Recklinghausen-Suderwich. Als Ergänzung zu unserem Thema Widerruf vom 3. Juli möchten wir euch heute ein paar Infos an die Hand geben, die sich speziell mit den Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften befassen.
Wie und wann kann ich ein Abo widerrufen?
Ihr könnt ein Zeitungs- oder Zeitschriften-Abo dann widerrufen, wenn ihr diese an der Haustür, im Internet, per Telefon oder aufgrund von schriftlichen Materialien geschlossen habt. Bestellungen für einzelne Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte sind nicht widerrufbar – auch nicht, wenn ihr diese auf oben genannten Wegen bestellt habt.
Wie im letzten Teil bereits erklärt, gilt bei den Abos auch eine grundsätzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und beginnt mit dem Erhalt der ersten Zeitung oder Zeitschrift – aber nicht bevor ihr ordnungsgemäß über euren Widerrufsrecht informiert wurdet. Dies kann z.Bsp. per Mail oder Post erfolgen.
Euer Widerruf kann auch hier formlos erfolgen und benötigt trotz weit verbreiteter Ansicht keine Unterschrift. Auch ist eine Begründung nicht erforderlich. Ich solltet aber einen Nachweis wie im Beitrag vom 3. Juli ausführlich berichtet achten.
Kündigen eines Abos?
Ein Abonnement könnt ihr immer zum Ende einer zuvor vereinbarten Laufzeit oder Mindestdauer kündigen. Hierbei sind vertraglich geregelte Kündigungsfristen einzuhalten, die bei älteren Verträgen noch bis zu 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit betragen können.
Bei Verträgen, die ab dem 1.März 2022 geschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist nicht länger als 1 Monat vor Ablauf der Laufzeit betragen. Auch für eine Kündigungsschreiben ist in der Regel keine Unterschrift notwendig – eine per Mail versendete Kündigung reicht aus. Aber auch hier ist ein Nachweis empfehlenswert. Denn ihr müsst im Zweifel den Zugang beim Anbieter nachweisen.
Bei online geschlossenen Verträgen ab dem 1. Juli 2022 muss der Anbieter die Möglichkeit der Kündigung über den so genannten Kündigungsbutten im Online-Portal anbieten. Dabei ist nicht der Online-Abschluss des Vertrages maßgeblich, sondern die Möglichkeit, dass ich den Vertrag online beim Anbieter abschließen kann. Also auch ein in der Filiale geschlossener Vertrag, den ich auch online hätte schließen können, muss dann über den Kündigungsbutten kündbar sein. Dies gilt somit auch für Zeitschriften-Abos.
Sofern ihr das konkrete Kündigungsdatum kennt und angebt, ist es zu empfehlen, den Satz mit „... bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ zu ergänzen. So vermeidet ihr unliebsame Diskussionen um den korrekten Kündigungszeitpunkt. Fordert auch eine Bestätigung des Vertragsende beim Anbieter ein.
Wichtig: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf keiner Bestätigung. Das heißt, solltet ihr aufgefordert werden die Kündigung noch einmal telefonisch zu bestätigen, müsst ihr darauf nicht reagieren. Dies sind meist Versuche der Werbung, um euch als Kunden zu behalten. Schreibt in eure Kündigung, dass ihr die Bestätigung des Vertragsende per Mail oder Brief erhalten möchtet und kein Interesse an einen telefonischen Austausch besteht.
(Quelle: Verbraucherzentrale)
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