Recklinghausen-Suderwich. Keine gute Nachricht für alle Rentner:innen: ab kommenden Monat März steigen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und mindern die Rente.
Seit Anfang 2024 durften die Krankenkassen den „Zusatzbeitrag“ erhöhen. So sollen die gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen teilweise aufgefangen werden.
Viele Arbeitnehmer:innen sind davon schon seit Januar betroffen. Bei den Renten wirkt sich das erst zwei Monate später aus, also mit der Rentenzahlung für März. So ist es im § 247 des SGB V (5, Buch des Sozialgesetzbuches) geregelt. Eine Nachzahlung des erhöhten Beitrags für Januar und Februar ist ausgeschlossen.
Nicht alle, aber 95 % der gesetzlichen Krankenkassen habe bereits die Anhebung des Beitrags umgesetzt. Bisher lag dieser Teil der Kosten bei 1,5 % der Bruttorente. Jetzt sind es durchschnittlich 2,2 %, die neben dem gesetzlichen Beitragssatz von einheitlich 14,6 % zu zahlen sind. Bei einer Bruttorente von 1.800 € macht die Anhebung des Zusatzbetrags etwa 12,60 € aus.
Die neuen Zusatzprozentsätze fallen durchaus unterschiedlich aus. Sie betragen z.B. bei der AOK Rheinland, der Knappschaft und Securvita 2,20 %, bei der Barmer 2,19 %, bei der KKH 1,98 % und bei der IKK 1,7 %.
Betroffen sind ab März nur die pflichtversicherten Rentner:innen. Sie machen eindeutig die Mehrheit der Altersbezugsempfänger aus. (Die freiwillige Versicherung beginnt erst bei einem monatlichen Renteneinkommen, das für ein Jahr regelmäßig die Grenze von 5.775 € übersteigt.) Für freiwillig Versicherte wirkte die Anhebung schon ab Januar.
Über die Änderung des Zusatzbeitrags wurdest du grundsätzlich über den Kontoauszug deiner Bank informiert. Welche Auswirkungen das im Einzelfall hat, werden die Betroffenen aber nur daran sehen, dass die künftige Gutschrift der Rente auf dem Konto geringer ausfällt als für Februar. Einzelbescheide wird es nicht geben.
Nun kann man bei Beitragsanhebungen immer außerordentlich eine Kündigung aussprechen und zu einer günstigeren Kasse wechseln. (Das gilt übrigens für alle Verträge, bei denen monatlich, vierteljährlich oder jährlich gezahlt wird, z.B. bei Versicherungen.)
Zu beachten ist die Monatsfrist seit Zugang der Information über die Beitragsänderung. Da die Krankenkassen zur Anhebung des Beitragssatzes zumeist über den Kontoauszug der Bank informiert haben, dürfte die Monatsfrist nun abgelaufen sein. Eine Kündigung hätte bis Ende Januar mit Wirkung zum 31. März erklärt werden müssen.
Wie ist das bei Betriebsrenten?
Da werden die Empfänger:innen ebenso behandelt wie bei den gesetzlichen Renten.
Kann der Zusatzbeitrag auch gesenkt werden?
Schön wär‘s, kommt aber nur sehr selten vor. Auch dann gilt für Rentenempfänger:innen: sie kommen erst zwei Monate nach den unselbständig Beschäftigten in den Genuss steigender Bezüge.
Quelle: Rheinische Post und andere Medien)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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