Recklinghausen-Suderwich. „Phishing“ ist eines der Schlagworte, die einen Vorgang beschreiben, wie ein Unbefugter über elektronische Zugänge „nach deinem Geld angelt“. Was musst du tun, wenn Konto oder Karte unbefugt belastet wurden? Wie kannst du die Bank auf Schadenersatz in Anspruch nehmen? Was tust du, wenn deine Abwehr zu Inkassobriefen und Schufa-Eintragungen führen?
(1) Erste Maßnahmen
Um Betrug zu entdecken musst du deine Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen zeitnah nach Erhalt prüfen. In der Praxis geschieht das leider nicht immer, wie unser Autor aus seiner Zeit als Leiter einer Rechtsabteilung bei einer Großsparkasse oft erlebt hat.
Insbesondere Kunden, die auf ihrem Girokonto größere Guthaben stehen lassen und dann auch noch viele Umsätze generieren, verlieren leicht den Überblick.
(Übrigens: Das Girokonto ist für den Zahlungsverkehr da, nicht für das Verwahren von angesammelten Guthaben. Dafür gibt’s in der Regel kostenfreie „Tagesgeldkonten“ mit einer kleinen Verzinsung.)
Stellst du eine nicht von dir veranlasse Abbuchung fest, solltest du umgehend das Konto oder die Geld- bzw. Kreditkarte sperren lassen. Dazu die Notrufnummer 116 116 wählen.
(Wichtig: Du solltest schon bei der Kontoeröffnung klären, ob deine Bank an dem 116116-Service teilnimmt. Ansonsten lass dir eine abweichende Telefonnummer nennen.)
Der Sperr-Notdienst wird nach deiner Kontonummer und evtl. nach deiner Kartennummer fragen. Die solltest du zur Hand haben. (Wichtig, wenn dir auf Reisen die Karte gestohlen wird. Tipp: Mach ein Foto von der Karte mit dem Smartphone und lege es unter „Dokumente“ ab. Aber nur die Vorderseite der Karte! Die dreistellige CVC- oder CVV-Nummer solltest du vertraulich halten. Die brauchst du zur Kartensperre auch nicht.
Strafanzeige erstatten! Das geht heute auch online, wenn du Zugang zum Internet hast. (Suche nach „online-anzeige polizei“.). Beschreibe den Betrug sorgfältig und umfassend. Keine Spekulation, nur Fakten nennen. Füge Screenshots von den betrügerischen Buchungen und evtl. von veranlassenden Nachrichten zu.
Teile deiner Bank das Aktzeichen der Kripo mit. Wenn dir später noch weitere Erkenntnisse zu dem Betrug werden, vergiss nicht, das bei der Kripo nachzumelden. Geht dann meist per eMail unter Angabe des Aktenzeichens.
Bei betrügerischen Überweisungen solltest du die Empfängerbank unverzüglich informieren. Leider kann man damit in den allermeisten Fällen die Verfügung über den überwiesenen Betrag nicht verhindern. Spätestens im Oktober 2025 muss eine Echtzeit-Überweisung binnen 10 Sekunden auf dem Empfänger-Konto gutgeschrieben sein. Und der Betrüger wird sie dann umgehend auf weitere Konten – meist im Ausland – transferieren. Du erreichst aber mit deiner Anzeige, dass die Bank das Konto unter Geldwäscheverdacht nimmt und weitere unklare Transfers verhindert.
Melde bei deiner Bank Erstattungsansprüche an, schriftlich oder per eMail. So hast du einen Meldenachweis. Telefonische Anzeigeversuche solltest du unterlassen. Du landest meist im CallCenter. Dort kann man in diesen Fällen nicht helfen. Außerdem fehlt dir der Meldenachweis.
Verlange die Wiedergutschrift des verlorenen Betrages mit der Wertstellung des Abbuchungstages. So vermeidest du evtl. die Berechnung von Überziehungszinsen.
(2) Bekomme ich mein Geld zurück?
