Recklinghausen-Suderwich. Im ersten und einleitenden Teil der Reihe „Finanzen“ schrieb unser SBW-Finanzberater Wolfgang Wegener zum scheinbar „schnellen Geld“. Jetzt geht es um den langsamen und langfristigen Vermögensaufbau für Kind und Enkelkind.
Wer wünscht ihnen das nicht: eine Zukunft ohne finanzielle Sorgen. Doch was ist langfristig das Beste? Sparbuch? Aktien? Festgeld? Gold?
(1) Zu welchem Zweck wird gespart?
Wegener dazu vorab: Wenn du Geld für’s Kind anlegen möchtest, solltest du zunächst entscheiden, wozu das angesammelte Kapital dienen soll.
Bei dieser Frage geht es eigentlich um dieselben Kriterien wie bei allen Geldanlagen:
Eins dürfte dabei klar sein: Je länger die Anlage-Laufzeit, desto günstiger für das Kind. Zinserträge werden mitverzinst – wenn man sie beim Kapital lässt.
(2) Wer wird Gläubiger der Anlage?
Zu klären ist auch, auf welchen Namen wird das Geld angelegt?
Zinserträge würden zulasten ihres eigenen Sparerfreibetrags gehen. (Was evtl. wegen der ansonsten großen steuerlichen Freibeträge keine Auswirkung hätte.) Allerdings muss sichergestellt werden, dass das Enkelkind letztlich auch in den Besitz des Angesparten kommt.
Das kann durch Übertragung / Schenkung zu einem von den Großeltern bestimmten Zeitpunkt geschehen. Außerdem kann es für den Fall des Ablebens der Großeltern in einem Testament festgelegt werden.
Alternativ wird bei Beginn oder im Laufe der Geldanlage eine „Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall“ getroffen. Dann fällt das davon erfasste Vermögen mit dem Tod der Großeltern außerhalb des Erbfalls an das Enkelkind. (Allerdings mit dem Risiko, dass ein Erbe oder mehrere die Verfügung widerrufen, bevor das Enkelkind sein Recht geltend gemacht hat.)
> Still und heimlich können Großeltern übrigens keine Geldanlage auf den Namen eines Enkelkinds starten. Solange das Kind nicht volljährig ist, liegt seine gesetzliche Vertreten bei den Eltern. Sie müssen bei Verträgen zur Geldanlage mitwirken.
(3) Das Sparbuch
… ist heute oft kein Buch mehr und wird bei manchen Banken wie ein Girokonto geführt. Mit „Spar-Card“, Kontoauszügen und auch im online-Banking. Heranwachsende können bei den meisten Banken/Sparkassen ein „Sparbuch“ erhalten, ein Sparkonto eröffnen. Für erwachsene Antragsteller gibt es manchmal alternative Produkte.
Das Sparkonto ist in Deutschland immer noch die gefragteste Anlageform. Fast jeder zweite Deutsche bunkert dort seine Rücklagen. Wirklich gewinnbringend ist das meist nicht. Der Zinssatz ist flexibel, wird also den sich ändernden Marktbedingungen angepasst, und ist i.d.R. nicht sehr hoch. Zumeist deckt der Zins die Geldentwertung (Inflation) nicht ab.
Das Sparkonto dient eigentlich dem „Sparen“, dem Zurücklegen für kurzfristige Ziele. Das macht durchaus Sinn. So kann man bei vielen Banken vereinbaren, dass am Ende eines Monats (kurz vor dem Eingang des nächsten Gehalts) das Guthaben vom Girokonto auf ein Sparkonto übertragen wird. So bleibt immer mehr oder weniger in Reserve für unerwartete oder geplante Aufwendungen.
Das Angesparte ist durch eine EU-weite Einlagensicherung bis zum Betrag von 100.000 € pro Kunde im Fall eines Bankzusammenbruchs gesichert. Diese Sicherungszusage gilt für die Summe aller Geldanlagen, die ein Kunde bei einer Bank / Sparkasse hat – also nicht je Konto.
