Recklinghausen-Suderwich. Die im Pflegeheim entstehenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und „Investitionen“ (mehr dazu unten) muss die pflegebedürftige Person aus ihren Einkünften, aus den Leistungen der Pflegekasse und aus dem evtl. vorhandenen Vermögen zahlen. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, kann Unterstützung im Wege der „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“ beim Sozialamt beantragt werden.
Zusatzleistungen im Heim und durch Dritte gehen zulasten des Gepflegten. Das Pflegeheim rechnet monatlich die nachstehend beschriebenen Kostenpositionen ab.
Kosten für Pflege und Betreuung
Diese Position wird zunächst einmal (rechnerisch) durch die Leistungen der Pflegekasse abgedeckt. Je nach gutachterlich ermitteltem Pflegegrad sind das derzeit
Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse auf das Konto des Heimbewohners, ansonsten direkt an das Pflegeheim. Die Leistungen der Pflegekasse decken jedoch die im Heim entstehenden Kosten für Pflege und Betreuung nicht ganz. Extrem ist die Unterdeckung bei einem niedrigen Pflegegrad. Das Fehlende muss vom Heimbewohner aus eigenen Mitteln ausgeglichen werden.
Die Position „Pflegekosten“ umfasst auch die „generalistische Ausbildungsumlage“. Ab Pflegegrad 2 gilt: Jeder Heimbewohner zahlt den gleichen Anteil zu den Pflegekosten, unabhängig vom Pflegegrad. Verschlechtert sich also der Pflegegrad, führt das nicht zu einer Erhöhung des „einrichtungseinheitlichen Eigenanteils“ (EEE). Die Kostensätze können allerdings bei den Heimen unterschiedlich ausfallen. Es lohnt, bei der Heimsuche auch diesen Aspekt zu berücksichtigen.
Leistungszuschlag
Keine Sorge. Hier kommen nicht Kosten obendrauf. Vielmehr bezieht sich „Zuschlag“ auf die Leistung der Pflegekasse. Ein Leistungszuschlag wird nur bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung und bei Pflegegrad 2-5 geleistet. Die (prozentuale) Höhe des Zuschlags richtet sich danach, wie lange der Heimbewohner schon vollstationäre betreut wurde. Die nachstehend genannten Prozentsätze werden auf den Pflegekosten-Eigenanteil der Gepflegten angewandt:
Dazu ein Bespiel aus der (aktuellen) Praxis:
Der Leistungszuschlag wird unmittelbar von der Pflegekasse an das Heim gezahlt.
Bei der Berechnung der „vollstationären“ Pflegezeit werden angefangene Monate voll berücksichtigt. Bei Heimwechsel zählt die Pflegezeit im vorherigen Heim jeweils mit. Eine vorübergehende Abwesenheit vom Heimplatz (z.B. Krankenhausaufenthalt) ist bei bis zu 42 Kalendertagen im Jahr unschädlich.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Diese Kostenanteile werden in der Abrechnung des Heims separat ausgewiesen. Dazu gehören Aufwendungen für Mahlzeiten und die Zimmerreinigung. Diese Kosten sind meist für alle Bewohner gleich.
Sie sind zu reduzieren, wenn eine Bewohnerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, Nahrung aufzunehmen, z.B. bei Ernährung über eine Magensonde. Bei längerer Abwesenheit sind auch die Unterkunftskosten zu kürzen. Mehr dazu in einem späteren Beitrag.
Investitionskosten
Hier werden Aufwendungen für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierung oder Instandhaltung erfasst. Das kann z.B. die Kosten für einen neuen Aufzug, die Renovierung von Gruppenräumen, Verbesserung des Brandschutzes etc. betreffen. Die Aufwendungen des Heims werden monatlich umgerechnet dem Bewohner in Rechnung gestellt.
Reicht zur Deckung dieser Position eigenes Einkommen und Vermögen nicht aus, leisten in einigen Bundesländern die Sozialämter auf Antrag (!) ein „Pflegewohngeld“.
Ausbildungskosten
Die wurden schon in dem Abschnitt „Kosten für Pflege und Betreuung“ erwähnt. Je nach Heim und Bundesland werden Aufwendungen in Rechnung gestellt, die bei der Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe anfallen. Manche Heime weisen die Kosten in zwei Positionen aus, abhängig von ggf. zwei Systemen der Ausbildung.
Zusatzleistungen
Die Heime bieten Zusatzleistungen an. Das können sein: mehr Komfort für Unterkunft und Verpflegung, zusätzliche pflegerische Leistungen, Reparatur von Kleidung, Nutzung von Gemeinschaftsräumen für private Feiern, ein Vorleseservice etc. Zu begleichen ist das aus eigenem Einkommen Das Sozialamt gibt dafür nichts.
Allerdings steht Heimbewohnern, die zur Deckung der Heimkosten Sozialleistungen erhalten, weil eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, ein „Taschengeld“ zu (heute „Barbetrag“ genannt). Die Höhe des Barbetrages wird jährlich neu festgesetzt und liegt seit Anfang 2023 bei 135,54 €. Damit können Zusatzleistungen bezahlt werden.
Meist werden damit allerdings Ausgaben für den Friseur, die Fußpflege, ein Smartphone, Zeitungsbezug, Zuzahlung bei Medikamentenerwerb, die zusätzliche Tafel Schokolade, ein Caféhausbesuch etc. beglichen. Weit reicht also das Taschengeld nicht. Zusatzleistungen des Heims können nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie vertraglich (schriftlich) vereinbart wurden.
Zum Schluss noch die Vervollständigung der beispielhaften, oben begonnenen Monatsabrechnung eines fiktiven Pflegeheims:
Das Rechenbespiel bezieht sich auf ein städtisch unterhaltenes, wenig komfortables und renovierungsbedürftiges Pflegeheim in einer Ruhrgebietsgroßstadt. Also qualitativ eher unterdurchschnittlich.
Die Höhe der Einzelpositionen kann teilweise bei anderen Heimen deutlich abweichen. Es ist ratsam, anhand der vorvertraglich ermittelten konkreten Heimkosten unter Berücksichtigung der „festen Größen“ (Leistungen der Pflegekasse) eine eigene Kalkulation vor Vertragsschluss vorzunehmen. Auch dabei helfen die Pflegeberatungsstellen. Kontaktdaten gibt‘s bei der Krankenkasse.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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