Recklinghausen-Suderwich. Bald ist es wieder soweit - und in Deutschland wird die Freibadsaison eingeläutet. Doch wie jedes Jahr machen Städte und Gemeinden erneut darauf aufmerksam, dass es bestimmte Regeln bei Frei- oder Schwimmbadbesuchen gibt, an die man sich unbedingt halten sollte.
Das gilt für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche gleichermaßen. Denn nur wenige machen sich dabei Gedanken um die rechtlichen Dimensionen ihres Badebesuches. Dennoch sieht die Benutzung eines Schwimmbades auch einzuhaltende Regeln vor. In Schadensfällen kommt es nämlich häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Badbesitzern und den Gästen.
Keine rechtsfreie Angelegenheit
Selbstverständlich ist das Betreiben eines Schwimmbades keine rechtsfreie Angelegenheit. Bäderbesitzer müssen unter anderem sicherstellen, dass die Becken vorschriftsgemäß und regelmäßig desinfiziert werden. Dies wird durch das Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) bestimmt. Zudem muss die Anlage die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllen.
Demgegenüber bestehen jedoch keine speziellen Regeln, die beim Schwimmen von Besuchern eingehalten werden müssen – neben den üblichen Vorschriften für öffentliche Räume, versteht sich. Das bedeutet: Lärmbelästigungen, fahrlässiges Verhalten, allgemein die Störung des öffentlichen Friedens und so weiter sind auch beim Schwimmen zu unterlassen!
Betreiber legen die Regeln fest
Die in einem Schwimmbad geltenden Regeln werden großteils durch den jeweiligen Betreiber festgelegt. Im Regelfall sind diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert. Häufig ist auch eine ausgeschilderte Schwimmbad-Ordnung (ist bindend) zu finden.
Welche Verhaltensregeln im jeweiligen Schwimmbad gelten, kann also durch den Betreiber bestimmt werden, sofern diese nicht unverhältnismäßig, diskriminierend oder anderweitig unrecht sind.
Wenn es zum Streit kommt
Häufig kommt es zu juristischen Streitigkeiten, was die Haftung bei Badeunfällen angeht. Badeanstalten können sich durch die Formulierung eines Haftungsauschlusses in ihren Schwimmbad-Regeln jedoch nicht aus jeder Affäre ziehen. Eine Betreiberhaftung wäre etwa dann denkbar, wenn
Trotz der Auflagen können Bäderinhaber nicht für jeden erdenklichen Unfall verantwortlich gemacht werden – schließlich gilt es auch, eine Zumutbarkeit zu beachten. Vorhersehbaren Risiken sollten durch den Betrieb vorgebeugt werden; Unfälle, die sich aus nicht-erwartbaren Umständen ergeben, können stets auftreten und liegen dementsprechend nicht oder nur teilweise im Verantwortungsbereich des Schwimmbetriebes. So wurde jüngst vom Landgericht Coburg entschieden, dass Schwimmbadbetreiber nicht für einen Sturz haften, der durch nasse Treppenstufen verursacht wurde (Aktenzeichen Az.: 1 C 351/02).
(Quelle: Bussgeldkatalog2025.org)
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