Recklinghausen-Suderwich. Mieter wurden bisher mit den anteiligen Kosten für einen Haus-Kabelanschluss auch dann über die Miet-Nebenkosten belastet, wenn sie diesen gar nicht nutzten. Es gibt immerhin auch andere Wege, auf TV- und Radiosender zuzugreifen, z.B. SAT-Antenne oder über den eigenen Internetzugang.
Mit diesem sogenannten „Nebenkostenprivileg“ soll bald Schluss ein. So sagt es ein Gesetz vom 1. Dezember 2021 – allerdings mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni .2024. Spätestens danach kann man seine Fernsehempfangsart frei wählen, ohne für den vom Vermieter gestellten Kabelanschluss zahlen zu müssen.
Was bedeutet das im Einzelnen für dich als Mieter:in?
1. Nebenkostenprivileg – was ist das?
Vermieter:innen haben oft „Mehrnutzer-Kabelanschlussverträge“ für alle Wohnungen im Haus abgeschlossen. Die Gebühren zahlt der Vermieter und holt sich das Geld über die Nebenkostenabrechnung bei dir – anteilig umgelegt auf alle – zurück. Das kann sowohl für den TV-Empfang als auch für Internet- und Telefonanschlüsse gelten. Grundlage war dafür die Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Diese Regelung stammt aus der Zeit, als man über Antenne nur 3-5 TV-Programme wählen konnte. Mit Einführung der Kabelanschlüsse stieg die Auswahl auf bis zu 30 Programme. Seit langer Zeit gibt es aber auch andere Wege zum Empfang, die ein Mieter eigenständig wählen kann und selbst bezahlen musss. Tat er das bisher, musste er bei Bestehen eines „Mehrnutzer-Vertrages“ zweimal zahlen. Das will der Gesetzgeber ändern. Also kein Zwang mehr für den Kabelanschluss des Vermieters – aber evtl. auch das Recht dazu.
2. Folgen der Neuregelung
Die Auswahl unter mehreren Anbietern führt zu sinkenden Preisen für Verbraucher. Als Mieter:in hast du die Wahl. Entscheidest du dich für einen alternativen Zugang, darf der Vermieter die Kosten für einen Mehrnutzervertrag ab 1. Juli 2024 nicht auf dich abwälzen.
Vermieter:innen können den Mehrnutzervertrag kündigen, meist jedoch nur mit längeren Fristen. Mit Ablauf des Vertrages ist dein Kabelanschluss „tot“. Selbstverständlich darf eine solche Kündigung nicht ohne Absprache mit dir vorgenommen werden. So ist es also auch möglich, den Mehrnutzervertrag fortzusetzen, wenn das im Vergleich zu Kosten für einen Einzelanschluss (div. Möglichkeiten siehe unten) günstiger ist. In diesem Fall jedoch wird zwischen Vermieter:in und Mieter:in eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen werden, die zur anteiligen Zahlung der Mehrnutzer-Kosten verpflichtet.
Tut ein:e Vermieter:in in diesem Punkt nichts, läuft der Mehrnutzervertrag weiter. Du kannst ihn nutzen, musst aber dafür ab 1. Juli 2024 nicht mehr zahlen. Findest du dennoch in einer späteren Nebenkostenabrechnung die Umlage der Kabelanschlusskosten, kannst du der Abrechnung widersprechen und die Zahlung verweigern.
3. Alternativen zum Kabel-Mehrnutzeranschluss
Den schließt du als Mieter:in direkt mit einem Kabelnetzbetreiber ab und zahlst dafür direkt an ihn. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass sich dadurch ein Kabelanschluss leicht verteuern wird, etwa um 2-3 Euro im Monat. Damit lägen die monatlichen Kosten für dich bei ca. 8-10 Euro.
Das ist TV-Empfang per Antenne. Ist in vielen Regionen immer noch über Dach- oder Zimmerantenne für etwa 40 Sender möglich, auch in hochauflösender Qualität (HDTV). Der Empfang der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ist kostenfrei. Das sind ARD, ZDF, KiKa, arte, 3sat, Phoenix, ZDFneo, One, ZDF-info, HR, NDR, RBB, SWR, WDR, SR, BR, MDR, Radio Bremen, ARDalpha Tagesschau24, BibelTV, QVC, QVC2, HSE, 1-2-3.tv, Shop LC. Regional werden weitere Sender aus dem Programm der „Dritten“ angeboten. (Dafür zahlst du ja ggf. deine Rundfunkgebühren von 55,08 Euro im Vierteljahr.) Wenn du Privatsender empfangen willst, kostet das zusätzlich ca. 8 Euro im Monat. Dazu benötigst du einen Receiver, das sogenannte CI+Modul.