Einzahlungen sind auf dem Sparkonto jederzeit möglich. Verfügungen aber nur begrenzt.
In der Regel können je Kalendermonat 2.000 € ohne zusätzliche Erklärung abgehoben werden. Die Zahlung erfolgt in bestimmten Grenzen übrigens an jeden Vorleger des Sparbuchs oder der Spar-Card – meist ohne Kontrolle ob es sich um den Kontoinhaber (Gläubiger der Einlage) handelt. Das liegt an der gesetzlichen Definition des Sparbuchs: es ist ein „hinkendes Inhaberpapier“.
Willst du mehr als 2.000 € im Monat verfügen, musst du dich als Kontoinhaber ausweisen.
(Bei Zweifel an der Berechtigung eines Sparbuch-Vorlegers ist die Bank jedoch sehr wohl befugt, einem Vorleger die Auszahlung auf innerhalb des Freibetrages zu verwehren.)
Bei Verfügungen, die über den monatlichen Freibetrag von 2.000 € hinausgehen, ist es empfehlenswert, solche Abhebungen zu kündigen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den Bindungsvereinbarungen, die bei Abschluss des Spar-Vertrages geschlossen wurden. Beim „normalen“ Sparbuch sind das drei Monate.
Die Bank muss nicht auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen. Wenn sie bereit ist, ohne Einhaltung der Frist auszuzahlen, berechnet sie für den nicht eingehaltenen Zeitraum der Kündigungsfrist „Vorschuss-Zinsen“. Die betragen in der Regel ein Viertel des vereinbarten Guthabenzinssatzes.
Konkretes Beispiel: Der Gläubiger G hat ein Sparkonto mit „gesetzlicher Kündigungsfrist“ begründet. (Das sind dann die oben genannten drei Monate.) Die Bank B vergütet aktuell 0,75 Prozent Zinsen. G will ohne Kündigung 5.000 € vom Sparkonto abheben, also 3.000 € mehr als der ihm zustehende Freibetrag. Sein Zinsschaden beträgt bezogen auf die nicht gekündigten 3.000 € ganze 1,41 €. Also kein Drama.
(4) Andere Anlageformen
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Sparkonto nicht unbedingt die beste Vermögensvorsorge für ein Kind ist. Da bieten sich andere Anlageformen, die einen höheren Vermögenszuwachs versprechen.
Zu bedenken ist ein mögliches Kapitalverlustrisiko. Aktien und Anleihen können durchaus hohe Wertverluste erleiden, wenn sich der „Markt“ ins Negative dreht. Das Risiko kann man begrenzen, wenn man vorsichtig auf „stabile“ Werte setzt oder wenn man durch Kauf vieler verschiedener Aktien die Verluste in einigen Papieren durch Gewinne in anderen reduziert. Dazu muss man nicht selbst ein Aktien-Portfolio zusammenstellen. Das kann man über sogenannte ETFs erreichen. ETFs sind Anteile an einem Investmentfond, den man sich wie einen großen Topf vorstellen kann, der mit vielen unterschiedlichen Anteilspapieren gefüllt ist. Zu diesen Anlageformen nimmt Wegener in späteren Beiträgen ausführlich Stellung.
So könnten Eltern im Falle ihres Ablebens ihre Kinder durch eine Risikolebensversicherung absichern. Gerade wenn die Eltern eine solche Versicherung abschließen solange sie selbst noch in einem jüngeren Alter sind, ist der zu zahlende Beitrag überschaubar.
Ist die Absicherung nicht mehr nötig, kann die Risikolebensversicherung mit sehr kurzer Frist – oft nur ein Monat – gekündigt werden. Kapital wird so nicht gebildet.
Das angesparte Kapital wird zu einem festgelegten Termin fällig, z.B. zum Beginn des mutmaßlichen Studiums oder der Berufsausbildung.
Eine vorzeitige Zahlung bei Tod des Versicherten wird nur dann geleistet, wenn das im Vertrag so vereinbart ist. Darauf unbedingt achten, wenn gewünscht.
(4) Fazit
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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