Recklinghausen-Suderwich. Mit Beginn des neuen Jahres 2023 ergeben sich für die Verbraucher:innen in Deutschland zahlreiche Änderungen, die es zu beachten gilt. SBW-Finanzfachmann Wolfgang Wegener vom SBW fasst in seinen beiden Artikeln diese Regelungen in zwei Teilen zusammen.
1. Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom
Die Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme werden mit Wirkung vom 01.01.2023 gedeckelt bei Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde, (zurzeit ca. 18 – 19 Cent), bei Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (zurzeit ca. 60 – 65 Cent) und bei Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Das gilt allerdings nur für einen Teil der jeweiligen Gesamtkosten eines Jahres, der auf 80 % des Vorjahresverbrauchs (2022) beschränkt wird. Was im Verhältnis zu 2022 darüber hinaus verbraucht wird, muss zum Vertrags- oder Marktpreis bezahlt werden. Darum gilt: weiter den Verbrauch drosseln, um die Kosten zu drücken!
Umgesetzt wird die Regelung erst ab März, dann aber rückwirkend auf den 1. Januar. Der Grund dafür ist, dass die Versorger Zeit benötigen zur Umsetzung der Neuregelung. Zunächst ist also der bisher fällige monatliche Abschlag weiter zu zahlen. Das Gesetz sieht vor, dass im März eine Verrechnung vorgenommen wird, wenn die Abschläge in den ersten beiden Monaten zu hoch waren. In diesen Fällen könnten dann auch die Abschläge ab April reduziert werden.
Die Vermieter müssen die Ersparnis durch Senken der Mietnebenkostenvorausleistungen weitergeben – wenn sie diese im Jahr 2022 wegen der Kostensteigerung erhöht hatten.
An dieser Stelle lassen sich nicht alle Einzelheiten des Gesetzes darstellen. Ausführlich informiert dazu die Website https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/energie/gaspreisbremse-strompreisbremse-dezemberabschlag-faq-zur-energiekrise-76138.
2. Mehr Wohngeld für mehr Menschen
Wenn du kein Bürgergeld bekommst, solltest du dennoch prüfen, ob dir Wohngeld zusteht. Das monatliche Wohngeld wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich erhöht, mit durchschnittlich um rund 190 €. Auch sollen mehr Menschen wohngeldberechtigt werden, etwa 2 Millionen statt bisher rund 600.000.
Die Wohngeldberechtigung hängt von Einkommen, Miete und Wohnort ab. Man muss dazu einen Antrag bei der Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Meist geht das online über die Website der Verwaltung (Suche „Wohngeldantrag“) aber auch auf Papiervordruck.
Ob für dich eine Aussicht auf Wohngeld besteht, kannst du mit diesem Internet-Rechner grob ermitteln: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html. In Zweifelsfällen solltest du auf jeden Fall einen Antrag stellen.
Details zu diesem Thema sind zu finden unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/wohngeld-wer-es-bekommt-und-wie-sie-es-beantragen-78141
Wer bereits Wohngeld bekommt, muss nichts tun. Die Anhebung erfolgt automatisch. Allerdings: Die technischen Voraussetzungen zur Bewilligung und Leistung des neuen Wohngeldes werden erst im März oder April geschaffen sein. Außerdem sind viele Ämter schon in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, Wohngeldanträge zeitnah zu bearbeiten. Nicht selten hat es 2022 mehr als 3 Monate bis zur Bewilligung gebraucht. Dennoch: Gezahlt wird das erhöhte Wohngeld rückwirkend ab Januar. Für Neubewilligungen gilt eine rückwirkende Zahlung ab dem Monat der Antragstellung.
Deshalb: einen Neuantrag so früh wie möglich stellen. Dabei kann der Antrag zunächst nur allgemein formuliert sein, also ohne Verwendung von Vordrucken oder Internet. Wir raten, eine eMail-Nachricht oder einen Brief an die Wohngeldstelle der Stadt- oder Kreisverwaltung zur richten, wo nur stehen muss: „Ich beantrage ab sofort die Zahlung von Wohngeld. Bitte senden Sie mir die dazu benötigten Vordrucke zu und bestätigen Sie mir diesen Posteingang.“ Wer ganz sicher sein will, gibt das Schreiben persönlich beim Pförtner der Verwaltung ab und lässt sich auf einer Kopie den Eingang bestätigen.
