Recklinghausen-Suderwich. Keine Frage: Die Sicherheitslage ändert sich in vielen Ländern immer wieder unvorhersehbar. Urlaub aber wird meist mit einem größeren zeitlichen Vorlauf gebucht. Welche Rechte hast du dann bei Krieg und Katastrophen? Die Verbraucherzentrale gibt ganz aktuell dazu Hinweise, die unser Autor Wolfgang Wegener hier zusammenfasst.
(1) Welche Gründe berechtigen zum Rücktritt von einer Reisebuchung?
Grundsätzlich gilt:
Beispiele dafür:
Räumlich begrenzte Ereignisse abseits des gewählten Urlaubsgebiets oder vereinzelte Terror-Aktionen zählen nicht dazu. Wesentlich sind oft Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. (https://t1p.de/a0ig0)
Persönliche Empfingen, Angst, Unsicherheit sind nicht entscheidend.
(2) Notlage vor Reiseantritt
Wenn absehbar und sicher erwartbar ist, dass die Notlage nicht vor Reiseantritt beseitigt sein wird, kannst du vom Vertrag zurücktreten. Dein Vertragspartner muss Anzahlungen binnen 14 Tage ohne Abzug erstatten. Das gilt auch, wenn Spätfolgen des Ereignisses nicht rechtzeitig beseitigt werden können.
Auch dein Vertragspartner hat unter diesen Umständen Rücktrittsrechte, z.B., wenn er nicht gewährleisten kann, dass der gebuchte Urlaub wie versprochen durchgeführt werden kann.
(3) Notlage während des Urlaubs
Dann hast du zwei Möglichkeiten:
(4) Umbuchungsvorschlag des Veranstalters
… musst du nicht akzeptieren. Weil es aber in der jeweiligen Situation nicht immer leicht ist, die Rechtslage sicher zu klären, solltest du den Vorschlag zumindest sorgfältig überdenken.
(5) Rundreise
Hier gelten die gleichen Rechte wie oben beschrieben. Fällt nur ein kleiner Teil der angebotenen Reisebestandteile aus, dann liegt nur ein Mangel vor, der zu einer Minderung des Preises berechtigt. Auch hier solltest du deinen Minderungsanspruch unverzüglich und belegbar anzeigen.
(6) Buchung von Einzelleistungen
Bezahlen musst du nur, was geleistet wird. Fällt der Flug aus und kann keine akzeptable Alternative geboten werden, muss man dir Anzahlungen erstatten.
Das gilt auch, wenn du bei Ankunft am Urlaubsort feststellst, dass die gebuchte Unterkunft schon anderweitig belegt wurde. Dein Vertragspartner muss für gleichwertigen Ersatz sorgen. Wenn er das nicht tut oder kann, hast du sogar Schadenersatzanspruch.
Probleme könnten bei Streit mit einem Vermieter im Ausland entstehen. In den Verträgen wird regelmäßig der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart sein. Hilfreich ist dann eine BGH-Entscheidung vom 23. Oktober 2012, Az.: X ZR 157/11, nach der sich ein deutsches Gericht unter Bezug auf den Verbraucherschutz für zuständig erklären kann.
(Quelle: vor allem Verbraucherzentrale – https://t1p.de/chs21
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.