Recklinghausen-Suderwich. Jeder von uns hat es sicherlich schon einmal gelesen oder sogar davon Gebrauch gemacht: Die Rede ist vom Widerruf eines Vertrages. Wenn wir als Verbraucher einen Vertrag widerrufen, dann sind wir nicht mehr an diesen gebunden. Doch Vorsicht – damit ein Vertrag wirksam widerrufen wird, solltet ihr auf folgendes achten.
Wirksamkeit des Widerrufs
Verträge können von Verbrauchern widerrufen werden, aber nicht jeder Vertrag. Bei bestimmten Verträgen besteht nämlich nur das gesetzliche Widerrufsrecht. Hierzu gehören u.a. Verträge beim Online-Shopping oder am Telefon geschlossene Verträge, solange dies keine Eintrittskarten, Maßanfertigungen oder schnell verderbliche Lebensmittel betrifft.
Habt ihr wirksam widerrufen, seid ihr nicht mehr an den Vertrag und somit meistens die Bezahlung der Ware gebunden. Für den wirksamen Widerruf müsst ihr diesen fristgerecht an den Vertragspartner richten. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Bei Warenbestellungen bedeutet dies, dass die Frist mit dem vollständigen Erhalt der Ware beginnt. Sollte der Verkäufer euch gar nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert haben, dann gilt eine Widerrufsfrist von 12 Monaten anstelle der grundsätzlichen 14 Tage.
Widerruf richtig erklären
Der Widerruf ist eine Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, dass er vom geschlossenen Vertrag zurücktreten möchte. Aus dieser Erklärung muss dieser Wille des Verbrauchers eindeutig erkennbar sein. Wichtig ist auch, dass der Unternehmer den Widerruf einem richtigen Kunden und dem betreffenden Vertrag zuordnen kann. Daher ist es wichtig beim Widerruf die wichtigsten Vertragsdaten wie die Vertrags- und Kundenummer anzugeben. Eine Begründung für euren Widerruf muss nicht erfolgen, jedoch reicht es nicht aus, die Ware kommentarlos zurückzusenden.
Digitaler Widerruf – ja, aber mit Nachweis!
Der Gesetzgeber sieht keine bestimmte Form für einen Widerruf vor. Ihr könnt eure Erklärung daher per Mail, SMS, Fax oder per Webformular abgeben. Ihr müsst im Streitfall jedoch nachweisen können, dass ihr die Erklärung rechtzeitig abgesendet habt und diese auch zugegangen ist.
Bei einem Widerruf per Mail ist es daher empfehlenswert, die Nachricht zu speichern oder einen Ausdruck inclusive Sende- und Empfangsadressen, Datum und Inhalt aufzubewahren. Auch kann es hilfreich sein, eine Eingangs- sowie Lesebestätigung anzufordern und damit den Zugang zusätzlich zu belegen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (Az. VII ZR 895/21) vom 6.10.2022 eine Entscheidung getroffen, wann eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr als zugegangen gilt. Gemäß dem Urteil gilt eine E-Mail als zugegangen, wenn diese innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Server des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird – ein tatsächlicher Abruf ist nicht entscheidend.
Bei einem Widerruf per Fax gilt der qualifizierte Sendebericht des Gerätes, bei dem ein Auszug des Schreibens in verkleinert Form gedruckt wird, als ein Nachweis. Bei einer anderen Textform wie z.Bsp. SMS oder Chat ist es ratsam, diese aufzubewahren. Einen Zugangsnachweis erhaltet ihr in der Regel nicht. Hier kann aber unter Umständen die direkte Reaktion des Unternehmens den Zugang dokumentieren. Bei einem Widerruf über das Kontaktformular ist es wichtig, dass ihr eine Kopie mit Zugangsbestätigung per Mail zugeschickt bekommt. Meist muss diese Option extra ausgewählt werden.
Fazit: Lasst euch zu Beweiszwecken den Zugang des Widerrufs vom Unternehmen bestätigen. Das Gesetz fordert in bestimmten Fällen sogar ausdrücklich die Zugangsbestätigung des Unternehmers. Dies ist der Fall, wenn dieser eine Widerrufsformular oder -erklärung zum Ausfüllen und Absenden anbietet. Dies muss dann auf einen dauerhaften Datenträger (z.Bsp. E-Mail) erfolgen.
Solltet ihr dennoch keine Bestätigung erhalten, so sendet den Widerruf unverzüglich neu an das Unternehmen. Dann vielleicht schriftlich auf dem Postweg per Einwurfeinschreiben und fordert eine Bestätigung des Zugangs ein.
(Quelle: Verbraucherzentrale)
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