Recklinghausen-Suderwich. Manche Banken und Sparkassen prüfen schon seit Jahren – meist in Stichproben – ob der in einer Überweisung angegebene Name mit der Bezeichnung des Empfängerkontos übereinstimmt. Das wurde maschinell erledigt und hier und da auch auf wenige Buchstaben des Namens beschränkt. Vom 9. Oktober an ist ein weitergehender Abgleich Pflicht.
Warum? Der Gesetzgeber will dich vor Betrug schützen. Das aber nimmt dich auch in gewisser Weise in die Pflicht.
(1) Mehr zu den Motiven des Gesetzgebers
Zum Einen möchte man es Betrügern schwer machen, an dein Geld zu kommen. Die konnten nämlich bislang in der Korrespondenz (z.B. Rechnung, Zahlungsaufforderung) mit dir einem dir vertrauten Zahlungsempfänger eine diesem nicht zuzurechnende Konto-Nummer angeben. Wenn du dann eine Schuld bei dem dir bekannten Empfänger begleichen wolltest und auf das angegebene Konto überwiesen hast, war damit deine (echte oder angebliche) Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt und du musst evtl. noch einmal auf das richtige Konto zahlen.
Diese Masche lieft unter dem Begriff „Rechnungsbetrug“. Dabei verwenden Kriminelle reguläre Rechnungen Firmen und ändern gezielt die IBAN.
Die Betrüger hat man selten greifen können. Zahlungseingänge auf dem „falschen Konto“ wurden gleich nach Gutschrift ins Ausland transferiert. Bis diese Masche aufgedeckt war, hatten sich die Gauner dem Zugriff der Polizei meist entzogen. Der Abgleich deckt künftig den Schwindel auf, weil Name und IBAN nicht zusammenpassen.
Geldanlagebetrug wird eingedämmt, etwa bei Verwendung von angeblichen Festgeldkonten oder Krypto-Investments. In der Vergangenheit nutzen Kriminelle dafür fremde oder gehackte Konten von Finanzagenten. Auch da entdeckt der Abgleich die fehlende Übereinstimmung von Empfänger-Namen und -Kontonummer.
Andererseits kamen auch Tippfehler bei der Eingabe der Empfänger-Konto-Nummer vor. Die werden im online-Banking zwar oft erkannt, da die letzten beiden Ziffern der IBAN einer Logikkontrolle dienen, aber es gab eben auch „Irrläufer“. Nicht immer gelang es, das fehlgeleitete Geld zurückzuholen.
Zahlungsverkehrsdienstleister – so nennt man Banken, Sparkassen und sonstige gleiche Anbieter – waren bisher nicht zu einem Abgleich von IBAN und Empfängernamen verpflichtet. Das ändert sich mit dem 9. Oktober 2025 für alle Überweisung in EURO – egal ob per online-banking oder per Papierauftrag."Verification of Payee" (VoP) heißt der Empfänger-Abgleich im Bänker-Sprech.
(2) Wie funktioniert dieses „VoP“?
Abgeglichen wird im Hintergrund maschinell. Hast du die Überweisungsdaten erfasst, schickt die EDV deiner Bank blitzschnell ein Abfrage an die Empfängerbank. Das passiert, bevor du die Dateneingabe autorisiert, also freigegeben hast. Die Empfängerbank prüft die Übereinstimmung von Empfänger-Namen und Empfänger-Kontonummer. Passt beides zusammen, gibt sie deiner Bank eine Freigabenachricht. Das alles dauert nur Sekunden.
Der Abgleich erfolgt auch bei bereits bestehenden Daueraufträgen oder bei terminierten Überweisungsaufträgen.
(3) Genauigkeit der Datenerfassung
Kleine Unterschiede bei der Schreibweise sind kein Problem. Umlaute, Groß- oder Kleinschreibung, Bindestriche, Trennzeichen, Sonderzeichen oder doppelte Leerzeichen sollen ebenfalls nicht zum Abbruch führen. (Im online-Banking werden Sonderzeichen meist schon bei der Eingabe abgewiesen.)
Tippfehler können einen negativen Abgleich auslösen. Du solltest deshalb Empfängernamen direkt aus der Rechnung übernehmen, besonders bei Firmen. Da muss der vollständige Firmenname stehen.
Manchmal bietet man dir in Rechnungen einen QR-Code an, den du für deine Überweisung verwenden kannst. Den aber nur verwenden, wenn dir der korrekte Empfängername angezeigt wird.
(4) Abweichungen beim Abgleich
Nicht immer gelingt der Abgleich von Empfänger-Namen und -Kontonummer:
a) Kleine Abweichung und Tippfehler
In diesem Fall wird dir der korrekte Name angezeigt. Du kannst prüfen, ob es sich um den von dir gewünschten Empfänger handelt. Dann kannst du die Überweisung freigeben.
b) Größere Abweichungen
Passen Nummer und Kontonummer offensichtlich nicht zusammen, so bekommst du einen Warnhinweis. Du solltest die Warnung ernst nehmen und vorsichtshalber den Zahlungsempfänger kontaktieren. Aber Vorsicht: nicht über den Weg, den der „angebliche“ Zahlungsempfänger gewählt hat. Suche dir einen unabhängig ermittelten Kontakt.
So prüfst du, ob es sich bei den dir gemachten Angaben um einen Irrtum oder um einen Betrugsversuch gehandelt hat.
c) Abgleich aus technischen Gründen fehlgeschlagen
Dann gibt man dir einen entsprechenden Hinweis. Auch in diesem Fall: die Überweisung nicht ohne sorgfältige Prüfung der Rechtmäßigkeit oder etwaigen Datenfehler freigeben.
(5) Risiken
Angezeigte Warnungen solltest du ernst nehmen. Die Bank haftet für Fehlleitungen nur, wenn der Abgleich positiv war. Sonst trägst du das Risiko.
Nicht jeder Betrug lässt sich durch den Abgleich verhindern. Phishing, zum Beispiel, bleibt ein Risiko. Hier bekommen Kriminelle aufgrund deiner Leichtgläubigkeit direkt Zugriff auf dein Konto. Oder sie kaufen zu deinen Lasten mit den gestohlenen Daten online ein.
Lastschriften fallen nicht unter den verpflichtenden Abgleich. Das gilt auch für Papierüberweisungen, die du in den Postkasten deiner Bank gelegt hast.
Übrigens: Ab Oktober 2025 müssen alle Banken Echtzeitüberweisungen anbieten. Das Geld landet also sofort beim Empfänger. Jetzt aber mit zusätzlicher Sicherheit durch den Abgleich.
(Quelle: Verbraucherzentrale (https://t1p.de/txxfv)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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