Recklinghausen-Suderwich. Wer in die Private Krankenversicherung will, hat sich umfangreich zu seiner Gesundheit (oder Krankheit) zu erklären. Die Fragen dazu müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, will man nicht später einmal den Versicherungsschutz verlieren.
Die Antworten ermöglichen dem Versicherer eine Risikoeinschätzung, evtl. mit Auswirkung auf die Tarifeinstufung. Solche Fragen werden auch beim Abschluss eines Vertrages zur Berufsunfall- oder Lebensversicherung gestellt. Dazu gelten ebenfalls die nachfolgenden Hinweise.
Die Versicherungsexpertinnen der Stiftung Warentest haben sich mit dem Thema beschäftigt und Empfehlungen zur Bearbeitung des Fragenkatalogs gegeben. Wir fassen die wesentlichen Aussagen in unserem Beitrag zusammen.
Vorab in Kürze:
(1) Welche Fragen sind zulässig?
Versicherer dürfen fast alles fragen. Wenn du einzelne Fragen nicht beantworten möchtest, wird das Auswirkungen auf die Entscheidung des Versicherers haben.
Du musst auf die Fragen umfassend und korrekt antworten. Es wird sich dann herausstellen ob ein Versicherer deinen Antrag annimmt, Risikozuschläge fordert, oder einzelne Erkrankungen vom Schutz ausschließt.
Menschen, die Behandlungen wegen Depressionen in den vergangenen Jahren angeben, werden zumeist nicht in der PKV versichert.
Du solltest weder ausweichend noch lückenhaft antworten, auch auf das Risiko hin, dass man deinen Antrag ablehnt oder dass du höhere Beiträge zahlen musst als normal. Ansonsten droht dir die Gefahr, dass der Versicherer im Leistungsfall nicht zahlt, weil du zu oberflächliche Angaben gemacht oder nachweislich unwahre Antworten gegeben hast.
Wer eine Frage falsch versteht, antwortet eventuell auch unabsichtlich falsch. Nicht alle Fragen sind gut verständlich formuliert. Es entsteht Unsicherheit bei der Suche nach der richtigen Antwort. Notfalls solltest du Rat suchen, z.B. bei deinem Hausarzt.
Die Stiftung Warentest hat Fragebögen div. Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen untersucht und dabei durchaus unklare Fragen gefunden. Zum Beispiel zu „Störungen und Beschwerden der Atmungsorganen“. Muss da evtl. schon „Husten“ genannt werden?
Dazu „test“: „Positiv ist, wenn es nur Fragen nach objektiven Krankheiten, Unfällen oder Behinderungen gibt, nicht allgemeine nach Beschwerden.“ Und weiter: „Das liest sich bei einem Versicherer mit „sehr gutem“ Antrag zum Beispiel so: „ Sind Sie in den letzten fünf Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich der Atmungsorgane (z. B. Asthma, chronische Bronchitis, Emphysem, Schlafapnoe)?“
(Wobei „Beraten“ von dir klarstellend beantwortet werden sollte und nur bei entsprechenden Symptomen von Bedeutung sein kann.)
(2) Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens
Unabhängige Versicherungsberater helfen gegen Vergütung. Sie verkaufen keine Policen, sondern beraten neutral. Adressen dazu findest du unter https://www.bvvb.de/.
Eine Alternative sind Versicherungsmakler ohne vertragliche Bindung an einen Versicherer, Sie stellen dir verschiedene Produkten div. Anbieter zur Auswahl. (Wie „frei“ sie allerdings dabei agieren, solltest du zumindest kritisch hinterfragen. Wenn die Vermittler ihre Leistung durch Provision des Versicherers vergütet erhalten, könnte es mit einer Neutralität vielleicht nicht so weit her sein.)
(3) Daten und Beleg sammeln
Zunächst einmal solltest du eine Liste der Personen / Institutionen machen, bei denen du Daten einsammeln kannst: Ärzte, Krankenkasse, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Sanatorien.
Sie alle sind aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, dir alle Daten und Belege, die ihnen aus den letzten 10 Jahren vorliegen, zugänglich zu machen. (Bei längeren Patientenbeziehungen hat ein Arzt oft auch noch ältere Daten.)
