Recklinghausen-Suderwich. In allen Pflegegraden (1-5) besteht bei ambulanter Pflege (also nicht im Heim) ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich – zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegekasse. Dieser Betrag wird auf einem „Konto“ bei der Pflegekasse verbucht.
Wenn Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden, können sie zulasten dieses „Kontos“ durch die Pflegekasse bezahlt werden. Der Vorteil: wird in einem Monat nicht der volle Betrag von 125 € verbraucht, bildet sich auf dem „Konto“ ein Guthaben, das in späteren Monaten mitgenutzt werden kann.
Das Wesentliche in je einem Satz:
Welche Entlastungen sind möglich?
Die „Unterstützung im Alltag“ nennt man auch „niedrigschwellige Betreuungsangebote. Sie sind vor allem für Demenzkranke nützlich, da damit kreative Fähigkeiten erhalten oder verbessert werden können. Bewegungs- und Koordinationsangebote können körperlich Eingeschränkten helfen. Das sind weitere konkrete Beispiele:
– einmal in der Woche Sparziergang oder sonstige Bewegungsmöglichkeiten, Besuch eine Sing- und Bastelgruppe
– Begleitung zu Konzert oder Theater
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können die Mittel auch für ambulante Pflegeleistungen einsetzen (z.B. Hilfe beim Waschen, Anziehen etc.) Im Pflegegrad 2-5 wird das aus den „Pflegesachleistungen“ bezahlt.
Welche Dienstleistungen aus dem Topf „Entlastungsbetrag“ bezahlt werden dürfen, kann man bei der Pflegekasse erfragen. Der Umfang ist nicht in allen Bundesländern gleich.
Hinweise zur Abwicklung
Corona-Ausnahme: Bis 30.04.2023 können / konnten auch Leistungen von Freunden, Bekannten, Angehörigen vom Gepflegten bezahlt und über die Pflegekasse abgerechnet werden.
Vorteil: der Hilfsbedürftige muss nicht in Vorlage treten.
Nutzung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige können nicht immer durchgehend die Pflege leisten. Sie werden krank, sie haben Anspruch auf Urlaub, sie sind im Beruf unabkömmlich.
Für solche Situationen kann Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die aber ist pro Kalenderjahr zeitlich begrenzt. (Im Detail siehe Teil 3 und Teil 6 dieser Reihe. Suche mit diesen Stichworten auf der Website möglich.)
Sind in einem Jahr die für die Mittel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ausgeschöpft worden, können wir weitere solcher Maßnahmen Teile der in Rechnung gestellten Leistungen aus dem „Entlastungsbetrag“ bezahlt werden. Das sind die die sogenannten "Hotel. und Investitionskosten". Diese werden auf Antrag – soweit das „Entlastungskonto“ noch Guthaben hat – von der Pflegekasse erstattet.
Es ist sinnvoll, dazu rechtzeitig mit der Kasse Rücksprache zu nehmen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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