Recklinghausen-Suderwich. Ist die Betreuung von Pflegebedürftigen vorübergehend zu Hause nicht möglich, können sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden. Das ist eine Lösung, wenn zuhause pflegende Angehörige eine Erholungspause benötigen.
Oder wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der zu pflegenden Person eine dringende dauerhafte Heimpflege erforderlich macht, ein Heimplatz so rasch aber noch nicht zur Verfügung steht. Oder im Übergang von einem Krankenhausaufenthalt zurück nach Hause.
Das Wesentliche in Kürze:
…Den Anspruch haben nur Personen mit Pflegegrad 2-5.
…Ein Antrag ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen.
…Der Pflegekostenersatz von 1.774 Euro jährlich kann auf bis zu 8 Wochen verteilt werden.
…Kurzzeitpflege ist mit Verhinderungspflege kombinierbar.
…Pflegegeld wird für 8 Wochen bis zu 50 % weiter gezahlt. (siehe Teil 4 der Reihe)
…Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten erstattet die Pflegekasse (evtl. nur teilweise) über den „Entlastungsbetrag“.
Antrag
Der Antrag ist vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege zu stellen. Die Pflegeeinrichtung muss von der Pflegekasse zugelassen sein. Dort erfährt man, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind. Die Kasse gibt dafür max. 1.774 € für bis zu 8 Wochen im Jahr. Die müssen nicht am Stück genommen werden, sondern können auf mehrere Pflegezeiten verteilt werden (bis das Geld verbraucht ist!). Der Anspruch gilt jedes Jahr neu.
Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Verhinderungspflege (siehe Teil 3 der Reihe) und Kurzzeitpflege sind flexibel kombinierbar. Zum einen werden 8 Wochen jährlich Kurzzeitpflege mit bis zu 1.774 € finanziert, zum anderen können Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 € für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden, soweit diese noch unverbraucht sind. Es stehen dann bis 3.386 € zur Verfügung.
Umgekehrt ist eine Verschiebung des Kurzzeitpflegegeldes auf die Verhinderungspflege möglich. Von der Kurzzeitpflege können 806 € für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, für die dann gesamt 2.418 € zur Verfügung stehen.
Der Pflegegrad wirkt auf die Pflegedauer
Der jährliche Höchstbetrag von 1.774 € (ggf. erhöht um Umbuchung aus dem Geld für Verhinderungspflege) ist in den Pflegegraden 2-5 gleich hoch. Da jedoch die Kosten für eine Kurzzeitpflege mit jedem Pflegegrad steigen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag am schnellsten aus. In diesem Fall dürfte das Geld kaum für vier Wochen Pflege in der Kurzzeiteinrichtung reichen.
Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung
Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Kurzzeitpflege und Investitionskosten (Teil der Kostenkalkulation der Pflegeeinrichtung) muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Aber: Diese Kosten kann man bei der Pflegekasse einreichen. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) erstattet. Dazu hat jeder Pflegebedürftige einen monatlichen Anspruch auf einen "Entlastungsbetrag" von 125 €. Den muss man nicht jeden Monat nutzen. Man kann ihn ansparen und später abrufen, z.B. um anteilige Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu decken.
Stehen keine Mittel zur Übernahme des Eigenanteils zur Verfügung, springt auf Antrag das Sozialamt ein – allerdings nicht für Sonderwünsche, wie z. B. ein großes Einzelzimmer.
Keine Kurzzeitpflege bei Pflegerad 1?
Doch – aber nicht aus den Kurzzeitpflegemitteln. Hier müssten Eigenmittel eingesetzt werden oder die Leistungen aus dem „Entlastungsbetrag“ (125 €). Dazu reicht man die Rechnungen der Pflegeeinrichtung bei der Pflegekasse ein und erhält eine Erstattung in Höhe der noch nicht verbrauchten aufgesparten Entlastungsleistungen.
Aber: Evtl. übernimmt die Krankenkasse (nach § 39 c SGB V) die Kosten für die Kurzzeitpflege, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Sollte man auf jeden Fall mit der zuständigen Krankenkasse klären. Der Krankenhaus-Sozialdienst hilft dabei.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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