Recklinghausen-Suderwich. Die ersten heißen Tage des Jahres liegen inzwischen bereits hinter uns – und was ist an solchen Tagen angenehmer für die Füße, als Barfuß oder in Badeschlappen herumzulaufen. Gerne auch im Auto, denn da ist es ja besonders warm. Schließlich ist es doch nicht verboten - oder doch?
Nein, ist es nicht, denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat diesbezüglich keine Regelung vorgesehen. Dennoch solltest du eine solche Entscheidung nicht leichtfertig treffen.
Auch wenn bei einer Verkehrskontrolle keine Ordnungswidrigkeit und kein Verwarnungsgeld erhoben wird, wirst du dennoch mit einer ernstgemeinten Ermahnung rechnen müssen, denn die Folgen bei einem Schaden sind keineswegs unerheblich, wenn du kein oder kein festes Schuhwerk trägst.
Der Grund einer solchen Ermahnung ist der Umstand, dass dein Fuß beim Betätigen des Pedals deutlich weniger Stabilität aufweist und ein (Ab-)rutschen oder verklemmen wahrscheinlicher wird. Auch kannst du im Falle einer Notbremsung nicht genügend Kraft auf das Pedal ausüben. Gerade Letzteres gilt darüber hinaus auch für Schuhe mit hohen Absätzen oder Bergschuhen.
Bereits bei einem kleinen „Parkrempler“, umso mehr jedoch bei kapitalen Sachschäden, kann dich deine Haftpflichtversicherung nach der Schadensregulierung in Regress nehmen und die erbrachten Leistungen (teilweise oder ganz) von dir zurückverlangen, sofern sie dir bei Zuerkennung einer (auch teilweisen) Mitschuld „grobe Fahrlässigkeit“ vorwerfen kann. Deine Vollkaskoversicherung ist in einem solchen Fall sogar „völlig leistungsfrei“ und erstattet deinen eigenen Schaden nicht.
In diesen Fällen ist zudem mit einem Verwarnungsgeld wegen des Verstoßes gegen § 1 StVO zu rechnen. § 1 StVO verpflichtet dich, dich so zu verhalten, dass du keine anderen Verkehrsteilnehmer schädigst oder gefährdest. Dabei ist bereits eine Behinderung oder Belästigung für einen Verstoß gegen diese Vorschrift ausreichend.
Richtig massive Folgen hat fehlendes oder unzureichendes Schuhwerk, wenn es zu einem Unfall mit Personenschaden kommt. Wenn die dann immer von sich aus ermittelnde Staatsanwaltschaft fehlendes oder unzureichendes Schuhwerk als Verstoß gegen deine Sorgfaltspflicht (als Fahrzeugführer) wertet, wirst du dich auf ein Ermittlungsverfahren bei einem Unfall mit Verletzten wegen fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB, bzw. bei einem Unfall mit Todesfolge wegen fahrlässiger Tötung § 222 StGB einstellen müssen.
Als Berufskraftfahrer oder wenn du das Fahrzeug gewerblich nutzt, bist du zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet. Wenn es also wegen fehlendem oder unzureichendem Schuhwerk zu einem Schaden kommt, wird dies sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für dich haben.
(Quelle: https://t1p.de/wxzcw)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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