Recklinghausen-Suderwich. Lange Wartezeiten bei Ärzten sind ärgerlich, aber insbesondere bei Fachärzten Normalität. Umso schlimmer ist es sowohl für die Mediziner als ayuch für die Patienten, wennere Patienten Termine mach, diese aber ohne Absage nicht wahrnehmen. Das „No-Show-Phänomen“ wird zu einem ernstzunehmenden Problem.
Das Wichtigste in Kürze:
Immer wieder werden Forderungen von Ärzt:innen nach Ausfallhonoraren für verpasste Termine laut. Ob Patient:innen für versäumte Arzttermine zahlen müssen, wird von den Gerichten je nach Sachlage unterschiedlich beurteilt.
Aus Gründen der Fairness und um das Vertrauensverhältnis nicht unnötig zu belasten, solltest du Arzttermine, die du nicht wahrnehmen kannst, aber immer frühzeitig absagen. Als Patient:in hast du im Behandlungsvertrag (gemäß §§ 630b i.V.m. 627 BGB) ein jederzeitiges Kündigungsrecht.
Termine rechtzeitig absagen oder verschieben
Gib Arztpraxen die Möglichkeit, die Termine neu zu vergeben und anderen Patienten damit die Chance, schneller an einen Termin zu kommen. Bei dieser Gelegenheit können Sie zudem auch gleich einen neuen Termin ausmachen.
Denn: Wird ein vereinbarter Arzttermin einvernehmlich verschoben, liegen die Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar nach Ansicht der Gerichte nicht vor (u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2007 – Az. 1 U 154/06). Das heißt: Du musst dann keine Gebühr für den ausgefallenen Termin zahlen.
Keine Gebühren für verpassten Arzttermin!
Ein Ersatzanspruch der Arztpraxis kommt lediglich dann in Betracht, wenn ihr wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Dieser kommt zustande, wenn die Praxis in der betreffenden Zeit keine anderen Patient:innen behandeln konnte. Daher solltest du deine Arzttermine rechtzeitig absagen, um der Praxis die Möglichkeit zu geben, den abgesagten Termin anderweitig zu vergeben.
Achte auf Patienten-Formulare und Praxis-AGB
Viele Arztpraxen versuchen, die Pflicht zur Zahlung von Ausfall-Honoraren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verankern.
Auch dies wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen: Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. 4. 2005 (Az. 55 S 310/04) ist eine Klausel, wonach vereinbarte Termine bei Verhinderung des Patienten 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen und ansonsten ein Ausfallhonorar von 75 Euro in Rechnung gestellt werde, unwirksam.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Patient keine Möglichkeit habe, sich bei unverschuldetem Nichterscheinen zu entlasten.
Quelle: Verbraucherzentrale.de
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