Recklinghausen-Suderwich. In diesem Teil unserer Reihe wird ein sehr komplexes Thema angesprochen, bei dem im Ernstfall fachliche Beratung eingeholt werden sollte. Das gilt vor allem, wenn nur ein Ehepartner in die Heimpflege geht und der andere zuhause verbleibt.
„Hilfe zur Pflege“ als Sozialleistung kann man beantragen, wenn die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht die pflegebedingten Kosten decken. Die Pflegeversicherung zahlt immer einen festen Betrag für die Pflegeaufwendungen.
Wer darüber hinaus Sozialleistung benötigt, muss die finanzielle Bedürftigkeit nachweisen. Berücksichtigt werden das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres Ehe- oder Lebenspartners. (Im weiteren Text wird nur der Begriff „Ehepartner“ verwendet, also auch für einen „Lebenspartner“.)
Anspruchsberechtigung
Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt in diesen Fällen:
ABER: Sozialhilfe gibt es nur, wenn die pflegebedürftige Person oder deren „Ehepartner“ nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten bezahlen zu können.
Und das gehört zum Einkommen:
Was zählt nicht dazu?
Vom Einkommen absetzbar sind
Freibetrag bei der Einkommensanrechnung
Ein Mindestbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts bleibt frei. Der Grundbetrag ist seit Januar 2023 als sogenannte „doppelte Regelbedarfsstufe 1“ mit 1.004 € mtl. angesetzt. Dazu kommen die Unterkunftskosten. Zuschlag zum Grundbetrag gibt es für den nicht getrenntlebenden „Ehepartner“ mit 70 % der doppelten Regelbedarfsstufe 1; in 2023 also ein Plus von 351,40 €. Bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 und 5) sind weiter 60 % über der eigentlichen Einkommensgrenze abziehbar.
Was gilt bei Heimpflege?
Leben beide „Ehepartner“ im Pflegeheim, ist ihr ganzes Einkommen einzusetzen. Lebt nur Einer im Heim und wohnt der Andere in der früheren gemeinsamen Wohnung, muss diesem genug Geld zur Bestreitung seiner Kosten bleiben. Für die Heimkosten wird nur das eingesetzt, was zuhause eingespart werden kann. Berücksichtigt werden also Kosten für Unterkunft und Verpflegung des zu Hause gebliebenen Partners.
Bleibt ein Partner auf Dauer im Heim, kann vom gemeinsamen Einkommen mehr zur Deckung der Heimkosten angesetzt werden, wenn das nach der bisherigen Lebenssituation des Zuhause-Gebliebenen angemessen ist. Die Prüfung dazu gibt dem Sozialamt einen recht großen Spielraum. Es ist also im Vorfeld einer Entscheidung zur Heimpflege eines Partners gar nicht so einfach, die Folgen für das verbleibende Einkommen zu ermitteln.
Was gilt bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
Das ist nicht die einer Eheschließung gleichgestellte „eingetragene Lebenspartnerschaft, sondern eine Partnerschaft, die sich verfestigt hat und eheähnlich ist. Entscheidend: es muss eine besonders enge Gemeinschaft vorliegen; eine reine Haushalts- und Wohngemeinschaft zählt nicht dazu. Auch in diesen Fällen werden Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Dabei gilt immer eine individuelle Betrachtung. Eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ endet nicht mit dem Umzug des Partners ins Heim.
Einsatz eigenen Vermögens
Reicht das Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten, kann das Vermögen des Pflegebedürftigen und seines „Ehepartners“ – bis auf einige Ausnahmen – herangezogen werden. Dabei wird zunächst ein „Schonvermögen“ abgezogen, zu seit Anfang 2023 gilt:
Was muss nicht verwertet werden?
Der Verkauf von Wertpapieren zu einem ungünstigen Zeitpunkt kann eine besondere Härte darstellen. Hier kann das Sozialamt eine Leistung vorübergehend darlehensweise erbringen. Das Darlehn ist später aus dem Verkauf der Wertpapiere zu tilgen.
Schutz von Wohneigentum
In folgenden Fällen muss ein selbst genutztes Wohneigentum nicht verwertet werden:
Die Überprüfung der Angemessenheit ist für ein Jahr ab erstem Leistungsbezug ausgesetzt. Wird das Wohneigentum nicht als angemessen bewertet, muss es dennoch nicht sofort verkauft werden. Das Sozialamt kann seine Leistungen als Darlehen erbringen. Dafür ist eine Grundschuld zum Wohneigentum einzutragen. Das Darlehen ist unverzinslich und muss in Raten oder bei Verkauf des Eigentums getilgt werden.
Ein Schutz des Wohneigentums kann z.B. durch rechtzeitige Übertragung auf die gewollten Erben erreicht werden. 10 Jahre nach Übertragung muss das Wohneigentum nicht mehr für die Pflegekosten eingesetzt werden. Darüber muss man also rechtzeitig nachdenken!
Die Übertragenden können sich eine weitere Nutzung durch Eintragung eines „Wohnrechts“ (ggf. mit einem „Rückübertragungsanspruch“) sichern. Das Wohnrecht erlischt nicht, wenn die Berechtigten ins Heim kommen. Das Sozialamt könnte evtl. vor Ablauf der genannten 10 Jahre ein Nutzungsentgelt von den neuen Eigentümern fordern.
Wir empfehlen eine Beratung durch einen Notar.
Werden die Kinder zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Dazu folgt ein gesonderter Artikel (Nr. 10) am 9.Februar.
Pflegewohngeld
Zu den Heimkosten zählt auch die Position „Investitionskosten“. Damit sind Aufwendungen für Heimgebäude und -inventar gemeint, sowohl Bau und Kauf als auch Instandhaltung, Finanzierungskosten und Abschreibungen für diese Investitionen.
Wenn Heimgepflegte diesen Posten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, zahlen die Sozialämter in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ein „Pflegewohngeld“. Die Höhe dieser Leistung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich. Wir empfehlen grundsätzlich einen Antrag zu stellen.
Sozialhilfe nur auf Antrag
Ein Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden. Leistungen werden erst ab dem Datum der Antragstellung erbracht, nicht rückwirkend. Wer Schulden gemacht hat, um Heimkosten zu bezahlen, kann dafür keine nachträgliche Leistung erhalten. Diese Unterlagen (zum zu Pflegenden und zum „Ehepartner“) sollten bereit liegen:
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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