative ist das „Einwurf-Einschreiben“. Hier legt der Bote den Brief lediglich in den Briefkasten des Empfängers. Er fertigt einen Auslieferungsbeleg der zentral bei der Post eingescannt wird. Diese Dokumentation kannst du bei Bedarf anfordern, musst dafür aber eine Gebühr zahlen. Diese Form des Einschreibens ist die kostengünstigste und unabhängig von der Erreichbarkeit des Empfängers. Für die rechtzeitige Zustellung gilt das, was unter (4) gesagt ist. Nicht alle Gerichte gehen hier vom „Anscheinsbeweis“ der Zustellung aus; besonders Arbeitsgerichte sind hier kritisch.
Du kannst auch das „Einschreiben mit Rückschein“ wählen. Dann bekommst du nach der Zustellung eine Bestätigungskarte des Postboten mit Angabe der Zustellzeit und Name der Person, die den Brief entgegen genommen hat. Hat der Postbote niemand angetroffen, wird der Brief bei der Poststelle zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt. Auch das kann bei enger Frist kritisch werden.
(6) Briefumschlag leer erhalten!
Ist der Empfänger ganz böse, behauptet er, zwar einen Briefumschlag erhalten zu haben, nicht aber das angebliche Schreiben darin. Der Umschlag sei leer gewesen. Dem kannst du nur begegnen, indem du das Schreiben im Beisein eines Zeugen in den Umschlag legst. Der Zeuge solle auch bestätigen können, dass genau dieser gefüllte Briefumschlag bei der Post abgegeben oder in den Briefkasten gelegt wurde.
Die Bestätigung macht der Zeuge – wie oben schon gesagt – auf einer Kopie des Schreibens.
(7) Das heute viel geschmäht Faxgerat.
Wenn du noch eins besitzt und auch der Empfänger ein solches hat, dann kann das Schreiben auf diese Weise übermittelt werden. Dein Faxgerät druckt dir eine Quittung über die ordnungsgemäße Zustellung deines Schreibens mit Datum, Zeit und Seitenzahl aus.
Aber Vorsicht: Ein Standard-Fax reicht nicht. Es muss schon ein „qualifizierter Sendebericht“ erstellt werden. Das ist einer, bei dem die erste Seite deines Schreibens im Bericht mit abgedruckt ist
(8) Was ist mit Zustellung per eMail?
Viele Vertragspartner akzeptieren diese Form. Das sollte allerdings deutlich erklärt sein. Natürlich ist es sehr bequem und kostengünstig, wenn du ein Schreiben gar nicht mehr ausdrucken musst und es in Form eines PDF elektronisch signieren kannst.
Der Zugang der eMail mit PDF-Anhang gilt für dich als erfolgt, wenn der „post-master“ keine gegenteilige Rückmeldung gibt. Vorsichtshalber könntest du auch eine Eingangsbestätigung vom Empfänger erbitten. Kommt er der Bitte nicht nach, ist die Beweislage für dich dünn.
Risiko: Du hast dich bei der eMail-Adresse des Empfängers vertan, die Adresse gibt’s aber tatsächlich, nur weist dich der falsche Empfänger nicht darauf hin.
Risiko: Deine Nachricht ist beim Empfänger im Spam-Ordner gelandet, z.B. weil du keinen Betreff angegeben hast.
Risiko: Im Streitfall erkennt das Gericht diese Zustellungsform nicht an. Gerichte schließen an sie gerichtete eMail-Erklärungen grundsätzlich aus.
(9) Sonderheit bei „online“ abgeschlossenen Verträgen
Viele Verträge werden online geschlossen, z.B. mit Telekommunikationsanbietern, Versicherungen, Versorgungsbetrieben (Strom, Gas).
Sie sind verpflichtet, deutlich erkennbar einen „Kündigungs-Button“ in ihrem Internet-Auftritt anzubieten. Den kannst du vor Ablauf der Vertragsfrist nutzen, um rechtzeitig aus der Verbindung aussteigen zu können. Du bekommst dann auf elektronischem Wege eine Kündigungsbestätigung.
Aber: Selbst wenn du nicht rechtzeitig gekündigt hast, dann verlängert sich das Vertragsverhältnis – anders als früher – nicht erneut um ein oder zwei Jahre. Der Gesetzgeber hat verfügt, dass nach Ablauf einer festen Vertragszeit (z.B. ein oder zwei Jahre) eine Kündigung mit Frist von einem Monat ermöglicht werden muss.
(10) Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Du kannst ein Schreiben auch durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Nicht die preiswerteste Variante. Außerdem solltest du mit dem Gerichtsvollzieher klären, in welcher zeitlichen Frist er den Auftrag erledigen kann. Dann solltest du dich in deinem Auftrag an den Gerichtsvollzieher konkret darauf beziehen und auf die Eilbedürftigkeit hinweisen.
Aber auch dann kann der Empfänger behaupten, einen leeren Briefumschlag erhalten zu haben – oder es seien Werbeblätter darin gewesen.
Lösung: Du lässt das Schreiben vom Gerichtsvollzieher „offen“ zustellen. Mit deinem Auftrag gibst zu dem Gerichtsvollzieher Original und zwei Kopien deines Schreibens. Eine Kopie bekommst du – verbunden mit einem Zustellungsnachweis – vom Gerichtsvollzieher zurück.
Das ist die absolut „wasserdichte“ Form der Zustellung. Aber auch da muss die Frist beachtet sein.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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