Recklinghausen-Suderwich. Jährlich, immer zum 1. Juli, werden die von einer Pfändung freigestellten monatlichen Einkommensanteile neu bestimmt. Wegen der allgemeinen Preiserhöhungen steigen auch regelmäßig die Freibeträge.
Freigrenzen bei der Pfändung von Lohn/Gehalt/Rente etc.
Die Höhe der Freigrenze richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, denen ein Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist. Grundlagen sind in § 850c ZPO bestimmt. Die Berechnung nach den Bestimmungen dieses Paragraphen sind kompliziert.
Details erläutert eine Information des Justizministeriums, die du unter dem Link https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=9 aufrufen kannst. Die in dieser Broschüre abgedruckte Berechnungsliste war bei Erstellung dieses Beitrags allerdings noch nicht auf dem Stand ab 1.7.2024. Sie wird demnächst angepasst werden.
Unter https://www.schuldnerberatung-hessen.de/onlinerechner-pfaendung/ findest du schon jetzt einen „Pfändungsrechner“, der die neuen Grenzen berücksichtigt und der die Ermittlung des jeweils zutreffenden Falles sehr erleichtert.
Wenn Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, erhöht sich der dem Schuldner zustehende Freibetrag um mindestens 561,43 € für die erste und 312,78 € für jede weitere Person.
Hier die untersten Grenzen, bei deren Überschreitung überhaupt erst etwas pfändbar ist:
Erhöht wurden die Mindestfreibeträge damit um 6,38 Prozent. Ab der 6. unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Freibetrag nicht mehr automatisch.
Allerdings kann ein Rechtspfleger auf Antrag nach § 850f Absatz 1 Nummer 3 ZPO einen höheren Freibetrag individuell festsetzen.
Solche Erhöhungen kann ein:e Rechtspfleger:in auch auf Basis des § 850f ZPO verfügen, wenn aus beruflichen oder persönlichen Gründen besondere Bedürfnisse (zum Beispiel besondere Fahrkosten zum Arbeitsplatz oder erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) gegeben sind.
Das gilt ebenfalls, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches aus dem Unpfändbaren nicht zu decken ist. In diesen Fällen ist eine fachkundige Beratung angezeigt.
Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen 4.298,81 €, so ist der darüberliegende Teil des Einkommens voll pfändbar.
Wer sind die zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten?
In Deutschland haben die folgenden Angehörigen Anspruch auf Unterhalt:
nicht jedoch …
Der Arbeitgeber wird den Pfändungsschuldner nach seinen Unterhaltspflichten befragen und ggf. eine schriftliche Erklärung fordern. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß erfolgen und darf nur Unterhaltsverhältnisse enthalten, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Ausnahme zur Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO
Wenn die Pfändungsgründe in „Unterhaltsansprüchen“ oder bei Forderungen aus „unerlaubter Handlung“ liegen, gilt die Tabelle nach § 850c ZPO nicht.
In diesen Fällen legt das Gericht auf Gläubigerantrag individuell den pfändbaren Teil des Einkommens fest. Dabei ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie „…er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf“. So der gesetzliche Wortlaut in § 850d ZPO.
Entsprechendes gilt, wenn die Forderung sich aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ergeben hat, also wegen Betrugs, Diebstahl, Körperverletzung etc.
Aber auch in diesen Fällen ist zum Schutz des Schuldners umfassend aufzuklären. Hat er z.B. erhöhte Aufwendungen für seine Fahrten zur Arbeitsstelle oder besonders krankheitsbedingte regelmäßige Kosten zu tragen, so muss das Gericht das berücksichtigen.
Unterhaltsberechtigte Person hat eigenes Einkommen
Der für Berechnung des Pfändbaren verantwortliche „Drittschuldner„ (Arbeitgeber, Rentenstelle etc.) kann zunächst von den Angaben ausgehen, die der Pfändungsschuldner zur Anzahl der ihm zuzurechnenden Unterhaltspflichten macht. Entsprechend wird er die Pfändungstabelle anwenden.
Die unter (1) genannten Zuschläge für Unterhaltsberechtigte können jedoch – nur auf Antrag (!) des Pfändungsgläubigers – reduziert werden, wenn eine unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen hat.
Liegt dem Vollstreckungsgericht ein solcher Antrag vor, wird es den Pfändungsschuldner auffordern, das eigene Einkommen seiner Unterhaltsberechtigten nachzuweisen. Danach legt das Gericht fest, ob oder in welchem Maße eine Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Pfändbaren zu berücksichtigen ist. Dabei handelt das Gericht „nach billigem Ermessen“.
Was gilt als Nettoeinkommen und was nicht?
Wie oben ausgeführt, richtet sich das Pfändbare auch nach der Höhe des regelmäßigen Nettoeinkommens. Welche Einkommensarten gehören dazu?
Nicht von einer Pfändung erfasst werden beim Arbeitseinkommen…
Nur teilweise erfasst werden…
Was ist nicht pfändbar?
Grundsätzlich: Einem Arbeitnehmer sind Lohnpfändungen natürlich unangenehm. Manche:r befürchtet, deswegen den Arbeitsplatz zu verlieren. Keine Sorge. Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund. Selbst dann nicht, wenn bei mehreren Pfändungen der Arbeitsaufwand zur Erfüllung der Drittschuldnerverpflichtungen beim Arbeiter steigt.
Allerdings kann in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber eine Ordnung der finanziellen Verhältnisse verlangt werden, wenn Mitarbeitende mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut sind. Dem sollte man dann sofort nachkommen und zur Regulierung der Verhältnisse professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die bieten auch die Schuldnerberater:innen beim SBW.
Kostenersatz kann der Arbeitgeber für die Bearbeitung von Pfändungen nicht verlangen. Er erfüllt damit eine Aufgabe, die ihm das Gesetz vorschreibt.
Die oben behandelten Grundsätze zur Pfändung von Arbeitseinkommen geltend auch, wenn aufgrund einer „Abtretung des pfändbaren Einkommens“ Teile der Einkünfte gefordert werden – nicht nur bei Abtretungen zugunsten von Banken, Privaten sondern auch im Insolvenzverfahren für die Insolvenzmasse.
In der nächsten Ausgabe berichten für zu Änderungen und zu Besonderheiten bei einer Kontopfändung.
(Quelle: öffentlich zugängliche Information)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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