Recklinghausen-Suderwich. Du siehts beim Einkauf im Supermarkt einen Artikel zu einem sensationell günstigen Preis. Du denkst an deine knappe Kasse und packst dir für eine preiswerte Vorratshaltung den Einkaufswagen voll. Überraschung an der Kasse: Du sollst einen deutlich höheren Preis zahlen
Kannst du auf den ausgezeichneten Preis bestehen?
Der Grund für falsche Preisangabe im Regal kann Schlamperei sein. Manchmal wenden Händler Darstellungstricks an, um zum Kauf zu verlocken. Kann aber auch sein, dass die Phase eines günstigen Angebots für die Ware abgelaufen ist und der Preis am Regal noch nicht ausgetauscht wurde.
Oder der Händler ist zu schnell und zeichnet einen Artikel schon vor Beginn einer Niedrigpreisphase mit dem dann geltenden Preis aus. Die Kasse setzt aber beim Scannen der Ware noch den alten, im Warenwirtschaftssystem gespeicherten Preis an. Klar ist: Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Händler zur eindeutigen Angabe eines Grundpreises für fast alle Waren.
Kaufvertrag erst an der Kasse
Leider hast du Pech. Juristisch gilt am Regal (oder im Prospekt oder Schaufenster) die Präsentation der Ware und Angabe eines Preises dafür als „Aufforderung des Händlers zur Abgabe eines Kaufangebots“.
Du musst also an der Kasse dem Händler anbieten, den Artikel zum ausgewiesenen günstigen Preis zu verkaufen. Das machst du natürlich nicht mit Worten. Du legst einfach die Ware auf’s Band. Damit hast du dein „Angebot“ abgegeben. Das nennt der Jurist „konkludentes Handeln“, eine Willenserklärung ohne Worte.
Die Kassiererin an der Kasse kann für ihren Arbeitgeber dein Angebot annehmen oder ablehnen. Besteht sie auf dem höheren Preis, ist es an dir, ob du den akzeptierst und damit den Kaufvertrag schließt oder ob du die Ware im Geschäft und damit den Vertrag platzen lässt.
Manchmal akzeptieren die Händler den günstigeren Preis. Bei den Discountern (Aldi, Lidl, Netto, Norma, Penny & Co) kommt es immer wieder vor, dass Paletten mit Angebotsware für den Montag schon am Samstagnachmittag im Verkaufsraum aufgestellt werden. Dann meist ohne Preisangabe. Legst du diese Ware auf’s Band, wird häufig schon der erst in der Folgewoche gültige niedrige Preis automatisch gebucht. Ein Recht darauf hast du nicht.
Grundpreisangabe
Nach europäischem Recht müssen alle Waren im Geschäft mit Preisen versehen sein. Das sind der Endpreis (incl. Mehrwertsteuer) und der Preis je Kilogramm oder Liter. Manchmal ist auch die Preisangabe je 100 Gramm zulässig. So sollen Käufer:innen leicht die echten Preise von konkurrierenden Produkten ermitteln können. Ausnahmen gelten auf dem Wochenmarkt.
Du solltest bei Verstößen (manchmal aus Nachlässigkeit) den Verkäufer darauf hinweisen. Stellst du solches Fehlverhalten häufiger fest, kannst du ein Foto an die Verbraucherzentrale in deiner Stadt schicken und sie bitten, auf den Händler einzuwirken.
Altes Preisschild bei neuer Packungsgröße
Im Verlauf der jüngsten Preiserhöhungen – besonders bei Lebensmitteln – haben viele Hersteller die Packungsgrößen verändert. Da fällt die Preiserhöhung kaum oder gar nicht auf. Wenn dann noch das zuvor genutzte Preisschild am Regal steht, stimmt zwar evtl. der Endpreis aber nicht mehr der Grundpreis.
Auch das solltest du bei deiner Kaufentscheidung berücksichtigen und beim Anbieter monieren. Preis alt und neu – der Trick mit dem „Streichpreis“
Findet sich meist in den wöchentlich wechselnden Werbeprospekten: günstiger Angebotspreis und der „Streichpreis“. Dabei handelt es sich oft um den „unverbindlichen Verkaufspreis des Herstellers“. Und der ist bei den Händlern meistens auch außerhalb eines Sonderangebots nicht der tatsächliche Angebotspreis.
Der Gesetzgeber hat dazu seine Preisangabenverordnung angepasst. Nunmehr muss zum „Sonderangebotspreis“ der vom jeweiligen Anbieter in den letzten 30 Tagen genannte niedrigste Preis ausgewiesen werden.
Der „Streichpreis“ sollte dich nicht ohne kritische Überlegung zu einer vorschnellen Kaufentscheid verleiten.
Sortenabhängiger Sonderpreis
Du entdeckst einen sensationell günstigen Preis für Produkte eines bestimmten Herstellers. Genau hinsehen: gilt günstiger Preis nur für die Tafel Vollmilchschokolade? Und ist dann Vollmilch-Nuss deutlich teurer? Das findest du auch bei Kartoffel-Chips, denn „Paprika“ ist nicht „Oriental“ – manchmal auch im Preis nicht. Und selbst wenn, dann könnte in der „Oriental-Tüte“ weniger Inhalt sein als bei „Paprika“.
Wenn dir der Preisunterschied erst an der Kasse auffällt und du ihn nicht hinnehmen möchtest, dann lass die Ware einfach an der Kasse.
Der Trick-Preis
Manche Anbieter geben in Prospekten und bei der Auszeichnung im Laden „Beispielpreise“ an, oft bei frischem Fleisch oder Fisch. Die abgepackte Ware gibt es in unterschiedlichen Gewichten. Angeboten wird zum Beispiel das Schnitzelpaket mit 600 Gramm zu 3,99 €. In der Kühltruhe finden sich Pakete mit anderer Gewichtung. Der tatsächliche Preis wird dir erst an der Kasse bewusst, weil du ungeprüft ein Gebinde mit 850 Gramm genommen hast.
Illegal ist das nicht, wenn auch der Kilopreis angegeben ist. Aber sauber ist das auch nicht. Die Verbraucherzentrale hat da insbesondere Lidl im Visier.
Das rote Preisschild
Toll, denkst du. Rotes Preisschild = Sonderangebot! Das muss nicht sein. Der Händler kann sich die Farbe der von ihm verwandten Preisauszeichnungsetiketten selbst aussuchen.
Die Verbraucherzentrale hat z.B. Aldi-Nord in Verdacht, Kunden auf diese Weise zu einem Kauf bei Normalpreis zu bewegen.
Du solltest das Angebot kritisch prüfen. Anhand der verpflichtenden Grundpreisangabe hast du die Möglichkeit dazu.
Anders, wenn auf dem roten Etikett „Aktion“, „Sonderpreis“ oder „30%“ genannt ist. Dann dürfte es sich tatsächlich um ein günstiges Angebot handeln.
Das Wort „Werbung“ gewährleistet nicht immer einen Preisvorteil. Die Verbraucherzentrale hat dafür Beweise in Filialen von Rossmann gefunden.
Also: Augen auf bei der Prüfung von Sonderpreisen!
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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