Recklinghausen-Suderwich. Die von dir bestellte Ware entspricht nicht deinen Erwartungen? Das Fernabsatzgesetz (in Verbindung mit § 361a BGB) gibt dir das Recht, einen online oder telefonisch abgeschlossenen Kaufvertrag binnen zwei Wochen zu widerrufen.
Die Zwei-Wochenfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verkäufer seine Pflichten erfüllt hat: Hinweis auf dein Widerrufsrecht und Lieferung der Ware oder Dienstleistung. Manche Vertragspartner bieten auch eine längere Frist zum Widerruf und zur Rückgabe der Ware.
Aus bei ihr eingegangenen Beschwerden leitet die Verbraucherzentrale ab, dass Online-Händler immer wieder versuchen, das Widerrufsrecht auszuhebeln.
Hier ein paar Tipps, was du dagegen tun kannst. Genannt sind Beispiele, die von der Verbraucherzentrale veröffentlicht wurden.
(1) Der „normale“ Ablauf
(2) Vorsorge
Eine Rückabwicklung mit einem Online-Händler im Ausland kann Probleme machen. Daher solltest du schon vor der Bestellung der Ware prüfen, welche Rücksendeadresse der Händler verwendet. Viele chinesische Firmen verwenden das so genannte Dropshipping. Dann wird die Ware direkt aus einer Fabrik verschickt und soll bei Widerruf auch dorthin zurückgeschickt werden. Die Kosten bleiben dann evtl. bei dir! Nur weil ein Online-Shop offensichtlich „deutsch“ ist, muss die Rücksendeadresse nicht in Deutschland sein.
(3) Verzögerungstaktik
Marktbeobachter stellen fest, dass die Widerrufsmöglichkeit auf der Website des Händlers manchmal nur schwer zu finden ist. Wird dann per E-Mail oder über das Kontaktformular der Widerruf erklärt, versucht man, den Kunden vom Widerruf abzuhalten. Dazu bietet man z.B. einen Preisnachlass an. Oder man erschwert die Suche nach einer Rücksendeadresse. Manche verhindern eine Kontaktaufnahme durch Fehlen der Angabe einer e-Mail-Adresse oder von Formularen.
(4) Rücksendeadresse fehlt / Kundendienst nicht erreichbar
Der Lieferung ist weder eine Angabe der Rücksendeadresse noch ein Retourenschein beigelegt. Du solltest die AGB und die Widerrufsbelehrung des Händlers auf Angabe einer Adresse prüfen. Fehlt sie auch da, schickst du den Widerruf an die im Impressum auf der Website des Anbieters genannte Adresse.
Solltest du allerdings schon den Rechnungsbetrag bezahlt haben, könntest du evtl. auf dem Schaden sitzen bleiben. Ein Rückruf einer Überweisung bei deiner Bank funktioniert heute meist nicht mehr, da Transaktionen recht schnell abgewickelt werden.
Achte deshalb darauf, einen sicheren Zahlungsweg zu wählen, also nicht „Vorkasse“, sondern entweder gegen Rechnung, Bankeinzug (Widerspruchsmöglichkeit gegen die Lastschrift!) oder über Abwickler, die dir Stornosicherheit anbieten.
Bei Verlust solltest du eine Anzeige bei der Polizei machen. Das geht auch online. (Je Bundesland unterschiedlich. Findest du unter dem Stichwort „online-Anzeige“. Aber Vorsicht: da werden auch kostenpflichtige Seiten angeboten!)
(5) Falsch Ware geliefert
In dem Beispielfall hatte der Online-Händler im Internet gefundene und gewünschte Produkt in seiner EDV mit einer anderen Waren verknüpft. Deshalb wurde ein völlig anderes Produkt geliefert. Der Fehler geht natürlich zulasten des Online-Shops. Beweislast liegt evtl. bei dir.
Du solltest die Bestell-Bestätigung gleich nach eMail-Eingang auf die von dir gewünschte Ware prüfen und bei Vorliegen eines Fehlers sofort widerrufen.
