Recklinghausen-Suderwich. Mit diesem Beitrag setzen wir die am 8. Januar in Teil I veröffentlichten Informationen fort.
(6) Sozialabgaben / Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung werden nur bis zur Höhe eines bestimmten Bruttoeinkommens gezahlt. Wer darüber hinaus verdient, muss für diesen Mehr-Teil keine Beiträge zahlen. Geregelt ist das durch die „Beitragsbemessungsgrenze“. Die steigt zum 1.1.2025 deutlich an – zum Nachteil der Bezieher hoher Einkommen. Die meisten Arbeitnehmer:innen sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Die Anhebung der Grenzwerte richtet sich immer nach der durchschnittlichen Lohnsteigerung im jeweils vorvorherigen Jahr. Die lag 2023 bei 6,44 %.
So ergeben sich folgende Grenz-Veränderungen:
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der angestellte Arbeitnehmer:innen in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt von 69.300 auf 73.800 € Jahreseinkommen.
(7a) Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird teurer
Die gesetzlichen Kassen werden in Deutschland von den meisten Menschen genutzt. Der gesetzlich festgeschriebene Beitrag beträgt weiter 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. (Der gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.) Für Bezieherinnen und Bezieher gesetzlicher Renten sowie von Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz.
Darüber hinaus erheben die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, den sie selbst festlegen können. Damit sollen sie ihren Finanzbedarf decken können, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag lag 2023 bei 1,7 %. Dieser gilt für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld.
Der von den Kassen selbst festgelegte Zusatzbeitrag (berechnet von den beitragspflichtigen Einnahmen), lag in 2024 zwischen 0,90 und 3,40 %, also eine große Bandbreite bei den mehr als 70 Kassen. Viele Versicherer haben ihren Versicherten schon brieflich eine Erhöhung des Zusatzbeitrags angekündigt. Zum Beispiel erhöhen die AOK Rheinland/Hamburg per 01.01. von 2,2 % auf 2,99 % und die Barmer von 2,19 % auf 3,29 %.
Nach Anzeige einer Beitragserhöhung kannst du binnen eines Monats den Vertrag kündigen. Wieviel andere Kassen berechnen, ist unter https://t1p.de/06ydp nachzusehen. Prüfe bei deiner Auswahl, wann die jeweilige Kasse ihrerseits zuletzt den Beitrag erhöht hat und frage nach, wann evtl. mit einer Anhebung zu rechnen ist.
Leider ist nicht damit zu rechnen, dass damit die Beitragssteigerungen beendet sind. Aus Kreisen der GKV wurde bereits eine weitere Anhebung für 2026 angedeutet.
(7b) Private Krankenversicherung (PKV) wird teurer
In der PKV müssen die meisten Versicherten in diesem Jahr mit Beitragssteigerungen von ca. 18 % rechnen. Wenn auch nicht alle Kund:innen der PKV gleichermaßen betroffen sind, so ist nicht auszuschließen, dass sich in Einzelfällen nicht eine noch größere Steigerung ergibt.
Das kann bei einigen Versicherten zu finanziellen Engpässen führen.
Jede:r von den Beitragsanhebungen Betroffene hat das Recht, bei seiner PKV in einen anderen Tarif mit gleichem oder niedrigerem Schutz zu wechseln. Alternativ kann eine Erhöhung der Selbstbeteiligung vereinbart werden, um die Beiträge leistbar zu halten.
Eventuell ist auch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) möglich. Das geht vielleicht über den Eintritt in eine Familienversicherung des Partners oder über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. (Siehe dazu unseren Beitrag „Serie „Krankenversicherung“ – Teil 5 / Familienversicherung“. In nächster Zeit wird es auch einen Artikel geben, der sich grundsätzlich mit dem Wechsel von PKV zur GKV beschäftigt.)
(7c) Beitrag zur Pflegekasse steigt
Ab Januar steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 % auf dann 3,6 % des Bruttolohns. Für Rentner bleibt der Abzug für die Pflege in den ersten 6 Monaten des Jahres 2025 gleich. Der höhere Abzug erfolgt erst ab August 2025. Aber kein Grund zum Jubeln: die Erhöhung für die Monate Januar – Juni wird dann mit dem Juli-Beitrag nachgeholt. Dann werden 4,8 % berechnet, also 6 Monate x 0,2 % + Beitrag Juli 3,6 %, macht in Summe 4,8 %.
Die Erhöhung gilt auf für Kinderlose. Sie zahlen ab Januar 4,2 % des Bruttos, sofern sie älter sind als 23 Jahre. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung. Du als Arbeitnehmer wirst also nur mit 1,8 % belastet. Das gilt übrigens nicht für den Aufschlag für Kinderlose; sie müssen die 0,6 % alleine zahlen.
(8) KFZ-Versicherung wird teurer
Die Prämien für die Versicherung von PKW und Motorrädern steigen weiter. Es kann zu Erhöhungen von bis zu 20 % kommen.
Allerdings herrscht in der Versicherungsbranche ein großer Wettbewerb. Deshalb rät die Verbraucherzentrale, regelmäßig Tarife zu vergleichen. Die meisten Verträge können bis zum 30. November jedes Jahres gekündigt werden.
Außerdem kannst du binnen vier Wochen nach Mitteilung einer Beitragserhöhung außerordentlich kündigen.
