Recklinghausen-Suderwich. Alle, die eine gesetzliche Rente beziehen, sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Die ist ein Teil der üblichen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen. Allerdings wird nicht jeder Rentner dort automatisch Pflichtmitglied.
Das Wesentlich vorab:
Pflichtmitgliedschaft in der KVdR
Das sind die Bedingungen für die Aufnahme in die KVdR:
Befreiung von der Pflicht zur Krankenversicherung
Bezieher:innen einer gesetzlichen Rente können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der KVdR-Pflicht befreien lassen. Das geht z.B. bei privat Krankenversicherten, die Beihilfeansprüche haben. Sie können ihre Mitgliedschaft in der PKV beibehalten. Dazu ist eine Antragsfrist von 3 Monaten einzuhalten.
Aber Vorsicht: Die Befreiung von der KVdR-Pflicht kann kaum rückgängig gemacht werden.
Wer kann sich als Renter:in freiwillig gesetzlich versichern?
Gesetzlich versichert – aber die Bedingung (Mindestversicherungszeit) nicht erfüllt? Dann ist eine freiwillig Mitgliedschaft bei den Kassen möglich.
Seit 2013 gilt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht (oder Familienversicherung) endet, für eine freiwillige Weiterversicherung i.R. keine Vorversicherungszeit nachzuweisen ist. Eine Alternative ist die Einbeziehung in eine Familienversicherung.
Rente nach Selbständigkeit
Nach hauptberuflicher Selbstständiger und Antrag auf gesetzliche Rente folgt nicht automatisch eine Krankenversicherungspflicht. Die bisherige Versicherung bleibt vorrangig bestehen. Dies gilt nicht für nebenberuflich selbstständig arbeitende Rentner:innen.
Höhe der Beiträge bei Pflichtversicherten
Bei der Betragsberechnung werden berücksichtigt…
Nicht eingerechnet werden Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten. Berücksichtigt werden Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 €).
Der Beitragssatz in der KVdR liegt derzeit bei 14,6 %. Dazu kommen zur Zeit 3,4 % für die Pflegeversicherung (für nach 1939 geborene kinderlose Rentner:innen 4 %).
Die Rentenkasse übernimmt für den auf die gesetzliche Rente entfallenden Beitrag die Hälfte. Das gilt auch für den Krankenkassenzusatzbeitrag. Den Beitrag für weitere Einkünfte muss ein Rentner voll selbst tragen. Für Betriebsrentner gilt dabei ein Freibetrag von 169,75 € monatlich. Erst oberhalb dieses Betrags sind Krankenkassen-Beiträge fällig und voll selbst zu übernehmen.
Für ausländische Renten ist der Beitragseigenanteil von 7,3 % vom Versicherten unmittelbar an die KVdR zu überweisen. (Ansonsten führt der Rententräger den vollen Beitrag direkt an die Kasse ab, unter Kürzung der Rentenzahlung).
Beiträge bei freiwillig Versicherten
Hier werden zusätzlich Zinsen, Mieten und sonstige beitragspflichtige Einnahmen (Gewinne aus Selbständigkeit) berücksichtigt. Evtl. spielen auch Einnahmen des privat versicherten Ehegatten eine Rolle. Einzelheiten regelt der GKV-Spitzenverband in den Grundsätzen.
Freiwillig Versicherte zahlen die kompletten Beiträge zunächst selbst und erhalten auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss, prozentual berechnet aus der gesetzlichen Rente.
Versicherungen dürfen individuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Für diesen Fall können Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht ausüben. Den Zusatzbeitrag tragen Rentenversicherungsträger und Rentner jeweils zur Hälfte.
Privat Versicherte
Wie bei freiwillig Versicherten zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag bei Versicherten mit gesetzlicher Rente einen Beitragszuschuss zur PKV – allerdings nur in der Höhe, wie ein Betrag auch in der KVdR angefallen wäre.
Bedingung für den Zuschuss:
Wenn der nach Zuschuss verbleibende Eigenanteil der Beiträge nicht mehr zu stemmen ist, könnten Rentner:innen auf einzelne Versicherungsleistungen (nicht aber auf die oben genannten Mindestleistungen) verzichten, die Selbstbeteiligung an Behandlungskosten erhöhen oder einen evtl. gebotenen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Beiträgen wählen.
Zu bedenken ist: Manchmal erlischt bei Abänderung des Versicherungsschutzes der Anspruch auf Wechsel in den ‚Standardtarif‘. Dieser hat zwar einen schwächeren Leistungsumfang, kann aber bei Fehlen von sinnvollen Tarifalternativen wegen des meist niedrigen Beitrag eine Lösung sein.
Wenn sich ein Beihilfeanspruch durch Eintritt in den Ruhestand ändert, kann auf Antrag der private Versicherungstarif binnen 6 Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden.
Beiträge auf Direktversicherungen
Auf Kapitalleistungen und -abfindungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten – sofern sie mit dem Berufsleben zusammenhängen. (Auf Kapitalleistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen trifft das nicht zu.)
Das ausgezahlte Kapital wird rechnerisch auf 120 Kalendermonate (zehn Jahre) verteilt und daraus der monatliche Beitrag errechnet.
Für eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung gilt ein Freibetrag: Nur der über monatlich 164,50 € hinausgehende Betrag wird mit Beitrag belegt.
Das alles gilt derzeit nur für versicherungspflichtige Kassenmitglieder, also nicht für die freiwillig Versicherten. Der Freibetrag wird auch nur bei der Krankenversicherung berücksichtigt, nicht bei der Pflegeversicherung.
Wenn (KVdR-)-Rentnern in eine ursprünglich betriebliche Altersvorsorge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beiträge selbst zahlen, darf der privat geleistete Teil der Zahlung aus einer Direktversicherung im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden. (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 1660/08).
Dazu muss der Betriebsrentner die Einstufung der Leistung als "privat" während der Einzahlungszeit nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im Versicherungsschein eingetragen lassen.
Das gilt auch für versicherungspflichtige Rentner:innen, die nach Ende der betrieblichen Phase weiter in Pensionskassenverträge einzahlten (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).
Freiwillig versicherte Rentner:innen profitieren von den genannten Entscheidungen kaum.
(Quellen: Krankenversicherung der Rentner: So versichern Sie sich im Ruhestand | Verbraucherzentrale NRW)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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