Auf jeden Fall die Bestätigung aufheben, damit du bei späterer Erkenntnis des Fehlers ein Beweismittel hast.
(6) deutscher Shop – Rücksendeadresse in China
Die Verbraucherzentrale berichtete von diesem Fall: Die Ware war mit einem Rückgaberecht „30 Tage“ von einer „GmbH“ angeboten worden. Die Werbetexte auf Facebook waren in Deutsch verfasst. Das erhaltene Paket zeigte eine deutsche Absenderadresse. Die Ware war nicht einwandfrei. Die Käuferin widersprach per eMail. Auf ein Rabatt-Angebot des Online-Shops ging sie nicht ein.
Daraufhin sollte sie das Paket nach China zurücksenden und darauf vermerken „unter 10 USD“. So sollte eine Verzollung umgangen werden.
Ganz abgesehen davon, dass es in diesem Fall gar nicht so einfach war, die Sendung nach China zu retournieren – den Zusatz zur Umgehung der Verzollung sollte man auf jeden Fall nicht anbringen. Bei höherem Warenwert haftet der Kunde ansonsten für den Zoll!
Auch hier gilt: Die Kundin hätte besser vor Bestellung sorgfältig recherchieren sollen, wohin die Ware bei Widerruf zurückzusenden wäre.
(7) Rabattangebot gegen Widerrufsverzicht
Der Kunde stellte fest, dass die Ware minderwertig war. Er widerrief. Der Händler bot einen Nachlass von 30 % auf den Preis an. In Verhandlungen wurde der Nachlass auf 50 % erhöht. Darauf kann, muss man aber nicht eingehen!
(8) Rücksendeporto zu Lasten des Kunden
Die Ware entsprach nicht den Versprechungen des Händlers. Der Kunde erklärte den Widerruf. Der Händler forderte einen Video-Nachweis, dass sich das Produkt nicht wie zugesichert verwenden ließ. Dem muss du als Kunde nicht nachkommen. Die Widerrufserklärung reicht.
Letztlich ging die Ware zurück – und zwar in die Schweiz. Rücksendeporto 26,00 € bei einem Warenwert von 39,99 €!
Der Kunde musste das Porto zahlen. Warum? Er hatte übersehen, dass diese Bedingung auf der Seite des Online-Shops veröffentlich war.
(9) Retourenschein fehlt
Die Ware war minderwertig. Nach Widerruf wartete die Kundin vergeblich auf die Zusendung eines Retourenscheins. Der Bezahldienstleister jedoch verlangte die Kaufpreiszahlung. In diesem Fall solltest du den Bezahldienstleister über den Widerruf informieren und um Verzicht auf Mahnungen bitten. Du kannst ihn auch fragen, ob er eine Rücksendeadresse kennt.
(10) Drohungen
Die Kundin erhielt die Ware aus China, obwohl das auf der Bestell-Website nicht erkennbar war. Da die Produkte nicht ihrer Vorstellung entsprachen, erklärte sie den Widerruf und bat um Bekanntgabe der Rücksendeadresse.
Die Antwort: Sie solle bedenken, dass sie die Kosten für eine Retoure nach China selbst tragen müsse und dass es lange dauern könne, bis sie ihr Geld zurückerhalte.
Da von den bestellten Kleidungsstücken nur zwei geliefert worden waren, wollte sie auch das dritte gleich in den Widerruf einbeziehen.
Antwort: Geht nicht. Das Stück ist schon auf dem Schiff. Sie solle die Lieferung abwarten. Das sind natürlich Einschüchterungsversuche, auf die man sich nicht einlassen sollte.
Auch wenn der Vertragspartner im Ausland seinen Sitz hat: Wer auf einer aus Deutschland zugänglichen Online-Plattform Ware anbietet, muss das bei uns geltende Recht gelten lassen.
(Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/widerruf-im-internet-was-tun-wenn-sich-der-onlineshop-quer-stellt-60076)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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