Recklinghausen-Suderwich. Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen.
Das Wesentliche vorab:
(1) Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung (StudKV)
Wie gesagt: eine solche in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist Pflicht, sobald du an einer deutschen Hochschule eingeschrieben bist. Das gilt auch für Aufbau- oder Erweiterungsstudium und während eines Auslands- und Urlaubssemesters. Nicht verpflichtet sind Promotionsstudierende nach Abschluss des Hochschulstudiums.
Eine Pflicht zur StudKV gab es bis 2021 bis zum Ende des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem man 30 wurde.
Seit 2020 dauert sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, unabhängig von der Anzahl zurückgelegter Fachsemester.
Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch noch darüber hinausgehen. Persönliche Gründe können evtl. geltend gemacht werden. Oder es wird erforderlich für das Studium eine Zugangsqualifikation zu erwerben. Schluss ist mit der StudKV auf jeden Fall mit 37.
Der Monatsbeitrag zur StudKV liegt zwischen 90 und 100 €, je nach Höhe des von einer Kasse erhobenen Zusatzbeitrags.
Daneben ist ein Beitrag zur Pflegeversicherung zu entrichten, der für kinderlose Studierende ab 23 bei 32 € liegt, ansonsten bei 28 €.
Die PKV bietet neben Normaltarifen auch besondere Ausbildungstarife an.
(2) Anbieter der StudKV
Die studentische Pflichtversicherung bieten…
Anmelden musst du dich spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn des Studiums. Bei der PKV kannst du frei wählen. Da gibt es Unterschiede in der Beitragshöhe und in der Ausgestaltung der Tarife. Du solltest in diesem Fall mehrere Angebote vergleichen.
(3) Familienversicherung
Studierende können bis zum 25.Geburtstag in der GKV eines Elternteils ohne Beitrag familienversichert sein. Wenn bis dahin ein freiwilliger Wehrdienst, ein anerkannter Freiwilligendienst oder ein Dienst als Entwicklungshelfer:in geleistet wurde kann diese Zeit (bis max. 12 Monate) der Frist „bis zum 25.“ zugeschlagen werden.
Ist ein Elternteil in der GKV, der andere in der PKV versichert und sind diese verheiratet, wird für die Familienversicherung des Kindes das Einkommen der Eltern geprüft.
Auch über den Ehegatten oder den Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) ist eine beitragsfreie Mitversicherung ist möglich, jedoch nur wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung grundsätzlich erfüllt sind. Dann gilt keine Altersgrenze. Den Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung verlieren Studierende bei einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen von 538 € (Wert 2024).
(4) Job im Studium
Die StudKV ist eine kostengünstige Lösung zur Absicherung des Krankheitsrisikos. Das solltest du nicht dadurch gefährden, dass du neben dem Studium in zu großem Maß einem Gelderwerb nachgehst.
Wenn deine Wochenarbeitszeit im Studium über 20 Stunden liegt, kannst du dich nicht mehr über die StudKV absichern. Du müsstest dann eine private KV abschließen. Da richten sich die Beiträge nach einem Einkommen.
(5) Freiwillige KV im Studium
Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist möglich. Das könnte eine Lösung sein, wenn du aus der StudKV wegen Überschreiten der Altersgrenze ausscheidest. Der Beitrag richtet sich dann nach deinem Einkommen. Angewandt wird bei allen gesetzlichen Kassen ein Beitragssatz von 10,22 Prozent.
(6) Privat versichert
Wenn du bei Aufnahme eines Studiums in der PKV abgesichert bist und zu dem Kreis der Verpflichteten für die StudKV zählen solltest, kannst du dich davon befreien lassen.
Ein Antrag dazu muss binnen drei Monaten nach Beginn des Studiums gestellt werden. Eine Befreiung gilt dann für das ganze Studium. Ein Widerruf ist nicht möglich. Du kannst aber nach Abschluss des Studiums in die GKV wechseln.
(7) Studierende mit Kind
In der gesetzlichen Krankenversicherung – und dazu zählt auch die StudKV in der GKV – sind Kinder beitragsfrei mitversichert.
Bedingungen:
Die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes in der GKV ist ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht in einer GKV ist und sein Gesamteinkommen monatlich regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. In dem Fall muss für das Kind ein eigener Beitrag gezahlt werden (z.B. als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse).
Ist kein Elternteil in der GKV Mitglied, so gäbe es evtl. für das Kind die Möglichkeit aufgrund der „Auffangversicherungspflicht“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder als freiwilliges Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in den Schutz der GKV zu kommen.
(Details findest du bei Bedarf auf der Seite https://t1p.de/d7c79.)
(8) Vor Aufnahme des Studiums …
Mit der Einschreibung bei einer Hochschule musst du den Bestand einer Versicherung nachweisen. Das kann deine Krankenkasse zumeist elektronisch direkt mit der Uni austauschen. Ansonsten bekommst du von deiner Kasse einen Versichertennachweis, den du der Hochschule vorlegst.
(9) Promotionsstudierende
… scheiden aus der StudKV aus. Die gilt nur für ein Erststudium. Allerdings lassen manche gesetzlichen Kassen die StudKV stillschweigend weiterlaufen in der Hoffnung, dass der später Promovierte Mitglied bleibt. Andere wiederum bemerken den Wechsel in das Promotionsstudium gar nicht, weil sie ein unzureichendes Controlling haben.
Grundsätzlich gilt aber: Promotionsstudent:innen müssen sich nach Abschluss des Erststudiums neu versichern. Für den Beitrag ist dann ausschließlich das Einkommen des Studierenden maßgeblich. Ist er abhängig beschäftigt, zahlt sein Arbeitgeber den hälftigen Anteil zur Versicherung. Bei Selbständigkeit muss der Beitrag voll selbst getragen werden.
Ist ein Doktorand ohne Einkommen, kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in GKV oder PKV in Frage. In der GKV liegt der Monatsbeitrag dann bei 180 bis 200 €. Bei der PKV lohnt ein Vergleich der Tarife unterschiedlicher Versicherer.
Übrigens: Beziehst du nur ein Stipendium, so gilt das nicht als Gehalt. Du bist also „ohne Einkommen“ und könntest sogar über einen gesetzlich versicherten Ehepartner in die „Familienversicherung“ fallen.
(Mehr zu diesem Thema ist zu finden unter https://t1p.de/ov4gx.)
(Quellen: Verbraucherzentrale - https://t1p.de/dmk6e und Studenten Versicherungen - https://t1p.de/d7c79)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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