Recklinghausen-Suderwich. In diesem Beitrag machen wir auf gesetzliche Veränderungen aufmerksam, die jedoch in unseren bisherigen Beiträgen in der Pflege-Reihe schon berücksichtigt wurden.
Der Artikel richtet sich deshalb an Interessierte, die schon seit langem selbst pflegen, sich um zu Pflegende kümmern oder sich bereits früher mit den Leistungen in der Pflege beschäftigt haben und nun auf einen aktuellen Stand kommen möchten. Der Gesetzgeber hat die Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 beschlossen.
Vorab das Wichtigste in jeweils einem Satz:
Zuschuss zu Heimpflegekosten
Die Pflegekosten im Heim gliedern sich in die direkten Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungskosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen gehen immer zulasten der zu pflegenden Person. Der Aufwand für die unmittelbare Pflege und die Pflegeausbildung wird zum Teil von der Pflegekasse und zum Teil vom Gepflegten (bzw. vom Sozialamt) getragen.
Seit Anfang des Jahres 2022 gibt es bei den Pflegegrad 2 bis 5 (nur) zu den Pflegekosten einen Zuschlag zum Eigenanteil – in der Höhe allerdings abhängig von der Dauer der Pflege:
Angefangene Monate werden voll gewertet. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse zahlt automatisch an das Heim den jeweils neuen höheren Betrag.
Der Effekt dieses Zuschusses wird sich allerdings durch die inzwischen gestiegenen Personalkosten im Pflegebereich recht bald verbrauchen. Vermutlich wird im Jahr 2024 wieder ein durchschnittlicher Eigenanteil von mehr als 2.100 € erreicht werden.
Höhere Leistungen für die häusliche Pflege
Die Beträge für Pflegesachleistungen wurden ab Januar 2022 erhöht:
Die Leistungen zur Kurzzeitpflege stiegen von 1612 auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Ein separater Antrag ist nicht zu stellen. Beim Pflegegeld blieb es bei den bisherigen Sätzen.
Übergangspflege im Krankenhaus
Nach einer Behandlung im Krankenhaus ist die häusliche Pflege zunächst die Regel. Alternativ schließt sich an den Krankenhausaufenthalt eine Reha-Maßnahme oder Kurzzeitpflege an. Wenn eine häusliche Pflege nicht zu organisieren ist, zahlt die Pflegekasse auch für eine Verhinderungs- oder Tagespflege.
Wenn aber auch all das nicht verfügbar ist, können zu Pflegende bis zu 10 Tage (je Krankenhausaufenthalt!) länger in der „Übergangspflege“ im Krankenhaus verbleiben. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig um Beistand durch den Sozialdienst im Krankenhaus kümmern. Auf diesem Weg wird eine Abstimmung mit der Krankenkasse organisiert.
Erstattungsanspruch über den Tod hinaus
Bis Ende 2021 galt: mit dem Tod einer gepflegten Person erloschen solche Ansprüche.
Das galt für…
Für alle Leistungen, die vor dem Tod des Gepflegten erbracht waren, kann jetzt Ersatz der Kosten (innerhalb eines Jahres nach dem Ableben!) bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Ausweitung der Beratung
Nicht – wie bis Ende 2021 – nur bei Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades, sondern während des gesamten Pflegeprozesses besteht ein Anspruch auf Beratung zu …
Die Beratung muss durch die Pflegekasse oder durch von ihr bezahlte Beratungsstellen innerhalb von zwei Wochen nach Antrag erfolgen. Ratsuchende müssen auf die Möglichkeit der Erstellung eines individuellen „Versorgungsplans“ hingewiesen werden. Dadurch werden Fragen nicht nur allgemein, sondern konkret für den Einzelfall geklärt.
Bei dem weiten Feld der möglichen Unterstützung in der Pflege ist das eine besondere Hilfe!
Hilfsmittelversorgung wurde einfacher
Pflegefachkräfte dürfen nun Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung geben. Das ersetzt die ärztliche Verordnung. Die Empfehlung kann einem Antrag auf Kostenübernahme für Hilfsmittel beigegeben werden. Vorsicht: Empfehlung verfällt nach zwei Wochen.
Kein Antrag mehr bei Umwandlung von Pflegesachleistung
Nun können bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen ohne Antrag für Leistungen zur Entlastung genutzt werden.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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