Recklinghausen-Suderwich. Das Resultat einer Online-Bestellung ist zunächst ein Kaufvertrag. Teilt der Händler einen möglichen Liefertermin mit, die bestellte Ware geht jedoch auf dem Versandweg verloren, kannst du als Verbraucher:in keinen Ersatz verlangen. Allerdings musst du auch nichts bezahlen.
Dieses Prinzip beruht jedoch auf korrekter Vertragserfüllung. Der Händler hat seine Vertragspflicht erfüllt, wenn er die Ware einem zuverlässigen Frachtführer (Spediteur/ Paketdienst) übergibt. So sieht es auch der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 302/02), schreibt die Verbraucherzentrale NRW.
Der Händler darf den Kaufpreis also erst dann fordern, wenn du die Ware nachweislich erhalten hast. Dafür ist in der Regel eine persönliche Übergabe durch den Paketdienst erforderlich.
Hat nun ein Familienangehöriger die Ware entgegengenommen oder vielleicht ein bevollmächtigter Nachbar, ist der Händler seiner Pflicht nachgekommen und die Bezahlung wird fällig.
Fehler des Zustelldienstes
Heutzutage sind die Paketdienste sehr kreativ. Gelegentlich wird die Ware vor die Haustür, in die Papiertonne oder hinter das Gartentor abgelegt. Geht sie anschließend verloren oder händigt der Zusteller sie einem Hausbewohner aus, den du nicht zum Empfang bevollmächtigt hast, geht der Verlust der Ware auf das Konto des Verkäufers. Du musst den Kaufpreis nicht bezahlen.
Ist die Ware nach dem Versand nicht mehr auffindbar, muss der Händler oder der Paketdienst unter Verzug gesetzt werden. Dies erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe einer realistischen Frist. Bis zum gesetzten Datum soll die Ware zugestellt werden. Passiert das nicht, kannst du ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Ware möglicherweise schon bezahlt wurde und der Händler eine Rückerstattung verweigert.
Hier die Anschrift der Bundesnetzagentur:
Schlichtungsstelle Post
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Fax: 0228 14 - 6775
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