Recklinghausen-Suderwich. Mit Beginn des neuen Jahres 2023 ergeben sich für die Verbraucher:innen in Deutschland zahlreiche Änderungen, die es zu beachten gilt. SBW-Finanzfachmann Wolfgang Wegener vom SBW fasst diese Regelungen in zwei Teilen zusammen. Hier die Fortsetzung zum gestrigen Beitrag.
8. Kindergeld
Das Kindergeld wird um 25, bzw. 31 € erhöht und beträgt künftig für jedes Kind 250 € monatlich. Der steuermindernd wirksame Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.952 € jährlich. Bei der Steuerberechnung wird automatisch die günstigere Variante angewandt. Ist also die Steuerentlastung durch den Freibetrag günstiger als die Summe des gezahlten Kindergeldes, wird das berücksichtigt.
9. Mehr Mindestlohn in vielen Branchen – auch in der Altenpflege
Für Beschäftigte in der Pflege, im Sicherheitsdienst an Flughäfen, Dachdecker, Elektriker, Leih- und Zeitarbeitskräfte u.a. steigt in 2023 der Mindestlohn. Mitarbeitende in der Altenpflege erhalten mehr Urlaub.
10. Vorzeitige Rente: Hinzuverdienstgrenze abgeschafft
Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bisher auf Grenzen achten; bei deren Überschreitung wurde die Rente gekürzt. Diese Hinzuverdienstgrenze ist 2023 vollständig abgeschafft. Das gilt für Menschen, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht haben. Damit will der Gesetzgeber dem Fachkräftemangel begegnen und den Übergang in den Ruhestand flexibler gestalten.
Für Bezieher einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente jedoch gibt es nur eine Anhebung der Hinzuverdienstgrenze: bei voller Erwerbsminderungsrente von bisher 6.300 auf 17.272,50 € jährlich. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Grenze individuell durch die Rentenversicherung errechnet. Hier soll der Wert von mindestens 15.989,40 auf 34.545 € steigen.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze durften Rentner:innen schon bisher unbegrenzt hinzuverdienen.
11. Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt
Der Beitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, konnte zum Jahreswechsel erhöht werden. Dann haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Erhöht eine Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar, können Versicherte bis Ende Januar kündigen und eine neue Kasse wählen. Die Kündigung und die Wechselmodalitäten werden dabei von der neu gewählten Krankenkasse übernommen.
Aktuell gilt aber eine Ausnahmeregelung: Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr schriftlich über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht aus, wenn die Information z.B. auf der Internetseite der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt. Als gesetzlich Versicherter musst du dich also selbst schlau machen. Vergleich der Zusatzbeiträge ist auf der Seite https://www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen/zusatzbeitrag/ möglich.
12. Beitragssatz in Arbeitslosenversicherung steigt
…von 2,4 auf 2,6 %. Da der Arbeitgeber die Hälfte trägt, belastet dich das nur mit + 0,1 %.
13. Steuerentlastung – HomeOffice-Pauschale
Bisher war die Entlastung auf 600 € pro Jahr begrenzt. Ab 01.01.2023 gilt: pro Home-Office-Arbeitstag können 6 € steuerlich abgesetzt werden, max. 1.260 € im Jahr.
14. Sparer-Freibetrag
Von Kapitaleinkünften bleiben 2023 pro Jahr 1.000 € für Alleinstehende (bisher 801 €) und 2.000 € für Paare (bisher 1.602 €) steuerfrei.
15. Neues Tierwohllabel für Schweinefleisch
Ab Sommer 2023 muss bei frischem, unverarbeiteten Schweinefleisch aus Deutschland angegeben sein, wie die Tiere gehalten wurden. Unterschieden wird nach Stall, Stall+Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Damit werden die bisher verschiedenen freiwilligen Label durch ein gesetzlich-verbindliches ersetzt. Nach und nach soll diese Pflicht zur Kennzeichnung auch auf Rindfleisch, Geflügel, in Restaurants genutztes Fleisch und verarbeitete Produkte erweitert werden.