Wenn du eine Überweisung oder eine Kreditkartentransaktion nicht selbst veranlasst und autorisiert hast, muss der Zahlungsdienstleister (Bank oder Kreditkartenunternehmen) den abgebuchten Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten (§ 675u BGB).
Wenn es jedoch mehrere solcher Abbuchungen über einen längeren Zeitraum gegeben hat und du das erst viel zu spät merkst und anzeigst – dann wird man dir eine Mitschuld anrechnen und nur teilweise erstatten.
(3) Verfügung mit der korrekten PIN
Die Bank kann feststellen, mit welcher Karte (bei Mehrfachausgabe, z.B. für eine Eheleute-Konto) verfügt wurde. Außerdem lässt sich erkennen, ob die richtige PIN benutzt wurde. Der Zeitpunkt der Transaktion kann auf Stunde, Minute und Sekunde genau ermittelt werden.
In solchen Fällen wenden die Banken erst einmal Verletzung deiner Sorgfaltspflicht ein. Sie behauptet, dass du Karte und PIN nicht vor dem Zugriff Unbefugter geschützt hast. Ein solch grob fahrlässiges Verhalten jedoch müsste die Bank beweisen, so der BGH in verschiedenen Urteilen. Da macht es der Bundesgerichtshof den Banken nicht leicht.
Er sagt: "Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schwer und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt". Heißt vereinfacht ausgedrückt: „Jeder Bankkunde hätte sofort erkannt, dass ein bestimmtes Verhalten schädlich ist.“
Wer allerdings Karte und einen Zettel mit der PIN zusammen in seinem Portemonnaie verwahrt, darf sich nicht wundern, wenn nach Diebstahl des Geldbeutels das Konto leergeräumt wird. Die Frage ist: Kann die Bank den gemeinsamen Verwahr beweisen? Man sollte sich in solchen Fällen nicht leicht von der Bank abwimmeln lassen.
Zu bedenken ist: Bei Verfügungen am Geldausgabeautomaten (GAA) werden Fotos von der Person vor dem GAA gemacht. Der Autor hat in der Praxis sehr häufig bei Vorlage solcher Fotos entsetzte Gesichter des geschädigten Kontoinhabers gesehen. Wie? Mein Enkel? Meine Reinigungshilfe? In solchen Fällen liegt der Verdacht von Fahrlässigkeit nahe.
(4) Die Bank verweigert die Erstattung.
Ist strittig, wer einen Zahlungsvorgang veranlasst hat, muss der Zahlungsdienstleister beweisen, dass eine Authentifizierung (Prüfung der Rechtmäßigkeit) vorgenommen wurde. Dazu muss die Bank nach § 675w BGB konkrete Beweise vorlegen, die Betrug oder vorsätzlich schädigendes Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden belegen. Wie schon gesagt: nicht leicht abwimmeln lassen.
(5) Sorgfaltspflichten
Du musst sicherstellen, dass Unbefugtem keinen Zugriff auf Karten, online-Banking-Zugang und persönliche Sicherheitsfaktoren nehmen können. .Dein Computer und dein Smartphone müssen aktuell abgesichert sein. Dazu gehört es, dass du einen guten Schutz vor elektronischen „Viren“ installiert hast und regelmäßig Programm-Updates nutzt.
Pin und TAN (Transaktionsnummern) darfst du nie Dritten mitteilen. Es ist eine der erfolgreichsten Betrugsmaschen, wenn sich Personen am Telefon z.B. als Mitarbeiter deiner Bank ausgeben und erklären, man müsse zu deinem Schutz Maßnahmen ergreifen, die nur mit deiner TAN möglich seien. Dein Bankberater wird dich niemals nach PIN oder TAN fragen! Das machen nur Betrüger.
Schließlich: Wenn du deine Passwörter zur leichteren Nutzung von Dienstleistungen in PC oder Smartphone vorhältst, musst du unbedingt dafür sorgen, dass die Nutzung dieser Endgeräte durch Dritte ohne deine Zustimmung unmöglich ist.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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