Recklinghausen-Suderwich. Mittlerweile ist es für uns in Deutschland nicht mehr neu, als der damalige Bundesumweltminister Klaus Töpfer (CDU) im Jahr 1991 über die so genannte Quotenregelung (wenn der Marktanteil des Einwegpfand um mehr als 28 Prozent steigt) das sogenannte „Dosenpfand“ (Pfand auf Dosen und Einwegplastikflaschen) eingeführt hat.
In den Jahren ab 1998 gab es immer wieder Anpassungen der Verpackungsverordnung und auch Rechtsprechungen zum Thema Rücknahme des Pfandgutes. Seit 25. Oktober 2000 haben sich die Umweltminister der Länder dann auf das Pflichtpfand für Dosen und Einwegflaschen geeinigt.
Die Gegner (meist der Handel und einige Getränkehersteller) gingen in den folgenden Jahren gerichtlich gegen die Einführung vor – scheiterten jedoch, so dass ab dem 1. Januar 2003 das Pfand erhoben wurde. Damals noch ohne einheitliches Rücknahmesystem. Die Einführung eines solchen Systems verzögerte sich dann jedoch erneut. Mittlerweile können wir das Einwegpfand (fast) überall zurückgeben, ganz egal wo wir das Getränk gekauft haben. Doch auch noch heute klappte es mit der einheitlichen Umsetzung der Rücknahme noch nicht überall.
Wo könnt ihr euer Einwegpfand abgeben?
Grundsätzlich könnt ihr euer Einwegpfand überall dort abgeben, wo solche Getränke auch verkauft werden. Ob euer Leergut dann angenommen werden muss, ist abhängig vom Material und nicht von der Form, der Marke oder dem Inhalt.
Um der Menge an Leergut Herr zu werden gibt es heute weitestgehend die Pfandrückgabeautomaten – hier beginnen aber schon oft die Probleme:
Auf welche Getränke wird Einwegpfand erhoben?
Viele Getränke in Einwegverpackungen sind mit einem Pfand belegt, so gibt es ein Pfand auf Getränke in Dosen, PET- und Glasflaschen. Unter die Pflicht des Pfandes fallen folgende Getränke:
Von der Pfandpflicht ausgenommen sind Weine, Sekte und Spirituosen in Flaschen, Säfte und andere Getränke in Tetra Paks, Schlauchbeuteln oder Folienstandbodenbeuteln (Bsp. Capri-Sun). Größere Gebinde wie z. Bsp. Partyfässchen dürfen ebenfalls ohne Pfand verkauft werden, denn das Pfand gilt für Gebinde-Größen 0,1 bis 3,0 Liter.
Ihr erkennt eine Einwegverpackung mit Pfand an dem Logo der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG). Das Kennzeichen (Flasche und Dose mit Pfeil nach links) ist mit einer speziellen Farbe auf die Verpackung gedruckt. Zusammen mit einem Barcode können diese Verpackungen an Rückgabestationen abgegeben werden und das Pfand (meist mit Kassenbon) an der Kasse des Supermarktes / Discounter ausgezahlt oder verrechnet werden.
Wie hoch ist das Einwegpfand?
Das Einwegpfand in Deutschland für Einwegflaschen und -dosen ist einheitlich bis zu einer Verpackungsgröße von 3 Litern bei 25 Cent.
Wer nimmt eure Einwegdosen und -flaschen zurück?
Ihr könnt euer Leergut in jedem größeren Supermarkt, Discounter oder Getränkefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 Quadratmetern abgeben – egal, wo ihr die Getränke zuvor gekauft habt. Wichtig ist nur zu wissen, dass die Läden auch nur diese Verpackungsarten (z.B. Alu, Plastik oder Glas) zurücknehmen müssen, welche diese selbst im Sortiment führen.
Bei kleineren Geschäften mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern gilt, dass diese keiner Rücknahmepflicht unterliegen. Dies bedeutet, dass diese nur die leeren Gebinde von Marken zurücknehmen müssen, welche sie selbst im Angebot haben.
Probleme bei der Rückgabe?
Zunächst empfiehlt sich vor der Nutzung eines Pfandautomaten das Leergut zu zählen. Sollten dann Flaschen oder Dosen nicht richtig registriert, solltet ihr dem Verkaufspersonal dieses mitteilen und das fehlende Pfandgeld einfordern.
Sollte der Automat bei zerdrücktem Leergut oder anderen Gründen streiken und ihr werdet mit dem Leergut wieder nach Hause geschickt, so empfiehlt die Verbraucherzentrale dieses zunächst der Geschäfts- oder Filialleitung mitzuteilen. Hilft dieses euch nicht, könnt ihr euch mit dem Musterbrief (https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2023-08/musterbrief-dosenpfand-rucknahme-getrankeverpackung.pdf) der Verbraucherzentrale bei der unteren Abfallbehörde der entsprechenden Kommune beschweren. Diese kann jedoch das fehlende Pfand nicht erstatten.
Ist die Rückgabe von gepressten Dosen oder Flaschen möglich?
Der Handel verfolgt das Ziel, das Leergut in erster Linie über Pfandautomaten zurückzunehmen. Hierfür sind laut DPG, weitestgehend unbeschädigte Verpackungen mit intaktem Etikett notwendig, da die Automaten das Leergut ansonsten nicht erkennen können.
Die gesetzliche Regelung sagt jedoch, dass wir Verbraucher ein Recht auf Erstattung des Pfandbetrages haben, auch wenn die Verpackung zerdrückt ist. Dies wurde bereits vom Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Das OLG wies die Beschwerde des Discounters LIDL gegen ein vorheriges Urteil zurück. Damit wurde ein Präzedenzfall geschaffen.
Die Verpackungsverordnung schreibt nämlich nur vor, dass die Gebinde leer sein müssen und dass das Pfandlogo der DPG sichtbar sowie lesbar sein muss.
Quelle: Verbraucherzentrale - www.verbraucherzentrale.de
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