Recklinghausen-Suderwich. Das Sozialamt zahlt dem im Heim lebenden Partner auch ein Taschengeld von derzeit (2023) 135,54 € monatlich. Dieser Satz wird jährlich zum 1. Januar angepasst und beträgt dann 27 % von der sogenannten Regelbedarfsstufe 1. (siehe Teil 9 der Reihe, Suchwort „Regelbedarfsstufe“) Gezahlt wird das Taschengeld für alle Heimbewohner ab 18 Jahren.
Das Taschengeld dient der Deckung persönliche Bedarfe der Heimgepflegten. Oft werden davon Leistungen der Fußpflege oder des Friseurs bezahlt. Oder auch der Bezug von Zeitschriften, Kauf in der Caféteria oder die Teilhabe an kulturellen Veranstaltungen.
Das Taschengeld wird meist auf einem im Heim geführten „Konto“ verwaltet, zu dem man einen Anspruch auf Abrechnung („Kontoauszug“) hat. Man kann das Geld auch auf einem normalen Bankkonto selbst verwalten. (Nicht ganz einfach, wenn man Bargeld benötigt und schlecht zum Geldautomaten kommen kann.)
Allerdings sollte das Taschengeld dann nicht ungenutzt zu einem größeren Guthaben auflaufen, wenn die Verfügungsberechtigten Schulden haben. Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juni 2020 entschieden: „Ein von einer Pflegeeinrichtung verwaltetes „Taschengeldkonto“ ist bis auf einen monatlich angemessenen Betrag pfändbar.“ Wieviel monatlich angemessen ist, hat der BGH nicht gesagt. Das ist im Einzelfall zu klären.
Dieses Urteil ist auch dann anwendbar, wenn das Pflegeheim selbst Ansprüche gegen die gepflegte Person hat. In diesem Fall könnte das Heim sehr rasch und ohne vorherige Titelbeschaffung mit dem aufrechnen, was über den monatlichen Bedarf hinausgeht.
Soweit das Guthaben nicht laufend für den eigenen Bedarf verwendet wird, darf man es auch für Geldgeschenke (z.B. an Verwandte) verwenden oder auch für eine Rücklage zur Deckung der Bestattungskosten. Im letzten Fall sollte man den Überschuss auf ein zweckbestimmtes Konto umbuchen oder der Heimleitung (schriftlich) erklären, dass das Guthaben auf dem Taschengeldkonto, soweit es z.B. den zweifachen monatlichen Bedarf übersteigt, für diesen Zweck gedacht ist.
Zusätzlich gibt es einen Anspruch auf Bekleidungshilfe, als Einmalbetrag (je nach Bedarf) oder als Pauschale (meist 20 bis 30 €), die monatlich auf das „Taschengeldkonto“ geht. Die Bekleidungshilfe ist nicht auf bestimmte Kleidungsstücke beschränkt. Sinnvoll sind solche, die
Es gilt bei den Leistungen die Verhältnismäßigkeit – wie immer bei der Sozialhilfe. Der Antrag auf Zahlung der Bekleidungshilfe wird (formlos) beim Sozialamt gestellt. Dabei ist zu klären, ob die laufende Zahlung einer Pauschale gewünscht ist oder ob – je nach Bedarf – mehrfach Einmalbeträge beantragt werden sollen. Im zweiten Fall muss der Antrag vor dem Kauf der Kleidung gestellt werden.
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