Recklinghausen-Suderwich. Kleine Dusche gefällig? Oder besser keine Dusche gefällig! Zu Fuß unterwegs bei Regenwetter ist nicht schön. Und dann noch vom Spritzwasser der Autos durchnässt werden. Gibt es zumindest Schadensersatz? Wir klären auf!
Bei schlechtem Wetter freust du dich sicherlich auch, an einen Regenschirm gedacht zu haben. Manchmal kommt die kalte Dusche aber aus einer anderen Richtung. Fährt ein Auto neben dir durch eine Pfütze, nützt der beste Regenschirm nichts. Muss der Fahrer mögliche Reinigungskosten zahlen?
Antwort: Läufst du bei Regen durch die Straßen, solltest du auch auf große Pfützen auf der Straße achten. Fährt ein Auto unachtsam hindurch, droht dir eine Dusche mit schmutzigem Straßenwasser. Manchmal kommt es zu richtigen Fontänen, die dich von Kopf bis Fuß durchnässen. Schadensersatz für die Reinigungskosten deiner Kleidung wirst du aber kaum durchsetzen können.
Gegenseitige Rücksichtnahme
Im Straßenverkehr gilt insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Daher sollten Autofahrer darauf achten, Fußgänger nicht mit Pfützenfontänen nass zu spritzen. Umgekehrt gilt die Rücksichtnahmepflicht aber auch für Fußgänger. Nach Ansicht einiger Gerichte sind Autofahrer nicht verpflichtet, Pfützen nur mit Schritttempo zu durchfahren. Dies würde den Verkehr unzumutbar behindern und außerdem die Unfallgefahr erhöhen. Außerdem müssten Fußgänger bei starkem Regen auch mit Spritzwasser rechnen und durch entsprechende Kleidung vorsorgen.
Mit Absicht
Einen Anspruch auf Ersatz deiner Kosten nach einer Reinigung deiner Klamotten hättest du hingegen, wenn der Autofahrer dich absichtlich nass spritzt. Allerdings müsstest du den Vorsatz beweisen. Und das wird im Einzelfall schwierig. Denkbar sind natürlich auch Fälle, in denen motorisierten Verkehrsteilnehmern durchaus zugemutet werden kann, eine gut erkennbare Wasseransammlung zu umfahren oder etwas abzubremsen. Solche Situationen können zu einer Haftungsteilung führen.
So verurteilte beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Busfahrer zur Übernahme von zwei Dritteln der Reinigungskosten, weil er an einer Haltestelle unbedarft durch eine Pfütze fuhr und die wartenden Fahrgäste nass spritzte (Aktenzeichen: 32 C 2225/94-19).
Strafbarkeit möglich?
Aber macht sich ein Autofahrer möglicherweise strafbar, wenn er mit seinem Auto durch eine Pfütze fährt? Grundsätzlich würden drei Straftatbestände in Betracht kommen. Als Sachbeschädigung wird die Dusche aber in den seltensten Fällen zu werten sein. Können die Kleidungsstücke durch eine Reinigung wieder vollständig aufgefrischt werden, liegt keine Sachbeschädigung vor. Letztlich würde dieses Delikt voraussichtlich ohnehin am fehlenden Nachweis des Vorsatzes scheitern. Als körperliche Misshandlung wird das Nassspritzen auch nur in den seltensten Fällen zu betrachten sein, so dass auch eine fahrlässige Körperverletzung kaum in Betracht kommen dürfte. Und ein unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle liegt nicht vor, da nasse Kleidung nicht als Schaden in Folge eines Unfalls zu werten ist. Eine Strafbarkeit des Autofahrers dürfte daher nur in äußerst seltenen Sondersituationen anzunehmen sein.
Richtiges Verhalten bei Regen
Hat der Himmel seine Schleusen geöffnet oder hat der getaute Schnee große Lachen auf der Straße hinterlassen, sollten Autofahrer ihr Fahrverhalten anpassen. Schwimmen die Reifen auf dem Wasserfilm der Fahrbahn, kann es zu gefährlichem Aquaplaning kommen. Du solltest daher den Fuß vom Gas nehmen und besonders vorausschauend fahren. Natürlich solltest du auch Rücksicht auf Fußgänger nehmen und Pfützen in der Gosse vermeiden.
Als Fußgänger solltest du besonders auf geeignete Kleidung achten. Gerade in Unterführungen sammelt sich häufig Wasser vor dem Bordstein. Da du deinen Schirm nicht als Schutz vor dem Regen von oben benötigst, kannst du ihn stattdessen als Schutzschild zwischen sich und die Straße halten. So kannst du mit etwas Glück eine Pfützendusche abwehren.
(Quelle: https://www.ergo.de/de/rechtsportal/verkehrsrecht/aktuelles/spritzwasser-pfuetze)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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