(9) Kapital-Lebensversicherung – steigender Garantiezins
Bei diesen Versicherungen wird der Anteil, der aus der Prämienzahlung angespart wird, mit einem vertraglich für die gesamte Laufzeit fixierten Zinssatz verzinst. (Der Prämienanteil, der zur Absicherung des Todesfallrisikos gezahlt wird, genießt diese Verzinsung nicht.)
Das Bundesfinanzministerium legt für neue Vertragsabschlüsse eine Zinssatz-Obergrenze fest. (So soll das Risiko ausgeschlossen werden, dass Versicherer mit hohen Zinssätzen werden und diese letztlich nicht erwirtschaften können. Die Folge wäre Zahlungsunfähigkeit des Versicherers.)
Die Zinssatzobergrenze wird zum 01.01.2025 von 0,25 auf 1,00 % erhöht. Teilweise bieten Versicherungen für in 2024 abgeschlossene Verträge eine Umstellung auf den höheren Garantiezins an. Es lohnt sich bei einem Abschluss in 2024, beim Versicherer danach zu fragen.
Mit dem höheren Garantiezinssatz werden Kapitallebensversicherungen nun wieder etwas attraktiver. Wenn man allerdings bedenkt, dass der Zinssatz von max. 1,0 % p.a. für eine meist jahrzehntelange Laufzeit festgeschrieben ist, dann kann diese Geldanlage mit anderen Anlagemöglichkeiten hinsichtlich der Rendite kaum konkurrieren. Da bot eine Altersvorsorge über Bank- oder ETF-Sparpläne in der Vergangenheit deutlich mehr Zuwachs.
Es könnte also ratsam sein, Altersvorsorge und Risikoabsicherung zu trennen. Für den zweiten Aspekt bietet sich auch eine Risiko-Lebensversicherung an.
(10) Restschuldversicherung
Im Zuge der Aufnahme von Konsumenten-Darlehen (meist kurz- und mittelfristig zurück zu zahlen) werden häufig Restschuldversicherungsverträge empfohlen. Damit kann die Fortzahlung der Kreditraten für den Todesfall, bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Krankheit oder bei Verlust des Arbeitsplatzes abgesichert werden. Besonders bei Warenkrediten, die über Möbelhäuser, Elektronikmärke und Autohändler zustande kommen, ist das Angebot einer solchen Absicherungen Standard.
Nachteil: Diese Versicherungen sind teuer, nicht zuletzt deshalb, weil der Vermittler oft hohe Provisionen kassiert. Und: aufgrund vielfältiger Ausschlusskriterien schützt die Versicherung nur eingeschränkt.
Der Gesetzgeber will Darlehensnehmer vor zwanghaftem Abschluss solcher Versicherungen schützen. Ab 2025 kann ein Restschuldversicherungsvertrag nicht mehr zeitgleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Die Versicherung kann nun erst frühestens eine Woche nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages vereinbart werden.
(11) Das pfandfreie Einkommen
Was vom laufenden Einkommen gepfändet werden darf, ergibt sich aus § 850c ZPO und der dazu veröffentlichten Tabelle. Der pfändungsfreie Betrag, der sich aus Gutschriften auf einem Girokonto ergibt, ist an die oben genannte Regelung gekoppelt und wird durch § 902 ZPO hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten ergänzt.
Die Pfändungsfreigrenze wird immer zum 1.7. eines Jahres an die Entwicklung der Inflation angepasst. Die genaue Höhe der Anpassung wird im Frühjahr 2025 bekannt gegeben.
(12) Mindestlohn / MiniJob
Im Jahr 2024 betrug der gesetzliche Mindestlohn 12,41 € pro Arbeitsstunde. Zum 1. Jsnuar steigt er auf 12,82 €. Zu der von der bisherigen Regierung beabsichtigten deutlichen Steigerung auf 15,00 € wird es wohl angesichts des Widerstandes aus der CDU / CSU nicht kommen können.
Die Anhebung wirkt sich auch auf den MiniJob aus: die maximal mögliche Vergütung liegt hier im neuen Jahr bei 6.672 €. Das ist eine Anhebung pro Monat von 538 auf 556 €.
(13) Wohngeld
In NRW haben in 2024 rund 3,4 % aller Haushalte Wohngeld erhalten, das sind etwas mehr als 300.000 Haushalte. Das Wohngeld steigt zum 1.1.2025 um monatlich 30 €, ein Plus von 15 % im Durchschnitt.
(14) Kindergeld / Kinderzuschlag / Kinderfreibetrag
Kurz vor dem Jahresende haben Bundestag und Bundesrat der von der Regierung vorgeschlagenen Erhöhung des Kindergeldes um 5,00 € zugestimmt. Für jedes Kind zahlt der Staat damit ab Januar 2025 – ohne Berücksichtigung der Anzahl der Kinder in einer Familie – 255,00 € für jedes Kind. Der Kinderzuschlag steigt von 20 auf 25 €.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Der Freibetrag dient dazu, einen Vergleich zwischen dem jeweils zustehenden Kindergeld und einer alternativ wählbaren steuerlichen Entlastung der Eltern zu ermitteln. Automatisch wird bei der steuerlichen Veranlagung geprüft, welche der beiden Möglichkeiten für den Steuerzahler günstiger ist.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil, also 9.600 € pro Kind.
(Quelle: Verbraucherzentrale und Bekanntmachungen der Ministerien)
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