Recklinghausen-Suderwich. Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, die eine Pflege erleichtern und die Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:
Antragstellung
Zum Bezug von Pflegehilfsmittel ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Diese muss darüber binnen von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Die Frist beträgt fünf Wochen, wenn ein medizinisches Gutachten notwendig ist. Kann die Pflegekasse die Fristen nicht einhalten, muss sie dies der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Empfehlungen bei der Pflegebegutachtung
Im Pflegebegutachten müssen der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter:innen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung geben. Das ersetzt den oben genannten Antrag. Dann entfällt ein weiteres medizinisches Gutachten.
Pflegefachkräfte können bei Leistungserbringung und Beratungseinsätze konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben und damit den Antrag von Pflegebedürftigen stärken. Damit entfällt eine zusätzliche fachliche Prüfung der Notwendigkeit der Versorgung durch die Pflege- oder Krankenkasse. So soll das Antragsverfahrens vereinfacht und die Versorgung mit Hilfsmitteln beschleunigt werden.
Mögliche Hilfsmittel und Kostenübernahme
Die Liste der möglichen Hilfsmittel ist umfangreich: Pflegebetten, Pflegebettzubehör (Bettgalgen + Pflegebetttische), Pflegeliegestühle, Lagerungsrollen, Waschsysteme und andere Mittel zur Hygiene im Bett, Hausnotrufsysteme, Rollatoren, Rollstühle, Prothesen, Kompressionsstrümpfe, Hör- und Sehhilfen, Hilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Inkontinenzeinlagen etc.) u.v.m. Eine Liste der möglichen Hilfsmittel findet man auf der Website https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home.
Die Pflegekasse, teilweise auch die Krankenkassen, übernehmen die Kosten, wenn das beantragte Hilfsmittel dazu beiträgt, die Pflege zu erleichtern und Beschwerden zu lindern, oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Zu den Kosten für „technische Pflegehilfsmittel“ muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 €, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt.
Von den Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Mehrkosten sollen aus dem bei häuslicher Pflege gezahlten Entlastungsbetrag von 125 € gedeckt werden, siehe Teil 4 dieser Serie.
Siehe auch: www.bundesgesundheitsministerium.de
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