16. Mehrwegverpackung
… als Beitrag zum Klimaschutz. Wer Essen oder Getränke mitnehmen oder geliefert haben möchte, kann jetzt dafür Mehrwegverpackung verlangen. Dabei dürfen Essen oder Getränke nicht teurer sein, als in Wegwerfpackungen bereitgestellte Ware. Für Mehrwegverpackung darf ein Pfand verlangt werden, das bei Rückgabe erstattet wird. Alternativ kann der Kunde eine eigene Verpackung mitbringen, in die auf Wunsch abzufüllen ist.
Ausgenommen sind Restaurants, Lieferdienste oder Caterer mit weniger als 5 Beschäftigten oder bis 80 qm Verkaufsfläche. Der Erfolg dieses Gesetzes bleibt abzuwarten.
17. Lieferkettengesetz
Bei der Produktion von Kleidung, Elektronik oder Kaffee in fernen Ländern kommt es immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit, Umweltbelastung, Lohndumping, illegaler Abholzungen, Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser mit Giftstoffen. Das Lieferkettengesetz verlangt jetzt von vielen Unternehmen, bei Zulieferern solche Risiken zu ermitteln, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, diese gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu dokumentieren und Beschwerdemöglichkeiten einzurichten. Eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen das Gesetz ist allerdings nicht vorgesehen.
18. Neue EU-Verbandsklage
Bei der 2018 in Deutschland ermöglichten Musterfeststellungsklage müssen Betroffene ihre konkreten Ansprüche selbst vor Gericht einklagen – solange kein Vergleich erzielt wurde.
Mit der neuen EU-Verbandsklage wird das anders. Verbraucherverbände können ab Ende Juni per Verbandsklage direkt Schadensersatz oder Rückzahlungsansprüche einklagen, ohne dass Verbraucher:innen selbst vor Gericht ziehen müssen. Beispiele für Verbandsklagen: unzulässige Preiserhöhungen eines Energieanbieters oder falsch erhobene Gebühren der Bank.
19. Kein gelber Schein mehr
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann, muss aber nun nicht mehr in Papierform beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Der Arzt informiert die Krankenkasse direkt digital. Arbeitgeber müssen dort die Bescheinigung abrufen. Es bleibt aber dabei, dass du deine Erkrankung so schnell wie möglich dem Arbeitgeber mitteilen musst. '
Die staatlichen Zuschüsse werden deutlich gesenkt und nur noch für reine E-Kfz und Autos mit Brennstoffzelle gezahlt. Die Mindesthaltungsdauer des Wagens wird von 12 auf 24 Monate erhöht.
21. Masken im Verbandkasten
Ab Februar 2023 müssen zwei „medizinische“ Gesichts-Masken im Verbandkasten mitgeführt werden. Es müssen keine, sollten aber nach Expertenrat, FFP2-Masken sein. Ein Neukauf eines Verbandkastens ist nicht nötig. Der Inhalt des alten sollte aber immer wieder auf Verfallsdaten geprüft werden. Beim Neukauf eines Verbandkastens auf die aktualisierte "DIN 13164 Februar 2022" achten.
22. Führerscheinumtausch:
Der nächste Jahrgang ist an der Reihe. Bis zum 19. Januar 2023 muss der nächste Schritt beim planmäßigen Umtausch der Führerscheine abgeschlossen sein. Dann müssen die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 ihren alten Führerschein gegen den neuen EU-weit fälschungssicheren Führerschein im Scheckkartenformat umgetauscht haben.
23. Weniger Entschädigung bei Zugausfällen
Bahnreisende bekommen künftig nicht immer Geld bei Zugausfällen. Wenn sich die verantwortlichen Umstände (Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen), nicht vermeiden lassen, muss die Bahn bei Verspätungen oder Zugausfällen nicht mehr zahlen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.