Recklinghausen-Suderwich. Essen wird lauwarm serviert? Das Steak ist „durch“ statt „medium“? Du wirst von der Bedienung ignoriert? Wie darfst du darauf reagieren? Andererseits: welche Verpflichtungen gehst du ein?
Wenn du zum Restaurantbesuch einen Tisch reservieren ließest, solltest du den pünktlich besetzen. Er könnte sonst anderweitige besetzt worden sein. Erscheinst du gar nicht nach Reservierung, hat der Gastwirt Anspruch auf Schadensersatz. Gut, in der Praxis kommt das kaum vor – auch, weil bei telefonischer Reservierung i.d.R. deine Adresse nicht abgefragt wird. Vielfach wird jedoch heute auf elektronischem Weg reserviert. Da könnten deine Kontaktdaten ein Aufhänger sein.
(2) „No-Show-Gebühr“
Von manchen Restaurants wird eine Gebühr verlangt, wenn du reserviert und nicht rechtzeitig storniert hast. Allerdings muss der Wirt dich vorab darauf hingewiesen haben. Kommt meist bei Restaurants vor, die vor allem feste Menüs anbieten und dabei im oberen Preissegment liegen. Wenn du nicht rechtzeitig absagst, gilt das als Verstoß gegen deine vorvertraglichen Pflichten. Die Gebühr kann ein fester Betrag sein oder sich in der Höhe anteilig an den Preisen für die angebotenen Menüs orientieren.
Solche „No-Show-Gebühren“ kommen auch bei Hotels, Friseuren und Kosmetikdienstleistern vor. Bei Therapieanbietern und Ärzten sind sie oft schon Standard.
(3) Ist die Speisekarte verbindlich?
Nein, sie präsentieren ein grundsätzliches Angebot, rechtlich korrekt „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“. Ist ein Gericht „ausverkauft“, so musst du das hinnehmen.
(4) Wie lange auf das Essen warten?
Eine halbe Stunde Wartezeit musst du akzeptieren. Wird dir das Essen jedoch erheblich zu spät serviert, kannst du den Preis mindern.
Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Urteil dem Gast nach einer Verspätung von mehr als 1,5 Stunden einen Preisabzug von 30 % zugesprochen. Dauert es dir zu lange, kannst du den Wirt „abmahnen“, ihm also sagen, dass du das Essen nicht abnimmst, wenn es nicht binnen einer (angemessenen!) Frist von xxx Minuten auf dem Tisch steht.
Im Ernstfall allerdings gehst du hungrig von dannen. Hat man dich bei der Bestellung auf eine längere Vorbereitungszeit aufmerksam gemacht, musst du entscheiden, ob du das hinnehmen möchtest. In dem Fall steht dir eine Minderung des Preises nicht zu.
(5) Essen oder Service schlecht
Keine Frage: Speisen und Getränke müssen ohne Mangel sein. Verdorbene Speisen, ranziges Öl, „gekippter“ Wein – musst du selbstverständlich nicht hinnehmen. Auch dann nicht, wenn du in einem „Niedrigstpreis-Restaurant“ speisen möchtest. (Klar, dass es in der Qualität Unterschiede gibt, die sich auch im Preis für die Speisen ausdrücken.)
Aber lauwarme Speisen, abgestandenes Bier, Kaltgetränke mit nicht bestellten Eiswürfeln, versalzene Gerichte – das solltest du zurückweisen.
Und wenn das Steak statt „á point“ eher „saignant“ („durch“ statt „blutig“!) vor dir steht, musst du das nicht runterwürgen. Statt des georderten Blumenkohls Brokkoli auf dem Teller? Geht zurück in die Küche!
Portionsgröße viel zu klein? Service frech und unaufmerksam? Da solltest du dich beim Wirt beschweren und zur Abhilfe auffordern. (Kommt allerdings immer auf die Lokalität an. Der „Köbes“ in der Kölner Altstadt ist halt eher ruppig. Im Edelrestaurant dagegen kannst du nicht erwarten, dass das Stück Fleisch über den Tellerrand hinausragt.)
