Recklinghausen-Suderwich. Bei Rückschnitten von Bäumen, Hecken und Sträuchern ist unbedingt die Nist- und Brutzeit von Gartenvögeln zu beachten, die am 1. März begonnen hat. Bis zum 30. September sind dann laut Bundesnaturschutzgesetz Fällungen und Schnittmaßnahmen verboten.
Im öffentlichen Raum umfasst das Verbot die meisten Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. In privaten Gärten sind Bäume zwar vom Verbot ausgenommen; für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Co. gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße. Wer also in seinem Garten noch einen starken Rückschnitt oder Verjüngungsmaßnahmen vornehmen möchte, müsste dies bis zum 29. Februar erledigt haben.
Nach dem 1. März sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanze zulässig. Die Natur sollte aber gerade in dieser Zeit nicht unnötig belastet werden. Daher appelliert der Naturschutzbund (NABU) NRW an alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartens, die zulässigen Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen und grundsätzlich vor einem Schnitt zu prüfen, ob belegte Nester zu finden sind.
Hecken und Büsche sind wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren, so unter anderem für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden gute Versteckmöglichkeiten und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück. Dies sollte bei der Gartenarbeit stets berücksichtigt werden. Gebüsche und Co. gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße.
Gesetzliche Regelungen
In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in § 39 Abs. 5 Nr. 2: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, inklusive Zier- und Nutzgärten sowie Kleingartenanlagen meint, gilt: Das Verbot findet auf Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind nach § 39 Abs. 7 BNatschG jedoch zu beachten. Das heißt, wenn sich in einem Baum zum Beispiel ein Vogelnest befindet, dann greift der Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es unter anderem grundsätzlich verboten ist, die geschützten Tiere zu verletzten, zu töten oder während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören.
Ebenso ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Diese Regelungen gelten das ganze Jahr ohne Befristung. Gleiches gilt für § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG, wonach es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Diese Regelung ist relevant für wiederkehrend belegte Nester und regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren.
Übrigens
Als Erste kümmert sich die Amsel oder Schwarzdrossel um ihren Nachwuchs, die ihr Nest gerne in Gebüschen und Sträuchern baut. Sie kommt auf bis zu drei Bruten im Jahr. Für die Kohl- oder Blaumeise beginnt im April die Brutzeit. Sie bauen ihre Nester vornehmlich in Baumhöhlen, Gebäuden und Mauern, fühlen sich aber auch in Nistkästen wohl.
Spatzen nisten am liebsten in Nischen und Höhlen, in Gebäuden und in der Nähe ihrer Artgenossen. Sie brüten zwischen März und August zwei- bis dreimal. Als typischer Kulturfolger sucht der Spatz in der Stadt oft die Nähe zum Menschen.
Quelle: www.nabu.de
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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