Recklinghausen-Suderwich. Es ist ärgerlich, wenn ein erst kürzlich gekaufter Artikel defekt ist. Noch viel ärgerlicher ist jedoch, wenn durch diesen Defekt ein weiterer Schaden entsteht oder sogar eine Person zu Schaden kommt. Nachstehend soll hier ein Überblick darüber vermittelt werden, wer, wann und wofür in der Pflicht steht.
Die Aufteilung der jeweiligen Haftungssituation regeln die gesetzlichen Bestimmungen, wie die Produzentenhaftung entsprechend § 823 BGB und das Produkthaftungsgesetz.
Gemäß dem Produkthaftungsgesetz hast du einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller, wenn durch das fehlerhafte (Materialfehler oder Konstruktionsfehler) Produkt ein Sach- oder Personenschaden eintritt.
Wenn nur am Produkt selbst ein Schaden besteht, handelt es sich nicht um eine Haftungs- sondern um einen Gewährleistungs- oder Garantiefall, sofern eine solche abgeschlossen wurde. Hier geht es jedoch ausschließlich um die Haftungsfrage.
Nachfolgend Beispiele für das Produkthaftungsgesetz:
Um Schäden geltend zu machen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Bei Personenschäden beträgt die Haftungsobergrenze 85.000.000,00 Euro, bei ausschließlich Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 500,00 Euro.
Selbstbeteiligung und Haftungsobergrenzen gibt es bei der Produzentenhaftung nicht. Die Verjährungsfristen bei der Produzentenhaftung sind gleich, beginnen aber erst am Ende des Jahres in welchem das schädigende Ereignis eintrat. Dafür sind jedoch die Hürden deutlich höher gefasst. Für die Anwendung der Produzentenhaftung bist du in der Pflicht, dem Hersteller ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, welches zum Schadensereignis geführt hat, nachzuweisen.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Dein erster Versuch mit deinem neuen Skateboard auf dem Parkplatz. Eine Rolle bricht und stürzt. Möglicherweise liegt die Ursache für deinen Sturz in einem Konstruktionsfehler der Rolle oder in einer nicht geeigneten Materialauswahl.
Hier wird der Händler die defekte Rolle oder das ganze Skateboard ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Er wird jedoch nicht für die entstanden Sach- oder Personenschäden aufkommen. Dazu ist allerdings der Hersteller im Rahmen der Produzentenhaftung des BGB verpflichtet. Welche Ansprüche du in diesem Beispiel geltend machen kannst, ist jedoch von einer Einzelfallprüfung abhängig. Wenn der Hersteller den Fehler der Rolle nicht verschuldet, kann bei Personenschäden eine Prüfung nach dem Produkthaftungsgesetz weiterhelfen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die falsch konstruierte Rolle die Ursache für den Schaden war, der Fehler bereits bei der Markteinführung bestand und dieser nach Stand der Technik zu dieser Zeit erkennbar war.
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