Recklinghausen-Suderwich. Hast du in den vergangenen Wochen entrümpelt und willst nun ein paar Dinge verkaufen? Hier gibt es Tipps zum Privatverkauf im Internet. Versteigerungs- und Verkaufsplattformen im Internet bieten eine praktische Möglichkeit, unliebsame Geschenke oder Schätze aus Kelleroder Boden schnell loszuwerden. Worauf musst du dabei achten, um keine Probleme zu bekommen? Wir klären auf!
Bevor du in den privaten Online-Handel auf einer Verkaufsplattform einsteigst, solltest du die wichtigsten rechtlichen Tipps kennen. Dadurch vermeidest du Ärger und gegebenenfalls hohe Kosten. So kannst du ein fehlerhaftes Angebot unter Umständen zurückziehen und als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen.
Vorteil Privatverkauf
Als Privatverkäufer kannst auch im Internet viele Vorteile genießen. Du kannst die Gewährleistung ausschließen, müsstst Käufern kein Widerrufsrecht einräumen und deutlich weniger Informationspflichten beachten. Leider kommt es für die Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Verkäufer nicht darauf an, wie du dich selbst nennst. Auch wenn du dein Angebot ausdrücklich als „Privatverkäufer“ anbietest, so kann die Rechtslage durchaus eine andere sein.
Vertippt nochmal
Bietest du auf einer Verkaufsplattform einen Artikel an, bist du eigentlich an das Angebot gebunden. Oder du willst das Produkt doch lieber behalten? Hast du dich geirrt, kannst du ein Angebot vorzeitig beenden. Dies ist der Fall bei einem sogenannten Erklärungsirrtum.
Hast du statt 99,00 Euro als Preis nur 9,90 Euro eingetippt, liegt ein anfechtbarer Irrtum vor. Gleiches gilt für den Eigenschaftsirrtum. Ein solcher ist gegeben, wenn sich deine Luxusuhr nach dem Einstellen des Angebots überraschend als Plagiat entpuppt. Hat schon ein Interessent für deinen Artikel geboten, musst du ihm gegenüber schnell die Anfechtung erklären. So kannst du das Angebot vorzeitig beenden.
Der Nachteil: Ist dem Bieter dadurch nachweislich ein Schaden entstanden, musst du ihm diesen ersetzen. Von deinem Angebot lösen kannst du dich hingegen nicht, wenn du dich lediglich anders entschieden hast. Nur weil du das Gemälde doch lieber behalten möchtest, kannst du das Angebot nicht beenden und bist daran gebunden.
Gewährleistung ausschließen
Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Käufers, wenn die gekaufte Sache bei Übergabe mangelhaft ist. Es ist ein Irrglaube, dass Privatpersonen keine Gewährleistung übernehmen müssen. Das Gesetz unterscheidet insofern nicht zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern.
Als Privatverkäufer darfst du allerdings die Gewährleistung ausschließen. Darauf musst du als potenzieller Käufer aber ausdrücklich hinweisen. Achtung! Mit dem pauschalen Satz „Gewährleistung wird nicht übernommen“ kommst du nicht weit, wenn du mehr als drei Angebote einstellst. Dann gilt dieser Satz auch bei dir als Allgemeine Geschäftsbedingung.
Für den wirksamen Ausschluss musst du in diesem Fall eine spezielle Formulierung wählen. Darin musst du klarstellen, dass der Ausschluss nicht für Schadenersatz wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Verkäuferpflichten gilt. Willst du häufiger etwas im Internet verkaufen, solltest du den Ausschluss sorgfältig vorbereiten. Übrigens: Handelst du arglistig, nützt dir auch der beste Gewährleistungsausschluss nichts. Verkaufst du bewusst einen Nachdruck als Originalgemälde, um einen höheren Preis zu erzielen, musst du trotz Ausschluss der Gewährleistung für deine Schummelei geradestehen.