3. 49-€-Ticket
Als Folge des zeitlich befristeten 9-€-Ticket-Erfolgs aus dem Sommer kommt im Frühjahr das dauerhafte 49-€-Ticket. Wann genau, steht noch nicht fest. Für 49 € pro Monat kannst du alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs nutzen – egal wo im Land. Damit fallen auch die bisher hinderlichen Tarifgebiete weg, die bei einem Gebietswechsel einen neuen Fahrscheinerlös erforderten. Tickets gibst nur im Abo; kannst du aber monatlich kündigen. Die Verkehrsbetriebe werden den Wechsel zum „Deutschland-Ticket“ anbieten, denn bereits ein Abo besteht.
4. Rentensteigerung und Angleichung zwischen Ost und West
Geplant ist eine Rentensteigerung ab 01.07.2023 um 3,5 % im Westen und 4,2 % im Osten. Die Anhebung gilt für alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. Gleichzeitig steigt der „Rentenwert Ost“ auf 99,3 % des Westwertes.
5. Aus „Hartz IV“ wird „Bürgergeld“
Nicht nur ein Namenswechsel, sondern auch mehr Geld. Der Grundbetrag für eine Person im Haushalt steigt ab Januar für
Dieser „Regelbedarf“ wird künftig nicht mehr rückwirkend der Teuerungsrate angepasst, sondern vorausschauend. Das ist besonders in Zeiten höherer Inflation ein Vorteil.
Beim „Hinzuverdienst“ bleibt es zunächst bei den bisher für ALG-II geltenden Regeln, auch für das Bürgergeld: 100 € Hinzuverdienst verbleiben jeder Person im Haushalt ohne Kürzung der Sozialleistung. Bei Verdienst zwischen 101 und 1.000 €, bleiben vom Brutto 20 % frei; der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet.
Die Freibeträge sollen ab 01.07.2023 angehoben werden. Der Grundfreibetrag von 100 € bleibt dann gleich. Vom Verdienst zwischen 101 und 520 € sind 20 % frei, von dem zwischen 521 und 1.000 € bleiben 30 % frei. So soll die Arbeitsbereitschaft gefördert werden.
Ein „Weiterbildungsgeld“ von 150 € monatlich soll Anreiz zu einer beruflichen Qualifizierung mit Abschlussprüfung schaffen. Damit Leistungsberechtigte sich auf eine Arbeitssuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine „Karenzzeit“. In dieser Zeit werden die Unterkunftskosten in voller Höhe und die Heizkosten in angemessenem Umfang zusätzlich gezahlt.
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf in der Karenzzeit sein Erspartes behalten. Es muss nur zum Lebensunterhalt eingesetzt werden, soweit es 40.000 € übersteigt. Für jede weitere Person in der „Bedarfsgemeinschaft“ erhöht sich der „Vermögensfreibetrag“ um 15.000 €.
Wer als Bezieher von Bürgergeld seine „Pflichten“ verletzt, muss weiterhin mit „Sanktionen“ rechnen: beim ersten Mal wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 % gekürzt; beim zweiten Mal um 20 % für zwei Monate; beim dritten Mal um 30 % für drei Monate. Eine Leistungskürzung soll unterbleiben, wenn sie zu außergewöhnliche Härter führt.
6. Gebäudeversicherung wird teurer
… um durchschnittlich 15 %.Die Gründe: Flutkatastrophe im Sommer 2021, gestiegene Aufwendungen für Reparaturen und Instandsetzung (Handwerks-, Material- und Baukosten). Es kann lohnen, nach Alternativangeboten zu suchen. Kündigung des Altvertrages ist entweder nach Zugang einer Rechnung mit Prämienerhöhung (1 Monate Frist) oder zum 30.11. eines jeden Jahres möglich.
7. Beteiligung der Vermieter an der CO2-Abgabe
Seit 2021 ist für die klimaschädliche Treibhausgas-Emission durch fossile Energieträger wie Öl und Gas eine Abgabe zu leisten. Bisher zahlten Mieter:innen die beim Beheizen privater Wohnungen mit Erdgas oder Öl alleine. Ab jetzt müssen Haus- und Wohnungsbesitzer:innen sich daran beteiligen: Je weniger klimafreundlich die Immobilie ist, desto höher fällt der von den Vermieter:innen zu zahlende Geldbetrag aus. So sollen sie ermuntert werden, Geld in energetische Sanierungen zu investieren, um ihren Teil zur Senkung der Energiekosten beizutragen. Aktuell liegt die Abgabe bei 30 € pro Tonne CO2. Bis 2025 ist eine schrittweise Anhebung auf 55 € geplant.
Fortsetzung morgen mit Teil 2
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