Die Erstkopie der Patientenakte muss kostenlos bereitgestellt werden, so der EuGH in seinem Urteil vom 26.10.2023 (Aktenzeichen C-307/22).
Die Krankenkasse kann eine „Patientenquittung“ bereitstellen. Die listet alle Leistungen auf, die Ärzte in den letzten 18 Monaten für dich abgerechnet haben. Aber Obacht: prüfe, ob alle Angaben darin zutreffend sind. Es soll auch vorkommen, dass da dem Patienten völlig unbekannte Leiden aufgeführt sind – sei es durch Erfassungsfehler oder in unlauterer Absicht. Das sollte korrigiert werden, damit es nicht später evtl. zu Problemen bei Leistungsanforderungen an die Versicherung kommt.
Mag sein, dass in den Unterlagen Verdachtsnotizen zu schwerwiegenden Erkrankungen vermerkt sind, die sich bei näherer Abklärung als unzutreffend erwiesen haben. Das sollte mit dem Arzt besprochen werden, damit er eine schriftliche Klarstellung abgeben kann.
Wenn du dir nicht im Klaren bist, was hinter den Aufzeichnungen des Arztes steckt, dann lass dir das von ihm erklären. Die Stiftung Warentest („test“) gibt dazu ein Beispiel: „Hinter ‚Krankheit des Weichteilgewebes durch Beanspruchung, Überbeanspruchung und Druck verursacht‘ steckte eine ‚akute Schleimbeutelentzündung des Handgelenks‘.“
Hat ein Arzt bei dir eine nicht zutreffende Diagnose vermerkt, so kannst du eine Korrektur verlangen. Macht sicherlich kein Mediziner gerne. Notfalls hilft es, Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern einzuschalten.
Bist du nicht mehr sicher, welche Ärzte du in den abgefragten Zeiträumen aufgesucht hast? Dann kannst du auch bei der für deinen jeweiligen Wohnbereich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachfragen. Auch hier gilt dein Auskunftsanspruch nach der DSGVO.
Anhand dieser Informationen kannst du eine Liste mit zeitlichem Verlauf anlegen. Du notierst Datum, Diagnose, Behandlungsdauer, Medikamentengaben. Damit hast du eine gute Grundlage zur Beantwortung der Fragen deiner Versicherung.
Die erhaltenen Unterlagen solltest du aufbewahren, damit du ggf. einen Nachweis zu deinen Antworten erbringen kannst. Wer möchte, kann die Belege einscannen und in einer Cloud speichern, die zugriffssicher und nach europäischen Datenschutzregeln organisiert ist.
(4) Fehlerhafte Angaben – die Folgen
Fehler werden entdeckt. Sobald Leistungen aus der Versicherung beantragt werden, kann der Versicherer Auskünfte einholen: bei Ärzten, der aktuellen (bei Berufsunfähigkeit) und früheren Krankenkassen, Krankenhäusern, ReHa-Einrichtungen und bei anderen Versicherern.
Auch wer irrtümlich falsche Angaben macht, muss mit Konsequenzen rechnen.
Das kann zu einer Vertragskündigung führen, oder zur rückwirkenden Forderung von Risikozuschlägen. Nicht erfasste Vorerkrankungen können von einer Zahlung der Behandlung ausgenommen werden. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird evtl. eine verringerte Rente gezahlt.
Letztlich kommt es bei dem Grad der Maßnahmen auf die Schwere des Fehlverhaltens an.
Lässt sich belegen, dass gelogen wurde, z.B. weil Krankheiten, nach denen gefragt war, verschwiegen wurden, wird es ganz bitter.
Der Versicherer kann den Vertrag bis zu zehn Jahre nach Abschluss wegen „arglistiger Täuschung“ anfechten. Das geht sogar, wenn die verschwiegene Krankheit nicht bedeutsam für den Versicherungsfall ist. Vertrag und gezahlte Beiträge sind weg. Bereits erhaltenen Leistungen muss der Versicherungsnehmer zurückzahlen.
(Quelle: Stiftung Warentest https://t1p.de/1ww9l)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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