„Neues“ Gewährleistungsrecht
Anfang 2025 ist eine Reform des Gewährleistungsrechts in Kraft getreten. Unter anderem sind Verkäufer nun verpflichtet, besonders acht auf die Artikelbeschreibung zu geben. Dabei musst du nicht nur die Ware selbst, sondern auch etwaige Mängel oder Defekte genau beschreiben. Trotz Gewährleistungsausschluss musst du als privater Verkäufer den Artikel ebenfalls sorgfältig beschreiben. Auch für dich gilt die Anforderung, dass die Beschreibung der Ware korrekt sein muss. Bist du dir über den Zustand der Ware nicht im Klaren, solltest du dies in die Beschreibung aufnehmen.
Plötzlich Unternehmer
Versteigerst du hin und wieder ausrangierten Hausrat oder eben missglückte Geschenke, gilst du in der Regel als Privatverkäufer. Dann brauchst du dir kaum Gedanken zu machen. Wird aus deinem privaten Hobby eine gewerbliche Tätigkeit, fallen Steuern an. Außerdem musst du ein Gewerbe anmelden und diverse Informationspflichten im Internet erfüllen. Nicht zuletzt würde vielen Ihrer Käufer ein Widerrufsrecht zustehen. Wann genau die private Tätigkeit in eine gewerbliche übergeht, kommt auf den Einzelfall an. In vielen Gerichtsentscheidungen haben die Gerichte Anzeichen herausgearbeitet, die für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Hinweise sind unter anderem:
Wo genau dabei die Grenze liegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Allerdings muss für die Beurteilung stets eine Gesamtschau aller Einzelumstände vorgenommen werden.
Schummeln wird teuer
Hat ein Konkurrent den Verdacht, dass du statt als Privatverkäufer als gewerblicher Händler tätig bist, droht dir eine kostspielige Abmahnung. Missachtest du nämlich beispielsweise die Informationspflichten oder unterschlägst deinen Kunden das Widerrufsrecht, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Unter Umständen bekommst du auch Probleme mit dem Finanzamt.
Als gewerbsmäßiger Händler musst du spezielle Steuern zahlen. Nicht zuletzt kann ein Kunde dich bei der Lieferung mangelhafter Ware auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, unabhängig von einem Gewährleistungsausschluss. Ein völliger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ist gewerblichen Händlern nämlich nicht möglich.
Seit dem 1. Januar 2023 sind Plattformbetreiber außerdem verpflichtet, ab einem gewissen Verkaufsvolumen eines Verkäufers dies den Finanzbehörden mitzuteilen. Tätigst du mehr als 30 Verkäufe pro Jahr auf einer Plattform und erzielst mehr als 2.000 Euro Einnahmen, muss der Betreiber der Plattform die Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Die Meldungen müssen beim BZSt bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen – für das Jahr 2023 also erstmals Ende Januar 2024. Vom BZSt gehen die Daten an die Landesfinanzbehörden, so dass das zuständige Finanzamt Zugriff erhält.
Gut zu wissen
Es bleibt zunächst bei dem Grundsatz, dass du als Privatperson deine Einnahmen aus Online-Verkäufen nicht versteuern musst. Das gilt innerhalb der Grenze von bis zu 30 Verkäufen und Einnahmen bis 2.000 Euro. Diese Grenze gilt übrigens pro Plattform und nicht insgesamt für alle Verkäufe, die du über unterschiedliche Plattformen betreiben. Überschreitest du die Grenze, musst du auch nicht direkt alle Einnahmen versteuern. Wenn du gebrauchte Artikel verkaufst, hast du diese ja schließlich auch irgendwann kostspielig angeschafft. Zu versteuern brauchst du nur den Gewinn, also die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen.
(Quelle: www.ergo.de/de/rechtsportal/internetrecht/vertraege-im-internet/onlineplattform-gewerblich-oder-privat)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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