Recklinghausen-Suderwich. Die Inhalte im Pflegevertrag sind verbindlich durch das Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz (WBVG) festgelegt. Dazu gehören diese Angaben:
Abweichung von vorvertraglichen Informationen
Gerade in diesem Punkt ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Nicht immer ist sofort die Wirkung einer Abweichung auf den ersten Blick klar erkennbar.
Hat man sich für die Einrichtung entschieden, weil im Vorhinein eine etwa notwendige palliativmedizinische Versorgung zugesichert wurde, so kann evtl. im Vertrag genau das ausgeschlossen sein.
Hieß es vorher „Zimmer mit Terrassenzugang“ könnte im Vertrag eine Abweichung derart vermerkt sein, dass ein Zimmer im Obergeschoss zugesichert wird.
Kostenaufschlüsselung
Zu nennen ist nicht nur der Gesamtbetrag der von der zu pflegenden Person zu tragenden Kosten. Es ist auch eine Aufschlüsselung erforderlich nach
Details zu der Kostenfrage im Folgebeitrag.
Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle. Die – freiwillige – Bereitschaft zu einer solchen Lösung von Streitigkeiten muss die Pflegeeinrichtung im Vertrag erklären und dabei die Adresse und Website der Schlichtungsstelle benennen. Wenn ein Pflegeheim diese Möglichkeit bietet, kann das durchaus ein Zeichen für Transparenz und Pflegequalität sein.
Das dann geltende Verfahren ist durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geregelt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dazu das „Zentrum für Streitschlichtung e.V.“ eingerichtet. Möglich sind auch andere Organisationen.
Der Vorteil eines Schlichtungsverfahrens liegt in der einfachen, unbürokratischen und kostenfreien Durchführung. Oft kommt es zügig zu einvernehmlichen Lösungen. Die Beteiligten müssen nicht den zeitraubenden, belastenden und mit Kostenrisiken behafteten Klageweg vor Gericht nehmen.
Sicherheitsleistung
Die Pflegeeinrichtung darf eine „Kaution“ fordern, wie sie auch im Mietrecht üblich ist. Die Höhe darf den zweifachen Monatsbetrag nicht überschreiten. Die Zahlung kann in drei Monatsraten erfolgen. Alternativ ist eine Bankbürgschaft möglich.
Wer jedoch Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers erhält, ist von einer Sicherheitsleistung befreit.
Manche Heime legen Erklärungen zu Haftungsübername oder Schuldbeitritt vor. So wollen sie Angehörige mit ins Boot nehmen für den Fall, dass ein Heimbewohner Zahlungen schuldig bleibt. Wir raten davon ab, solche Erklärung zu unterschreiben.
Die Regel ist der unbefristete Vertrag, also auf unbestimmte Zeit. Möglich ist auch eine zeitliche Befristung, z.B., wenn die zu pflegende Person auf einen Platz im „Wunschheim“ wartet. (Muss man nicht angeben. Alternativ: Kündigungsvereinbarung.)
Schriftform ist die Regel. Wenn die zu pflegende Person nicht selbst unterschreiben kann, zeichnen Angehörige oder Betreuer:innen mit dem Zusatz „in Vertretung“. Dadurch entstehen keine persönlichen Verpflichtungen. Ein Vertretungsrecht muss nicht einmal nachgewiesen werden. Auch „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ (so nennt das der Jurist) können unterschreiben.
Damit es in diesen Fällen gar nicht erst zu Missverständnissen kommen kann, sollte dem Namen der zupflegenden Person der Zusatz „hier vertreten durch …“ beigefügt sein.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Sinnhaftigkeit einer rechtzeitig erstellten Vorsorgevollmacht hin, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zumindest aber das Recht zum Abschluss eines Heimvertrags umfassen sollte.
Der Heimbetreiber muss eine Ausfertigung des Vertrages zur Verfügung stellen. Im Normalfall halten beide Parteien spätestens am Einzugstag das unterzeichnete Papier in Händen. Es gibt auch Situationen, in denen der Vertrag nach Einzug unterschrieben wird, z.B. wenn das schnell gehen muss und eine vertretungsberechtigte Person nicht rechtzeitig zur Stelle ist. Verträge können wirksam auch mündlich geschlossen werden. Dann jedoch sollte die Schriftform baldmöglichst nachgeholt werden. Solange die Schriftform fehlt, kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die zu pflegende Person bei ihrer Unterschrift gar nicht mehr geschäftsfähig war, wäre nach den gesetzlichen Grundregeln der Pflegevertrag von Anfang an nichtig. Das jedoch kann nicht gelten, wenn bereits Pflegeleistungen erbracht wurden. Das WBVG regelt in diesem Fall, dass der Vertrag von einer bevollmächtigten Person oder von einer gerichtlich bestellten Betreuer:in genehmigt oder gelöst werden kann. Bis dahin gilt der Vertrag als zunächst geschlossen.
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