Hier geht der TV-Zugang über das Internet. Es gibt Angebote div. Firmen (Telekom, Vodafone, 1&1 und andere) zur Nutzung im Rahmen eines VDSL-Anschlusses. Das ist eine „schnelle“ Internetverbindung über den Telefonanschluss. Die Kosten für den TV-Empfang liegen dann bei ca. 5 Euro monatlich. Allerdings brauchst du einen Receiver, den du entweder selbst kaufst oder bei dem VDSL-Anbieter mietest (ca. 5 Euro im Monat zusätzlich).
Notwendig ist ein „breitbandiger“ Internetanschluss. Moderne TV-Geräte nutzen den über eine spezielle „App“, ältere benötigen einen HDMI-Stick zum Einstecken am TV-Gerät. Geht alternativ auch über Smartphone oder Tablet. Kosten für den TV-Empfang liegen hier bei 6-10 Euro monatlich.
Die größte Senderauswahl bietet der Satellitenempfang. Alle gängigen Programme kannst du noch frei und unverschlüsselt empfangen. (Außer die des „Bezahl- oder Pay-TV, wie sky, Apple TV, Amazon Prime Video und andere.) Die Installation einer eigenen Satellitenschüssel muss allerdings erlaubt und ein Empfang darüber technisch möglich sein. Die Kosten der Installation können leicht bei 1.000 Euro liegen. Wie lange darüber die „privaten“ Fernsehsender noch kostenfrei zu empfangen sind, ist derzeit unklar. Die Öffentlich-Rechtlichen werden kostenfrei bleiben.
4. Kosten für den Kabelanschluss und Bürgergeld
Nach bisheriger Regelung übernahm/übernimmt der Sozialhilfeträger die Gebühren für den Kabelanschluss, wenn sie mietvertraglich Teil der Mietnebenkosten sind. Ist das nicht mehr der Fall, z.B. wenn der Vermieter den Mehrnutzervertrag gekündigt hat oder wenn du einen alternativen Zugang zum TV-Empfang wählst, sind die Nutzungsgebühren nicht mehr Teil der Mietnebenkosten und damit von dir selbst zu tragen.
Kabelnetzbetreiber sehen natürlich jetzt ihre Mehrnutzerverträge schwinden und werben mit dem Argument „Nebenkostenprivileg + Übernahme der Kosten durch das JobCenter“ um eine Fortsetzung ihrer Verträge. Da sollte man sich nicht blenden lassen. Bleibt es nämlich bei der Fortsetzung des Mehrnutzervertrages, ohne dass in einer Zusatzvereinbarung mit dem Vermieter die Kostenumlagen im Wege der Nebenkosten explizit vereinbart wird, lehnt das JobCenter die Kostenübernahme ab.
5. Kabelnetzbetreiber droht mit „Abschaltung“
6. Unterstellung „Schwarz-Nutzung“
Ohne Vertrag mit dem Kabelbetreiber darf der Anschluss nicht genutzt werden. Tust du das dennoch, wirst du schadenersatzpflichtig. Strafrechtlich gibt es sogar Probleme, wenn zur unberechtigten Nutzung eine Sperrdose vorsätzlich entfernt wird.
Das sollten besonders Neumieter bedenken, wenn sie ohne Prüfung den in der Wohnung vorgefundenen Anschluss benutzen. Das Risiko kann auch entstehen, wenn der Anschluss genutzt wird, obwohl der Vermieter – evtl. ohne Wissen des Mieters – den Mehrnutzervertrag gekündigt hat. In solchen Fällen soll es schon vorgekommen sein, dass Vertragsagenten des Kabelanbieters mit „Schwarznutzung“ gedroht haben, um zu einem Vertragsneuabschluss zu drängen. Da gilt: nicht unter Druck setzen lassen. Notfalls Hilfe zur Abwehr suchen.
7. Ungenutzter Kabelanschluss
Der wird durch den Kabelanbieter gesperrt, entweder am Verteiler im Keller (bei Mehrnutzung im Wege eines „Sternnetzes“) oder durch Sperrdose in der Wohnung des Mieters.
8. Kabelnutzung für Internet und Telefon ohne TV-Vertrag
Internet und Telefon können auch ohne Bestehen eines TV-Vertrages über den Kabelanschluss genutzt werden. In diesem Fall setzt der Anbieter eine Filterdose.
9. Wohnungseigentum
Eine Besonderheit bzgl. des Nebenkostenprivilegs gilt für Wohnungseigentümer:innen. Hier entscheidet die Eigentümerversammlung über eine im Gesetz vorgesehene evtl. Sonderkündigung des Mehrnutzervertrages zum 31. Juli 2024. Wenn der Vertrag weiterläuft, müssen die einzelnen Eigentümer:innen die Umlage für die Kabelnutzungsgebühr weiter mit dem Hausgeld zahlen. Haben sie die Wohnung vermietet, können sie die Kosten aber nicht mehr den Mietern anlasten.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.