Recklinghausen-Suderwich. Im gestrigen Beitrag informierte Wolfgang Wegener über die zum 1. Juli steigenden Pfändungsgrenzen, soweit sie auf laufende Einkünfte anzuwenden sind, also Lohn, Gehalt, Renten etc. Man nennt das auch „Pfändung an der Quelle“. Grundsätzlich gelten die Grenzen auch für eine Pfändung des Gehaltskontos bei deiner Bank.Allerdings sind hier die Grenzen, die deine Bank zu beachten hat, starr festgelegt.
Die Bank orientiert sich also nicht an der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO (wie z.B. der Arbeitgeber oder die Rentenstelle).
Die Pfändungstabelle zeigt den pfändbaren Betrag immer in Abhängigkeit der Zahlgröße, also z.B. des Nettolohns in einem Monat oder in einer Woche. So wird schergestellt, dass bei Überschreiten der Pfändungsfreigrenzen der „Mehrverdienst-Bonus“ berücksichtigt wird. Was bedeutet das?
Übersteigt dein Arbeitseinkommen den Grundfreibetrag, so werden drei Zehntel des darüber hinausgehenden Nettogehalts nicht gepfändet (§ 850c Abs. 3 ZPO). Zahlst du Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel unpfändbar und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel. Das muss der Arbeitgeber nicht ausrechnen. Er kann das einfach aus der Pfändungstabelle ablesen.
Dieser Weg ist für die Bank bei der Kontopfändung nicht gangbar. Immerhin könnten hier mehrere Gutschriften von verschiedenen Quellen eingehen oder es könnte in einem Monat noch Guthaben aus dem Vormonat auf dem Konto sein.
Darum gelten hier zunächst nur feste Freibeträge:
Es gelten also auch – wie bei der „Pfändung an der Quelle“ – die neuen Zuschläge für Personen, denen der Pfändungsschuldner zum Unterhalt verpflichtet ist: 561,43 € für die erste und 312,78 € für jede weitere Person. Zusätzlich ist das Kindergeld in voller Höhe von der Pfändung freizustellen.
Woher weiß die Bank, wieviel Unterhaltsberechtigte bei dir zu berücksichtigen sind?
Wenn du zu deinem Girokonto eine „Pfändungsschutz-Konto-Vereinbarung“ schließt, wird das Konto ab dann als „P-Konto“ geführt. Damit hast du automatisch einen Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von 1.500 €, bezogen auf alle Gutschriften innerhalb von jeweils 30 bzw. 31 Kalendertagen. Sind die Gutschriften in einem solchen Zeitraum größer als 1.500 €, muss die Bank das Mehr an den Pfändungsgläubiger abführen.
Damit die Bank deine Unterhaltspflichten zusätzlich zum Grundfreibetrag berücksichtigen kann, musst du ihr eine „P-Konto-Bescheinigung“ vorlegen. Die kann von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Anwalt, dem JobCenter, der Rentenversicherungsanstalt oder von deinem Arbeitgeber ausgestellt werden. Voraussetzung: die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist der bescheinigenden Stelle zuverlässig bekannt. Notfalls musst du Kopien von Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes beibringen.
Was, wenn deine Einkünfte höher ausfallen als die P-Konto-Freibeträge?
Wie schon oben gesagt: bei den P-Konto-Freibeträgen wird nicht automatisch der „Mehrverdienst-Bonus“ berücksichtigt. Damit du bei der Kontopfändung nicht schlechter gestellt wirst als bei der „Pfändung an der Quelle“ musst du beim Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung deines P-Konto-Freibetrages stellen.
Wie das geht und was sonst noch bei der Kontopfändung zur berücksichtigen ist, hat Wegener in drei Beiträgen vom 22. + 29.07.2021 und vom 28.10.2021 ausführlich besprochen. Du findest diese, wenn du auf der Start-Website www.nak-sbw.de den Button „Suche“ anklickst und auf der nächsten Seite das Suchwort „P-Konto“ eingibst.
Auch bei der Erhöhung des für dich zutreffenden P-Konto-Freibetrags gelten die Hinweise, die im Beitrag vom 20.06.2024 zu Unterhaltsberechtigten, deren evtl. eigenen Einkommens und zum Nicht-Pfändbaren gemacht sind.
Wenn dann noch Fragen sind, wende ich an die Berater des Vereins: Klaus Bühmann, Stefanie Dorowski-Lahme und Wolfgang Wegener.
Sie können dir auch helfen, wenn du eine „P-Konto-Bescheinigung“ benötigst.
(Quellen: öffentlich zugängliche Information)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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