(6) Was, wenn dem Mangel nicht abgeholfen wird?
Wie immer bei vorliegenden Mängeln: der Hersteller, der Dienstleister muss zunächst aufgefordert werden, die Sache ordnungsgemäß zu liefern. Das gilt auch im Restaurant.
Kommt – in unserem Fall – der Wirt dem nicht nach, darfst du entweder das Angebotene ohne Bezahlung zurückweisen oder den Preis mindern.
Die Rückgabe an die Küche ist auch noch möglich, wenn du den Mangel erst entdeckt hast, nachdem du einen Teil des Essens gegessen hast. Beispiel: Fremdkörper im Kompott oder Schnecke im Salat. Theoretisch kann der Wirt jedoch verlangen, dass du den Anteil bezahlst, den du bereits verdrückt hast.
(7) Die Rechnung bitte!
Wenn du verzehrt hast, möchtest du evtl. nicht allzu lange verweilen und bittest um die Rechnung. Was, wenn deine Bitte über Gebühr lange nicht erhört wird? Du könntest an der Theke zahlen.
Wenn du jedoch verärgert die Lokalität ohne Bezahlung verlassen möchtest, könnte man dir strafbare „Zechprellerei“ anhängen. Du solltest besser Namen und Adresse hinterlassen, damit der Wirt dir eine Rechnung schicken kann.
(8) Für Garderobe keine Haftung?
Auch wenn es so oder ähnlich angeschlagen steht – kommt drauf an. Hast du die abgelegte Garderobe von deinem Tisch aus im Blick, haftet der Wirt bei Verlust deines Mantels tatsächlich nicht. Anders, wenn die Ablage für dich nicht einsehbar ist.
(9) Sturz im Restaurant
Hier haftet der Wirt nur, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Vor einer Türschwelle oder bei zu glattem Boden muss er klar sichtbar warnen. Sind Treppen nicht ausreichend beleuchtet, geht dort ein Sturz auch auf seine Rechnung. (Die Krankenkasse wird ggf. dazu Fragen stellen und sich zum Ersatz ihrer Auslagen zur Wiederherstellung deiner Gesundheit an den Wirt halten.)
Ansonsten musst du selbst die übliche Vorsicht walten lassen.
(10) „Time-Slot“ – zulässig?
Tischreservierungen werden häufig vom Wirt begrenzt, z.B. auf zwei Stunden. Das kann den Abend vermiesen, wenn du in gemütlicher Runde länger zusammensitzt als geplant.
Manchmal ist die Gaststätte auch länger geöffnet als ihre Küche. Schlecht, wenn du dann im Laufe des Abends noch einen weiteren Hunger verspürst und nachbestellen möchtest. Beides ist jedoch zulässig, wenn man dich rechtzeitig darauf hinweist.
Den Tisch über die Reservierungszeit hinaus besetzt zu halten, wenn die nachfolgende Kundschaft mit Reservierungszusage bereits hinter dir steht, ist keine gute Idee – auch wenn der Wirt kaum Zwang zum Freimachen des Tisches anwenden kann. Geht jedoch der nachfolgende Gast verärgert ohne Verzehr, so droht dir zumindest theoretisch der Anspruch des Wirts auf Schadenersatz.
(11) Alles auf eine Rechnung?
Das ist eine Standard-Frage. Das erleichtert dem Wirt die Abrechnung. Einen Anspruch darauf hat er nicht. Wenn gewünscht, muss er mit jeder Person am Tisch einzeln abrechnen.
Übrigens: mit einem schlichten „Bon“ musst du dich nicht begnügen. Auf Verlangen muss der Wirt eine den steuerlichen Vorgaben entsprechende Rechnung ausstellen.
(Quelle: Verbraucherzentrale NRW (https://t1p.de/pf6d8)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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