Recklinghausen-Suderwich. In bisherigen Beiträgen besprach Wolfgang Wegener diese Möglichkeiten: Kredite möglichst vermeiden – Schulden tilgen; Risikoabsicherung (Schadenersatz / Krankheit / Berufsunfähigkeit / Tod); Trennung von Risikoabsicherung und Vermögensbildung; Rücklagen schaffen; Wo findest du Beratung zum Vermögensaufbau?; Kosten beachten; Flexible Sparprodukte sind vorteilhafter; Girokonto; ETF-Sparplan; Der Riester-Vertrag; Betriebliche Altersvorsorge; Wohneigentum als Altersvorsorge sowie Bausparen (wird hier mit einem Folgebeitrag fortgesetzt).
(13) Einzelfragen zum Bausparvertrag
(f) Baudarlehen bis 50.000 €
Wie schon erwähnt: Bauspardarlehen können nicht nur zum Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden, sondern auch für Sanierung, Erweiterung, Heizungstausch etc.
Dann ist das benötigte Kapital zumeist geringer als 50.000 €. In diesem Fall wird ein Bauspardarlehen zumeist zinsgünstiger sein als ein herkömmliches Immobiliendarlehen der Bank oder Sparkasse. Wegen des Bewilligungs- und Verwaltungsaufwands bieten die nämlich zinsgünstige Darlehen zumeist erst ab 50.000 € an. Kleinere Summen kosten dort i.d.R. deutlich mehr als Bauspardarlehen.
(g) Kündigung des Bausparvertrags?
Vielleicht hast du noch einen „alten“ Bausparvertrag? Bei denen sind teilweise hohe Guthabenverzinsungen vereinbart – teils deutlich mehr, als bei anderweitigen Anlagen zu erzielen ist. Bei solchen Verträgen solltest du ein Bauspardarlehen besser nicht in Anspruch nehmen. Es wird wegen des hohen Guthabenzinssatzes viel zu teuer sein.
In den vergangenen Jahren haben Bausparkassen versucht, sich von solchen für sie teuren Verträge zu trennen und dazu Kündigungen ausgesprochen. Wann aber darf die Bausparkasse kündigen?
(h) Angebot eines Tarif-Wechsels
Besonders bei hoch verzinslichen Guthaben kommt es vor, dass die Bausparkasse einen Tarifwechsel vorschlägt. Argument: ‚Sie haben einen Tarif mit hohem Darlehenszins vereinbart. Wir bieten Ihnen einen Tarif mit niedrigem Darlehenszins an.‘
Aufgepasst! Wenn du darauf eingehst, solltest du berücksichtigen, dass damit auch Guthaben seit der ersten Einzahlung neu abgerechnet wird – mit dem dann geltenden niedrigen Guthabenzinssatz. Und manchmal verlierst du auch den ursprünglich vereinbarten Bonuszins.
(i) Keine weiteren Gebühren!
In der Vergangenheit haben Bausparkassen Gebühren berechnet, oft unter Namen wie „Servicegebühr“ oder „Jahresentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“. Prüfe die jährlich von der Bausparkasse zugestellten Auszüge. Solche Gebührenbelastungen sind unzulässig und du kannst bis zu 10 Jahre eine Erstattung verlangen.
FAZIT
Die Verbraucherzentrale meint zu der Frage: „Lohnt sich ein Bausparvertrag?“:
(Quelle: Verbraucherzentrale.de, und ähnliches)
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