Recklinghausen-Suderwich. Nicht nur für Bürgergeld-Empfänger:innen: Ein Anspruch auf Sozialleistungen kann auch bestehen, wenn du regelmäßiges Einkommen hast, das aber nicht ausreicht, um die Kosten für Wärme in der Wohnung zu decken.
Die gestiegenen und steigenden Energiepreise machen Sorge. Neben der Gas- und Stromnachzahlung kommt oft auch eine Nachforderung zu den Nebenkosten. Das kann die finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Dann ist Sozialhilfe erforderlich. Nicht zögern, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen!
Es ist übrigens nicht Voraussetzung, schon grundsätzlich im Sozialleistungsbezug zu sein. Die Kosten für die Heizung gehören zum sozialrechtlichen Bedarf. Der Bedarf wird durch die Träger von Sozialleistungen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für die Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Vorab für Schnell-Leser:innen:
Wie hilft der Staat?
Stelle sofort einen Hilfeantrag, wenn du feststellst, dass du eine Nachzahlung zu den Heizkosten nicht stemmen kannst. Das gilt auch, wenn monatliche Abschlagszahlungen nicht geleistet werden können – egal ob im Rahmen eines eigenen Gasbezugs oder wenn sie als Teil der Mietnebenkosten an den Vermieter zu entrichten sind.
Bist du erwerbstätig, ist das JobCenter der richtige Ansprechpartner. Als Rentner:in wendest du dich an das Sozialamt von Stadt- oder Kreisverwaltung.
Forderungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten nur als „Bedarf“ in dem Monat, in dem man dir die Nachforderung mitteilt. Wegen der hohen Gaspreise haben auch viele mit einem durchschnittlichen Gehalt einen Hilfeanspruch, die sonst keine Leistungen bekommen.
1. Fristen beachten
Du musst den Antrag sofort stellen, nachdem du die Rechnung erhalten hast.
Die Frist läuft mit dem Monat ab, in dem die Nachzahlung fällig ist. Bekommst du also die Abrechnung am 15. März und ist eine Frist zur Zahlung von 14 Tagen gesetzt, musst du den Antrag spätestens bis Ende März eingereicht haben.
Es reicht zunächst, wenn du formlos beantragst, also eine eMail an das JobCenter oder das Sozialamt mit dem Text „Ich kann meine Heizkosten nicht zahlen und bitte um Sozialhilfe.“. Namen, Geburtsdatum, Adresse nicht vergessen. Geht natürlich auch mit einem kurzen Brief, egal ob gedruckt oder handgeschrieben. Wenn du den einwirfst, solltest du eine Person als Zeuge benennen können, die bestätigen kann, wann der Einwurf erfolgt ist.
Man wird dir dann ein Antragsformular zusenden, das du in der dir gesetzten Frist ausfüllen und einreichen musst.
Hast du die Frist verpasst und droht dir eine Strom- oder Gassperre, kannst du die Hilfe nur als Darlehen erhalten, das du später in monatlichen Raten zurückzahlen musst.
2. Was ist mit dem Antrag einzureichen?
3. Ich kann den laufenden Abschlag nicht zahlen.
Auch dann, wenn der monatliche Abschlag an den Gas-/Stromlieferer oder im Rahmen der Mietnebenkosten an den Vermieter nicht voll gezahlt werden kann, solltest du einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Ist dein Einkommen zu hoch für Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann evtl. ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Der Antrag dazu ist bei der Wohngeldstelle der Stadt oder des Kreises einzureichen.
Hast du zunächst beim JobCenter oder Sozialamt beantragt und bist dort abgewiesen worden, so gilt auch für das Verfahren bei der Wohngeldstelle das Datum des vorherigen Antrags als rechtzeitig.
4. Wie hoch darf mein Einkommen sein?
Ganz individuell. Das hängt davon ab …
Bei der Höhe des Einkommens wird die Summe aller Einkünfte der Personen im Haushalt berücksichtigt.
Die Verbraucherzentrale hat mal für einen alleinstehenden Rentner eine Rechnung gemacht:
5. Muss ich Sparguthaben einsetzen?
Kommt auf die Höhe und Verfügbarkeit des Gesamtguthabens der Bedarfsgemeinschaft an. Bei erheblichem Vermögen gibt’s keine Hilfe. Das sieht das Amt als gegeben an, wenn das sofort Verfügbare (Bargeld, Girokonto, Sparkonto, Tagesgeldkonto) größer ist als 15.000 € pro Person im Haushalt.
Besteht der Anspruch länger als einen Monat (Hilfe zu monatlichen Abschlägen), kann das Vermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs auch höher sein und zwar 40.000 für die erste und 15.000 € für jede weitere Person im Haushalt.
Wenn du Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderungsrente beziehst, wird dir ein Schonvermögen von 10.000 € je leistungsberechtigter Person zuerkannt.
6. Was gilt bei den Stromkosten?
Nach dem Sozialrecht sind Stromkosten im Regelsatz berücksichtigt. Wenn du einen höheren Strombedarf hast, als im Regelsatz enthalten, bekommst du keine Hilfe zu den laufenden monatlichen Abschlägen.
Anders, wenn wegen einer unbezahlten Nachforderung die Stromliefersperre droht oder schon wirksam geworden ist. Dann kann auf Antrag bei JobCenter oder Sozialamt Hilfe gewährt werden. Das Amt gleicht den Rückstand kurzfristig aus, so dass die Sperre vermieden oder bald wieder aufgehoben werden kann. Die Finanzhilfe wird zumeist als Darlehen gewährt und muss in Raten abgetragen werden.
7. Ich bekomme schon Sozialhilfe.
Die oben genannten Unterstützungen gibt es auch, wenn du bereits Leistungen vom JobCenter oder vom Sozialamt erhältst – sofern der Verbrauch angemessen ist.
Auch wenn du schon Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehst, gelten die genannten Regelungen. Sprich die schon für dich zuständigen Sachbearbeiter:innen an.
Weitere Informationen und Musterformulare findest du auf www.energie-Hilfe.org oder der „Sozialplattform“. Onlineanträge können auch hier gestellt werden.
Sozialberatungsstellen können bei weitergehenden Fragen helfen.
(Quelle: Verbraucherzentrale)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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